Urteil
8 K 40/14 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2016:0310.8K40.14ME.0A
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kein Anspruch eines privaten Kindergartenträgers auf Aufnahme in den Bedarfsplan.(Rn.15)
2. Dem Träger einer Kindertageseinrichtung steht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zu.(Rn.17)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Anspruch eines privaten Kindergartenträgers auf Aufnahme in den Bedarfsplan.(Rn.15) 2. Dem Träger einer Kindertageseinrichtung steht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zu.(Rn.17) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Über die vorliegende Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die von der Klägerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ihr gegenüber ergangenen ablehnenden Bescheides des Jugendamtes Sonneberg vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10.02.2014, zu verpflichten, den Landkindergarten M_____ für das Kindergartenjahr 2013/2014 in den Bedarfsplan des Landkreises Sonneberg aufzunehmen. Diese Verpflichtungsklage war zulässig. Zwar stellt der Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen selbst keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich dabei um ein verwaltungsinternes Planungsinstrument des örtlichen Jugendhilfeträgers ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Er zielt darauf ab, Planungssicherheit herzustellen und will die örtlichen Träger der Jugendhilfe durch ein ausreichendes Vorhalten von Plätzen in Kindertageseinrichtungen in den Stand setzen, die Ansprüche auf Erhalt eines Kindergartenplatzes zu erfüllen. Da die Aufnahme in den Bedarfsplan nach § 18 Abs. 2 ThürKitaG aber einen Anspruch auf Finanzierung begründet, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Träger einer Kindertageseinrichtung, der die Aufnahme in den örtlichen Bedarfsplan begehrt, eine feststellende Entscheidung darüber zu treffen, ob und wieweit eine Aufnahme erfolgen kann. Dies hat der Beklagte mit Erlass des ablehnenden Bescheides vom 17.10.2013, der im Wege einer Verpflichtungsklage anfechtbar ist, auch getan. Da eine Aufnahme in den mittlerweile durch Zeitablauf unwirksamen Kindergartenbedarfsplan 2013/2014 nicht mehr begehrt werden kann, dieser durch den neuen Kindergartenbedarfsplan 2014/2015 und weiterer abgelöst worden ist und der Kindergarten mittlerweile geschlossen wurde, ist eine Erledigung eingetreten. Die Klägerin hat ihren Antrag entsprechend in einen Feststellungsantrag geändert. Ein solches Feststellungsbegehren kommt in analoger Anwendung des unmittelbar nur für einen erledigten Anfechtungsanspruch geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO immer dann in Betracht, wenn sich ein früherer Verpflichtungsanspruch vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6/12 -, ThürVBl 2002, 181). Die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt stets ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das sich entweder aus dem Gedanken der Rehabilitierung bzw. einer besonderen Grundrechtsbetroffenheit oder aus der Vorbereitung zukünftiger Schadenersatzansprüche oder einer Wiederholungsgefahr ergeben kann (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 113, Rdnr. 129). Eine solche Interessenslage der Klägerin besteht. Die Klägerin beabsichtigt eventuell einen Antrag auf Folgenbeseitigung bzw. auf Schadensersatz zu stellen bzw. den Kindergarten wieder zu eröffnen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide bzw. Feststellung, dass die Ablehnung der Aufnahme des Landkindergartens M_____ in den Bedarfsplan für das Kindergartenjahr 2013/2014 rechtswidrig war, zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Tag des Ereignisses, das dazu geführt hat, dass sich das frühere Verpflichtungsbegehren erledigt hat. Erfolgsaussichten bestehen dann, wenn der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den Bedarfsplan ein Anspruch auf Aufnahme oder auf eine Neubescheidung zustand. Ausgehend von diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im August 2014 sind die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht gegeben gewesen. Zwar kann die Klägerin nach § 5 Nr. 4 ThürKitaG Trägerin einer Tageseinrichtung sein. Unter den Begriff der "sonstigen Träger" fallen auch privat-gewerbliche Träger. