Beschluss
16 E 117/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1030.16E117.14.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Januar 2014 geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. X. aus C. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Januar 2014 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. X. aus C. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rdnr. 13 f., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger nicht zugemutet werden, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen, denn es ist derzeit nicht hinreichend zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen gegeben sind. Es bedarf - auch angesichts der unterschiedlichen, lediglich kurz begründeten Stellungnahmen des Jugendamtes - weiterer Ermittlungen dazu, ob die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen für sein Wohl erforderlich ist. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ‑ Namensänderungsgesetz (NÄG) ‑ darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. Vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 ‑ 6 C 18.01 ‑, juris, Rdnr. 42 ff. (= BVerwGE 116, 28); zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann, siehe BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 ‑ XII ZB 88/99 ‑, juris, Rdnr. 11 ff. (= NJW 2002, 300). Dass die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen nach diesen Kriterien erforderlich wäre, ist derzeit weder den vorgelegten Stellungnahmen des zuständigen Jugendamtes hinreichend plausibel zu entnehmen noch sonst ersichtlich. So sprach sich das Jugendamt in seiner ersten Stellungnahme vom 21. März 2013 in Kenntnis der Straftaten des Klägers noch gegen die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen aus. Die gegenteilige Ansicht vertrat es in der Stellungnahme vom 6. August 2013, ohne diese aber näher zu begründen. Zwar wird darin ausgeführt, der Nachname stelle eine Belastung für die Kinder dar und werde möglichst gemieden. Warum der Familienname aber speziell für den Beigeladenen belastend ist und worin diese Belastung besteht bzw. wie sie sich für den Beigeladenen auswirkt, ergibt sich daraus nicht. Auch soweit die Namensänderung in dieser Stellungnahme für den Prozess der Identitätsfindung und die Bindung zwischen dem Kind und der Kindesmutter für erforderlich erachtet wird, fehlt es an einer Begründung. Anhaltspunkte dafür, dass keine enge Bindung zwischen dem Beigeladenen und seiner Mutter besteht oder die Bindung aufgrund der Namensungleichheit für den Beigeladenen zukünftig in Frage gestellt sein wird, liegen nicht vor. Die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl lässt sich auch nicht ohne Weiteres daraus ableiten, dass der Beigeladene nach den Angaben seiner Mutter gegenüber einer Mitarbeiterin des Jugendamtes von seinem Vater, dem Kläger, mehrfach geschlagen worden sei, weil dieser die Ansicht vertreten habe, Jungen sollten für negatives Verhalten hart bestraft werden. Abgesehen davon, dass der Kläger bestreitet, seinen Sohn geschlagen zu haben, ist ungewiss, welche Bedeutung diese Ereignisse heute noch für den Beigeladenen haben. Er lebt seit mehreren Jahren nicht mehr mit seinem derzeit inhaftierten Vater zusammen und hat auch sonst keinen Kontakt zu ihm. Auf welcher Grundlage im Vermerk der Beklagten vom 13. August 2013 die Einschätzung getroffen wurde, der Beigeladene habe von seinem Vater stets nur Gewalt erfahren und mit dem Namen seien für ihn nur negative und sehr belastende Erinnerungen verbunden, ist derzeit nicht zu erkennen. Auch soweit von der Mutter des Beigeladenen Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohns auf den Einfluss seines Vaters zurückgeführt werden, folgt daraus nicht die Erforderlichkeit der Namensänderung. Denn diese stehen selbst nach Auffassung der Mutter des Beigeladenen nicht im Zusammenhang mit dem Familiennamen, sondern mit dem Zusammenleben des Beigeladenen mit seinem Vater. Die Auffälligkeiten bestehen nach Angaben der Mutter des Beigeladenen nicht mehr, obwohl dieser noch den Familiennamen seines leiblichen Vaters trägt. Allein mit dem Umstand, dass es derzeit an einer Vater-Sohn-Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen fehlt, lässt sich die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen voraussichtlich nicht begründen. Vgl. zu einem solchen Begründungsansatz ausführlich: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, juris, Rdnr. 29 ff. (= StAZ 2014, 211) und vom 17. September 2012 - 16 E 1292/11 -, juris, Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2013, 149), jeweils m.w.N. Es kann jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dauerhaft kein Interesse mehr an einer Beziehung zu seinem Sohn hat. So hat er sich nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten in einem von ihm vor dem Amtsgericht eingeleiteten Verfahren mit der Mutter des Beigeladenen darauf geeinigt, dass er regelmäßig Fotos von seinem Sohn und diesen betreffende Beurteilungen und Zeugnisse der Schule sowie handschriftliche Notizen zum Entwicklungsstand, zu Hobbys und Interessen seines Sohns erhält. Insbesondere vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Jugendamtes vom 6. August 2013 und der schweren Straftaten des Klägers zum Nachteil der Halbschwestern und der Mutter des Beigeladenen ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen erforderlich ist und womöglich auch schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten war. Diesen Fragen ist im Klageverfahren nachzugehen. Auf die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärte Frage, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund im dargelegten Sinn vorliegt, bei der Anfechtungsklage des bislang namensgebenden Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat, insoweit offen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 ‑ 6 C 18.01 ‑, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 ‑ 4 A 277/02 ‑, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 ‑ 1 S 929/00 ‑, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 ‑ 1 A 51/00 ‑, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 ‑ 5 B 06.832 ‑, kommt es dann unter Umständen nicht an. Die Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).