OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 237/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0408.6E237.19.00
15mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der am 13. Juli 2018 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die an der G. -L. -Schule zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 53 ff., vom 2. Februar 2015 - 6 E 24/15 -, vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, juris Rn. 3, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris Rn. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, a. a. O. Rn. 4. Dieser Streitwertpraxis liegt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren anstrebt. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann er jedoch keine Verpflichtung zur Neubescheidung seiner Bewerbung oder gar die positive Beförderungsentscheidung erreichen. Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in den Mittelpunkt gerückte Umstand, dass in Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfangreiche inhaltliche Überprüfung der Auswahlentscheidung stattfindet und dieses daher insoweit die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ändert daran nichts. Die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG ankommt, hat sich im Verlaufe des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens allein auf die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beschränkt. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf die „Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ - gemeint ist offenbar der Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 46 - verweist, wonach eine Halbierung des sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebenden Betrages nicht gerechtfertigt sei, sieht der Senat - neben dem oben Ausgeführten - schon deswegen keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, weil das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen ebenfalls (wieder) eine Halbierung des Betrages vorgenommen und zur Begründung ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handele. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 ‑ 2 VR 3.17 -, juris Rn. 24, und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, IÖD 2018, 74 = juris Rn. 58. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).