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit der Klägerin wohl auch auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dafür, diese in § 5 Nr. 3 ThürKitaG für sonstige juristische Personen vorgesehene Einschränkung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auch auf "sonstige Träger" anzuwenden, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Klägerin wurde vom damaligen Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit auch eine gültige Betriebserlaubnis erteilt. Gemäß §§ 24, 26 SGB VIII i. V. m. § 2 ThürKitaG hat seit dem 01.08.2010 ein Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Für die Gemeinden bedeutet dieser Rechtsanspruch, dass die Wohnsitzgemeinden, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Thür KitaG die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitstellen müssen, nicht für jedes Kind einen Platz in einer Einrichtung und das damit verbundene Personal vorhalten müssen, sondern die Anzahl der benötigten Plätze nur für die Kinder vorgehalten werden muss, die tatsächlich eine Betreuung wünschen, d.h. es muss lediglich der tatsächliche Bedarf gedeckt werden. Hier kann auf die Erfahrung vergangener Jahre sowie auf vorhandene Statistiken zurückgegriffen werden. Nach 17 ThürKitaG hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 2 zu gewährleisten. Die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (Abs. 1). Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen für ihr Gebiet rechtzeitig einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege auf und schreiben ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan wird für zwei Kindergartenjahre erstellt, wobei ein Kindergartenjahr mit einem Schuljahr identisch ist. Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden, auf der Grundlage des zum 1. Kindergartenjahr vorangegangenen Stichtages 31. März, die Einrichtungen, die Plätze und den Personalbedarf aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 erforderlich sind (Abs. 2). Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, die sich auf den Bedarf an Kindertagesbetreuung auswirken, insbesondere die Wirtschafts- und Sozialstruktur im Planungsgebiet zu berücksichtigen. Hierbei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Tagespflege, sowie das Wahlrecht nach § 4 zu beachten (Abs. 3). Der Bedarfsplan ist nach Anhörung der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen im Benehmen mit den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden aufzustellen. Er ist mit den benachbarten Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Pläne werden in den Gemeinden öffentlich ausgelegt (Abs. 4). Der Klägerin als Trägerin einer Kindertageseinrichtung steht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die gerichtliche Kontrolle muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermitteltem Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung bei der Bedarfsplanung verdichtet sich allerdings nur und erst dann zu einem Anspruch auf Aufnahme in den Bedarfsplan, wenn allein die Berücksichtigung ermessensgerecht wäre. Der Bedarfsplan des Landkreises Sonneberg für das Kindergartenjahr 2013/2014 ist ordnungsgemäß aufgestellt worden. Der Beklagte hat vor Erlass des streitgegenständlichen Bedarfsplans alle notwendigen Daten erhoben, den Bedarf ermittelt, die erforderlichen Anhörungen und die entsprechenden Abwägungen vorgenommen. Ausweislich des Bedarfsplanes wurde ermittelt, dass im Landkreis Sonneberg im Planungszeitraum 2013/2014 voraussichtlich 2375 Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung hatten. Diesem Bedarf standen 2331 Plätze laut Rahmenkapazität in den Einrichtungen gegenüber, der Versorgungsgrad lag somit bei 98,2 %. Das Angebot des Landkreises Sonneberg mit 2101 geplanten Plätzen in Kindertageseinrichtungen wurde als ausreichend erachtet, insbesondere da die tatsächliche Auslastung bei einer durchschnittlichen Belegung von September 2012 bis Februar 2013 bei 1904 Plätzen gelegen habe. Im Planungsgebiet 9 (F___ und N___-Sch___) sollten im Kindergartenjahr voraussichtlich 281 Kinder vom 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch haben und es standen laut Rahmenkapazität in den Einrichtungen 269 Plätze zur Verfügung (Versorgungsgrad 95,70 %). Das Platzangebot im Planungsgebiet 9 mit 252 geplanten Plätzen wurde als ausreichend erachtet (Versorgungsgrad 89,70 %), da die tatsächliche Auslastung bei einer durchschnittlichen Belegung von September 2012 bis Februar 2013 bei 226 Plätzen gelegen habe. Im Bereich der Beigeladenen, worauf es hier entscheidend ankommt, sollten im Kindergartenjahr