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Beschluss

14 A 884/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1119.14A884.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf  5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl., § 124a Rn. 206. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers zu den Maßstäben, die das Verwaltungsgericht an die Rechtzeitigkeit des Rücktritts und an die für die Prüfungsunfähigkeit vorzulegenden Nachweise anlegt, nicht gerecht. Der Kläger beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, dass diese Maßstäbe in seinem Fall nicht anwendbar seien, ohne darzulegen, welche in Anwendung dieser Maßstäbe entwickelten Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Übrigen verhält sich die vom Kläger genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtzeitigkeit eines nachträglichen Prüfungsrücktritts, für den es strenge Anforderungen stellt. Dass überhaupt ein Grund (hier angebliche Prüfungsunfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung) für einen Rücktritt in der Prüfung auch ohne Abgabe der Prüfungsleistung vorliegen muss, wird durch die Entscheidung nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger darlegt, sein Rücktritt von der Prüfung sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts unverzüglich erfolgt, da sich seine Krankheitssymptome erst während der Prüfung zur Prüfungsunfähigkeit verschlechtert hätten, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist selbständig tragend davon ausgegangen, dass der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit und deren Eintritt erst während der Prüfung weder durch das ärztliche Attest vom 31.7.2013 noch durch das ärztliche Attest vom 12.11.2013 glaubhaft gemacht habe. Die Richtigkeit dieses die Entscheidung selbständig tragenden Gesichtspunktes wird durch das Vorbringen des Klägers zur Rechtzeitigkeit seines Rücktritts nicht infrage gestellt. Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, nach der allein maßgeblichen Prüfungsordnung der Beklagten sei die Angabe von Befundtatsachen im ärztlichen Attest zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht erforderlich. Dass ein nach der Prüfungsordnung erforderliches ärztliches Attest entsprechende Angaben enthalten muss, muss entgegen der Auffassung des Klägers nicht in der Prüfungsordnung geregelt werden, da sich dies aus der Natur der Sache ergibt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit nachweisen muss, um einem Missbrauch der Rücktrittsmöglichkeit wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Die Entscheidung, ob eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zu treffen. Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.7.2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris. Die Notwendigkeit der Angabe von Befundtatsachen folgt mithin bereits aus der Nachweisfunktion des ärztlichen Attests, ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung bedürfte, wie sie hier nach der Praxis der Beklagten für einen Rücktritt nach Prüfungsbeginn auch gefordert werden. Folglich ist auch unerheblich, dass (nur) die Handreichungen der Beklagten entsprechende Anforderungen formulierten. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht angenommen, dass sich das Erfordernis der Angabe von Befundtatsachen aus den Handreichungen ergäbe. Vielmehr hat es ausgeführt, dass dem Kläger diese Anforderungen aufgrund der Handreichungen bekannt gewesen seien. Schließlich ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel aus dem Vorbringen des Klägers, er habe den fehlenden unverzüglichen Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit nicht zu vertreten, da sich sein Arzt zunächst geweigert habe, Befundtatsachen anzugeben. Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht infrage, dass auch die in dem später vorgelegten Attest vom 12.11.2013 aufgeführten Krankheitssymptome keine erst während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit belegten. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.