Beschluss
14 A 2365/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1031.14A2365.11.00
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Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da er glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzuhalten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Der Kläger war verpflichtet, den Prüfungsrücktritt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu erklären. Diese Obliegenheit ergab sich zum einen aus der entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes NRW, der die unverzügliche Geltendmachung von Entschuldigungsgründen für die Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten vorschreibt. Was für den "Rücktritt" von der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten gilt, gilt erst recht für einen Rücktritt von der Prüfung. Zum anderen ist es ein auch ohne ausdrückliche Normierung geltender Grundsatz, dass ein Prüfungsrücktritt unverzüglich zu erklären ist. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403, S. 58; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.5.2012 - 14 E 421/12 -, NRWE, Rn. 7 und vom 2.2.2007 - 6 B 2767/06 -, NRWE, Rn. 8; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 282 f.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 142, 516 ff. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger spätestens Ende Oktober 2009 im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre von seiner Erkrankung erfahren habe. Daher sei der am 5. Januar 2010 erfolgte Prüfungsrücktritt nicht unverzüglich erfolgt. Die hiergegen gerichteten Rügen greifen nicht durch: Soweit der Kläger geltend macht, dass von einem psychisch kranken Menschen, der sich in stationärer Behandlung befinde, nicht zumutbar erwartet werden könne, dass er einen Prüfungsrücktritt erkläre, ist darauf hinzuweisen, dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 (285); OVG NRW, Beschlüsse vom 30.4.2008 - 14 A 3072/07 -, NRWE, Rn. 10 ff. und vom 20.11.2008 - 14 E 1417/08 -, NRWE, Rn. 4 ff. Bei Anlegung eines solchen Maßstabs konnte vom Kläger erwartet werden, dass er einen Rücktritt von der Prüfung zeitnah im Anschluss an die stationäre Aufnahme in der Klinik erklärte. Die behandelnden Ärzte haben insoweit ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger auch während seines Aufenthaltes im Krankenhaus jederzeit in der Lage gewesen sei, sich sowohl tatsächlich wie rechtlich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Seine Geschäftsfähigkeit sei nicht aufgehoben gewesen. Auch die Rügen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er zunächst auf der kassenärztlichen Station untergebracht gewesen sei, dass eine Diagnose mit angemessener Sicherheit erst nach einiger Beobachtungszeit bzw. Mitte Dezember 2009 habe erstellt werden können und dass erst nach einigen Wochen eine medizinisch begründete Aussage dahingehend habe gemacht werden können, dass seine Erkrankung auch bereits zum Zeitpunkt der Anfertigung der Klausuren vorgelegen habe, greifen nicht durch. Denn "Kenntnis" von einer Prüfungsunfähigkeit - ab dem Zeitpunkt der Kenntnis ist der Rücktritt von der Prüfung unverzüglich zu erklären - hat ein Prüfling bereits dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst. Dazu wird von dem erkrankten Prüfling erwartet, dass er dem ihn behandelnden Arzt danach fragt, ob bei ihm eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. BVerwG, Beschlüsse vom 2.8.1984 - 7 B 129/84 -, BayVBl 1985, 26, vom 22.9.1993 - 6 B 36.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 318 und Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442 (444). Wie die behandelnden Ärzte ausdrücklich angegeben haben, erfuhr der Kläger - jedenfalls im Rahmen der "Parallelwertung in der Laiensphäre" - Ende Oktober 2009, dass er unter einer psychischen Erkrankung litt. Denn zu diesem Zeitpunkt wurde er stationär in die S. Kliniken aufgenommen und seit diesem Zeitpunkt - nach eigenen Angaben - mit dem Medikament "Tavor" behandelt, das für psychische Krankheiten bestimmt ist. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste dem Kläger auch klar sein, dass es zu einer solchen Erkrankung nicht "über Nacht" gekommen sein konnte. Jedenfalls war er insoweit gehalten, unverzüglich bei seinen Ärzten Rücksprache zu halten und zu klären, ob und inwieweit er bereits bei Ablegung der Prüfung erkrankt war. Sollte eine abschließende Klärung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein, hätte er gleichwohl den Prüfungsrücktritt erklären und darauf hinweisen müssen, dass nähere Erkenntnisse folgten. Durch einen Prüfungsrücktritt zu diesem Zeitpunkt hätte er sich nichts "vergeben", da er schon erfahren hatte, dass die Prüfung negativ verlaufen war. Auf eine genaue Anamnese kam es insoweit zunächst einmal auch nicht an. Denn das Erfordernis einer unverzüglichen Geltendmachung der Rücktrittgründe dient auch dazu, dass die Prüfungsbehörde - nach Geltendmachung - das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit und die ihr zugrunde liegende Anamnese selbst genau überprüfen kann. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 119.81 -, BVerwGE 66, 213 (216 f.). Dazu, dass bereits eine ungefähre Kenntnis der Erkrankung ausreichend ist vgl. BVerwG Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442 (444). Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe in seiner Beurteilung übersehen, dass die Erklärung des Rücktrittes unter Hinweis auf die schwere Depression des Klägers vom 5. Januar 2010 nicht zu einer Verschlechterung der Aufklärungsmöglichkeiten durch die Prüfungsbehörde geführt habe, greift ebenfalls nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass es die Aufklärungsmöglichkeiten beeinträchtigt, wenn der Gesundheitszustand des Prüflings im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Erkrankung erst ca. 2 Monate nach einer stationären und medikamentösen Behandlung genauer aufgeklärt werden kann. Das gilt zumal, als dass die behandelnden Ärzte in ihrem Attest vom 2. Mai 2011 festgehalten haben, dass der Fall des Klägers diagnostisch primär schwer einzuordnen gewesen sei. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei entgegen den Attesten davon ausgegangen, dass der Kläger seine Krankheit vor Ende Oktober 2009 habe erkennen können, geht ins Leere. Denn konkret hat das Verwaltungsgericht allein darauf abgestellt, dass der Kläger von seiner Erkrankung Ende Oktober 2009 erfahren hat. Schließlich bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Mutter des Klägers das Landesjustizprüfungsamt bereits Anfang November darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass ihr Sohn wegen Depressionen in Behandlung sei, erfolglos. Ein nachträglicher Prüfungsrücktritt wegen einer Erkrankung lag hierin nicht. Der Rücktritt von einer Prüfung hat eindeutig zu erfolgen und kann nur vom Prüfling selbst erklärt werden. OVG NRW‚ Beschlüsse vom 9.10.2010 - 14 E 801/10 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks und vom 14.5.2012 - 14 E 421/12 -, NRWE, Rn. 3; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 267, 270. Nachdem ein Prüfungsrücktritt nicht vorlag, war seitens der Behörde kein Grund dafür ersichtlich, einer Prüfungsunfähigkeit weiter nachzugehen. Veranlassung hierfür konnte nur der Prüfungsrücktritt vom 5. Januar 2010 sein. Die Mitteilung der Mutter relativierte das "Unverzüglichkeitserfordernis" damit nicht, da sie dessen Zweck - der auch darin besteht, dass die Prüfungsbehörde das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit überprüfen kann (siehe oben) - nicht berührte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.