voraussichtlich 161 Kinder vom 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch haben und es standen laut Rahmenkapazität in den Einrichtungen 174 Plätze in drei Einrichtungen gegenüber (Versorgungsgrad 108 %). Das Platzangebot der Gemeinde mit 161 geplanten Plätzen wurde als ausreichend erachtet (Versorgungsgrad 100 %), da die tatsächliche Auslastung bei einer durchschnittlichen Belegung von September 2012 bis Februar 2013 bei 149 Plätzen gelegen habe. Die von der Beigeladenen betriebenen zwei eigenen und die im Gemeindegebiet liegende weitere Kindertagesstätte der AWO AJS sind über das Gemeindegebiet verteilt und alle auf kurzem Weg zu erreichen. Für die Eltern bestand auch die Möglichkeit, im Rahmen des Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG im Rahmen freier Kapazitäten zwischen diesen drei verschiedenen Kindertageseinrichtungen zu wählen. Die Kindertagesstätte der Klägerin, die zwar bei vielen Eltern und Kindern sehr beliebt ist und offenbar über ein sehr gutes pädagogisches Konzept verfügt, unterscheidet sich aber von der Art der pädagogischen Ausrichtung nicht grundsätzlich von diesen drei Kindertagesstätten, so dass die Nichtaufnahme in den Bedarfsplan nicht bereits aus diesem Grunde ermessensfehlerhaft war. Da es sich bei der Kindertagesstätte der Klägerin auch nicht um einen von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sondern von einem privat-gewerblichen Träger betriebenen Kindergarten handelt, ist ihr auch nicht grundsätzlich ein Vorrang gegenüber den kommunalen Kindergärten einzuräumen (§ 4 Abs. 2 SGB VIII). Dementsprechend wird auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt (OVG NRW, Urteil vom 01.12.2014 - 12 A 2523/13 -; VG Gera, Urteil vom 11.09.2001 - 6 K 1016/99. GE -, juris). Im Planungsgebiet der Beigeladenen lag die Zahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Plätze unter der Zahl der bereitgestellten Plätze, so dass jedem Kind aus der Gemeinde ein entsprechendes Platzangebot unterbreitet werden konnte. Eine Unterversorgung lag nicht vor. Auch die Klägerin konnte einen bestehenden Bedarf nicht belegen. Hierfür reicht nicht allein die Tatsache, dass ihre Einrichtung seit Jahren schon besteht und von vielen Kindern besucht wurde. Ihre Behauptung, dass Eltern von Kindern aus der Gemeinde F___ im streitgegenständlichen Kindergartenjahr eine Aufnahme in eine der vorhandenen Einrichtungen wegen Mangel an vorhandenen Plätzen abgelehnt worden war, konnte sie nicht beweisen. Auch die Tatsache, dass durch die Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes vom 04.05.2010, in dem vom Gesetzgeber u.a. höhere Anforderungen an die Flächen in Kindertagesstätten sowohl im Gebäude als auch im Außengelände festgelegt wurden und die Träger der Kindertageseinrichtungen, um diesen Anforderungen zu genügen, entsprechende Um- und Anbaubaumaßnahmen vorgenommen hatten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Zahl der Plätze in den Einrichtungen wurde dadurch nur erhalten, aber wohl nicht insgesamt erhöht. Aus alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der vorliegende Fall zeigt über den Einzelfall hinaus die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen für einen privaten Kindergartenträger ein Anspruch auf Aufnahme in den Bedarfsplan besteht. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Beschluss beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. I. Seit 21.12.2006 besitzt die Klägerin eine vom Jugendamt erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte mit insgesamt 15 Plätzen, den "Landkindergarten M_____" in der Gemeinde F___. Die Klägerin hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach vergeblich darum bemüht, ihre Einrichtung in die Bedarfsplanung nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) aufnehmen zu lassen. Am 10.01.2013 beantragte sie erneut, den Landkindergarten M_____ in den Bedarfsplan des Landkreises Sonneberg für das Kindergartenjahr 2013/2014 aufzunehmen. Mit Bescheid des Landratsamtes Sonneberg vom 17.10.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Der dagegen am 24.10.2013 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10.02.2014 zurückgewiesen. II. Dagegen erhob die Klägerin am 21.03.2014 Klage, zunächst mit dem Antrag, den Bescheid des Jugendamtes Sonneberg vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10.02.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Landkindergarten M_____ für das Kindergartenjahr 2013/2014 in den Bedarfsplan des Landkreises Sonneberg aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2015 beantragte sie, festzustellen, dass der Bescheid des Jugendamtes Sonneberg vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10.02.2014, damit die Ablehnung der Aufnahme des Landkindergartens M_____ in den Bedarfsplan für das Kindergartenjahr 2013/2014, rechtswidrig war. Sie habe ihren Kindergarten wegen der Weigerung des Landkreises, sie in den Bedarfsplan aufzunehmen, schließen müssen. Sie behalte sich vor, einen Schadensersatz bzw. Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme ihres Kindergartens in den Bedarfsplan hätten vorgelegen. Ihre Kindertagesstätte habe ein besonderes pädagogisches Konzept gehabt, sei daher bei den Eltern sehr beliebt und vollständig belegt gewesen. Sie sei unter Berücksichtigung des Einzugsbereichs und der Lage der anderen Einrichtungen sehr gut erreichbar gewesen, das Betreuungsangebot und auch das Essen hätten sich an den Bedürfnissen der Kinder orientiert und an der oberen Grenze des Angemessenen gelegen. Es sei nicht richtig, dass die bisherigen Kindertagesstätten, einschließlich der gemeindlichen Einrichtungen Bestandsschutz besäßen. Aus dem Argument, es gebe 70 Plätze in der Kita "Schnatterschnabel", Träger Gemeinde F___ (neu fertig gestellt Februar 2014), 80 Plätze in der Kita "Pfiffikus", Träger Gemeinde F___ (fertiggestellt Herbst 2013) mit neuen Kapazitäten für unter dreijährige Kinder und 24 Plätze in der Kita "Haus der kleinen Zwerge", Träger AWO Sonneberg/Neuhaus gGmbH (vor ca. 2 bis 3 Jahren erweitert), könne nicht der Schluss gezogen werden, dass kein Bedarf für die Aufnahme ihres Kindergartens in den Bedarfsplan bestanden hätte. Im Hinblick auf das besondere pädagogische Konzept und die große Nachfrage sei die Aufnahme in den Bedarfsplan nach den vielen Jahren ggf. auch unter Reduzierung der Kapazitäten der anderen Einrichtungen zwingend geboten gewesen. Aus verschiedenen Presseartikeln und auch aus dem Jugendhilfeplan 2014/2015 sei ersichtlich, dass in den Kindergärten der Gemeinde F___ Baumaßnahmen für eine Kapazitätserweiterung vorgenommen worden seien. Seit 01.08.2013 bestehe in Thüringen nämlich u.a. die gesetzliche Vorgabe, dass für ein Krippenkind statt 2,5 qm Fläche nunmehr 5,0 qm Fläche zur Verfügung stehen müssten, was der Landkreis zum Anlass genommen habe, im Rahmen von Renovierungsarbeiten versteckte Kapazitätserweiterungen vorzunehmen; es seien zusätzliche Plätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen worden. Wie ebenfalls aus der Presse zu entnehmen gewesen sei, fehlten im Planungsgebiet 9 nach wie vor Krippenplätze z.B. in der Kindertagesstätte "Schnatterschnabel" und ebenso im Kindergarten in Neuhaus-Schierschnitz. Der Rechtsanspruch für Kinder wachse schneller als das Platzangebot. Auch daraus ergebe sich, dass ein Bedarf für ihren Landkindergarten bestanden habe. Ihr nach der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2015 gestellter Antrag auf Aufnahme in den Bedarfsplan der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz, sei von der Gemeinde mit der Begründung abgelehnt worden, dass der ortsansässige DRK-Kindergarten Ende 2014 mit einer hohen Investitionssumme um 18 Kindergartenplätze erweitert worden sei und auf Grund der sich entwickelnden Geburtenzahlen daher davon auszugehen sei, dass die geschaffenen und vorhandenen Kindergartenplätze ausreichten. Es werde deshalb keine Notwendigkeit gesehen, den Kindergarten in den Bedarfsplan aufzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass sehr wohl eine Erweiterung der Kindergartenplätze betrieben und gefördert worden und ihre Einrichtung nicht berücksichtigt worden sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Landkreis habe als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten und dazu einen Bedarfsplan aufzustellen (Gewährleistungsverpflichtung). Er habe darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Betreuungsangebote rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stünden. Die Bedarfsplanung stelle hierfür das Planungsinstrument dar. Der "Jugendhilfeplan des Landkreises Sonneberg-Fortschreibung des Teilplanes Kindertagesbetreuung für das Kindergartenjahr 2013/2014" habe für die Gemeinden des Landkreises Sonneberg die Einrichtungen, die Plätze und den Personalbedarf ausgewiesen, die zur Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesbetreuung erforderlich gewesen seien. Da die jeweilige Wohnsitzgemeinde verpflichtet sei, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen, obliege es allein ihnen in Umsetzung dieser Verpflichtung in ihrem Einzugsbereich die erforderlichen Einrichtungen festzulegen (Bereitstellungsverpflichtung). Hierzu habe ihm die Beigeladene die Einrichtungen mit den geplanten Plätzen, dem pädagogischen Personal, den voraussichtlichen Schulanfängern, den Anmeldungen und die jeweiligen Träger mitgeteilt. Danach habe die Gemeinde F___ drei Kindertageseinrichtungen als erforderlich aufgezeigt, nämlich die Kindertageseinrichtung "Schnatterschnabel" im Ortsteil H___, die Kindertageseinrichtung "Pfiffikus" im Ortsteil F___, deren Träger jeweils die Gemeinde F___ sei, sowie die Kindertageseinrichtung "Haus der kleinen Zwerge" im Ortsteil M___, deren Träger die AWO-AJS gGmbH sei. Diese Einrichtungen seien über das gesamte Gemeindegebiet verteilt und auf kurzem Wege zu erreichen. Sie orientierten sich am Lebensrhythmus der Kinder und berücksichtigten die Arbeitszeiten der Eltern. Ein darüber hinausgehender Bedarf sei in der Kommune nicht gegeben gewesen. Im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes hätten die Eltern das Recht im Rahmen freier Kapazitäten zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen zu wählen. Die freien Kapazitäten stellten auf die im Bedarfsplan festgelegten Platzzahlen ab. Seien an einem Ort so viele Plätze in Kindertageseinrichtungen geeigneter Träger vorhanden, dass jedem Kind, das die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung wünsche, ein Platz zur Verfügung stehe, so sei für die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen an diesem Ort in den örtlichen Bedarfsplan kein Raum. Dabei sei unerheblich, ob an diesem Ort eine Kindertageseinrichtung einer bestimmten pädagogischen, religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung vorhanden sei oder nicht. In den letzten drei Jahren seien in der Gemeinde F___ weniger Kindertagesplätze in Anspruch genommen worden als bereitgestellt worden seien. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Aufnahme in den Bedarfsplan für das Kindergartenjahr 2013/2014 gehabt. Mit der Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes vom 04.05.2010, mit dem in § 13 ThürKitaG u.a. mehr Fläche pro Kind zur Verfügung stehen müsse, hätten die Kindertageseinrichtungen für eine erforderliche neue Betriebserlaubnis entsprechende Umbaumaßnahmen vorgenommen. Sofern die Gemeinde ihre oder die Einrichtungen anderer Träger, die nach entsprechenden Umbaumaßnahmen den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen, für ihre Bedarfsdeckung heranziehe, sei der Beklagte nicht berechtigt, über seine Gewährleistungsverpflichtung hinaus die Kindertageseinrichtung der Klägerin in den Jugendhilfeplan aufzunehmen, wenn der Bedarf der Gemeinde gedeckt sei. Die Klägerin habe auch nicht belegen können, dass es Kinder aus F___ gegeben habe, die in den im Bedarfsplan enthaltenen Einrichtungen keinen Platz gefunden hätten. Er sei zur Reduzierung von den von der Gemeinde bereitgestellten Plätzen zu Gunsten der Einrichtung der Klägerin als Gewährleistungsträgerin nicht berechtigt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bedarf an Kindergartenplätzen in der Gemeinde F___ sei bereits durch die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sowie die ebenfalls im Bedarfsplan aufgenommene Einrichtung der AWO vollständig gedeckt gewesen. Es habe eine Kapazität von 162 Plätzen für Kinder im Alter zwischen einem Jahr bis zur Einschulung bestanden. Zum Stand 31.08.2014 hätten 132 Kinder diese drei Einrichtungen besucht, davon 21 Kinder aus Thüringer Nachbargemeinden. Derzeit und bis einschließlich 31.07.2015 werde der bestehende Bedarf von den vorhandenen Kapazitäten gedeckt, ein Überbedarf sei auch nicht zu finanzieren. Außerdem sei ein Anspruch auf Finanzierung von privaten Kindertageseinrichtungen im Gesetz nicht vorgesehen. Bereits am 10.02.2014 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruch der Klägerin vom 24.10.2013 zu verbescheiden. Nachdem die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 21.03.2014 eine weitere Klage erhoben hat (8 K 102/14 Me), wurden die beiden Verfahren mit Beschluss vom 06.05.2014 verbunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 8 E 451/12 Me, 8 K 148/12 Me und 8 K 102/14 Me und den Inhalt der Behördenvorgänge des Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.02.2015 Bezug genommen.