Beschluss
1 K 190/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0114.1K190.14.00
1mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus L. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus L. zu bewilligen, wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus L. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vom Beklagten bei dem Beigeladenen nach § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorgenommene Namensänderung ist – auch vorbehaltlich noch beizuziehender Straf- und familiengerichtlicher Akten – aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. Vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rdnr. 42 ff. (= BVerwGE 116, 28); zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann, siehe BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, juris, Rdnr. 11 ff. (= NJW 2002, 300). Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten Kriterien für die Namensänderung in den sog. „Scheidungshalbwaisenfällen“ sind auch auf den vorliegenden Fall der Namensänderung eines nicht- ehelichen Kindes grundsätzlich anwendbar, da in der Regel die Lage dieser Kinder vergleichbar ist mit der Situation von Kindern aus ehelichen Familienverhältnissen. In beiden Fällen wird es gewünscht, die Namenseinheit von sorgeberechtigtem Elternteil und bei diesem lebenden Kindern wiederherzustellen. Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz bezweckte u.a., die rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die in Teilbereichen noch bestehen, soweit wie möglich abzubauen, insbesondere eine Gleichbehandlung ehelicher oder nichtehelicher Kinder für den Fall der Trennung der Eltern soweit wie möglich herbeizuführen. Vgl. Bundestagsdrucksache 13/4899, Abschnitt A, Seite 1 und Abschnitt B, Seite 29, sowie Bundestagsdrucksache 13/8511. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern des Beigeladenen von der Möglichkeit des § 1617 a Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht, wonach der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen kann, sofern die Einwilligung des anderen Elternteils gegeben ist und die Erklärung öffentlich beglaubigt wird. Eine Rückbenennung des Kindes im Falle des Scheiterns der nichtehelichen Beziehung sieht das bürgerliche Gesetzbuch nicht vor. In Härtefallen ist lediglich eine Namensänderung nach dem NÄG denkbar. Die vorliegende Konstellation ist deshalb hinsichtlich der Interessenlage mit denen der Scheidungshalbwaisen vergleichbar und eine Gleichbehandlung angesichts der Zielsetzung des zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreformgesetzes – weitestmögliche Angleichung der Lebensverhältnisse ehelicher und nichtehelicher Kinder – auch gerechtfertigt. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2005 – 1 A 29/05 -; VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2009 – W 6 K 08.671 -, juris, Rn. 25 f. m.w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Namensänderung ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich. Die Kindesmutter hat sich nach zahlreichen gewalttätigen Auseinandersetzungen im Jahr 2009 vom Kläger getrennt. Auch nach der Trennung ist es noch zu Übergriffen seitens des Klägers gekommen, die diverse Polizeieinsätze erforderlich machten. Die Übergriffe des Klägers auf die Kindesmutter hat der im Februar 0000 geborene Beigeladene als Kleinkind miterlebt. Seit der Trennung der nicht verheirateten Eltern gab es nur wenige persönliche Umgangskontakte zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Persönliche Kontakte gab es nach gewalttätigem Verhalten des Klägers gegenüber der Mutter des Beigeladenen nur in begleiteter Form und aufgrund der überwiegenden Inhaftierung des Klägers auch nur sehr vereinzelt. Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 fast durchgängig in Haft gewesen. Derzeit befindet er sich im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt H. . Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts L1. vom 10. Juli 2013 - 905 Js 372/12 140 Ks 8/12 – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Oktober 2011 in einer Kneipe in N. einem anderen Gast bei einem Streit, der u.a. die Mitgliedschaft des Klägers bei C. betraf, mit einer Axt den linken Zeigefinger abhackte. Bereits vor der letzten Verurteilung durch das Landgericht L1. ist der Kläger in den Jahren zuvor in erheblicher Weise straffällig geworden. Aktenkundig sind insoweit diverse Verurteilungen zu Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen wegen u.a. Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und Sachbeschädigung. In einem vom Kläger eingeleiteten Umgangsrechtsverfahren verglichen sich der Kläger und die Kindesmutter. Durch Beschluss des Amtsgerichts C1. ‑ Familiengericht - vom 18. September 2014 – 36 F 282/13 – erhielt der Kläger die Berechtigung, die Umgangskontakte in Form von begleiteten brieflichen Kontakten wahrzunehmen. Das Jugendamt des Kreises C1. führt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 zusammenfassend aus, dass die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Ein gleicher Nachname wie die Kindesmutter wäre ein erheblicher Vorteil für die Identitätsentwicklung von N1. . Er sei durch die stattfindenden Umgangskontakte bzw. das Nichtstattfinden der Umgangskontakte aufgrund der Inhaftierung des Vaters sehr verunsichert. Die Kindesmutter erhoffe sich durch den gleichen Nachnamen mehr Sicherheit und Stabilität für ihren Sohn. Das Gericht teilt die fachliche Einschätzung des Jugendamts. Eine Änderung des Familiennamens von „L2. “ in „X. “ ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich. Die Namensänderung bringt dem Beigeladenen so erhebliche Vorteile, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kläger nicht zumutbar erscheint. Ein gleicher Nachname wie die Mutter wird dem Beigeladenen ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln. Hauptbezugsperson des Beigeladenen ist seit seiner Geburt dessen Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hat. Der Beigeladene lebt mit der Mutter und derem Lebensgefährten zusammen. Die Namensänderung entspricht dem Wunsch des Beigeladenen und seinem Bedürfnis, auch namensmäßig mit der Mutter verbunden zu sein. Der Beigeladene hat nach Angaben der Mutter schon oft gesagt, er wolle „X. “ heißen, etwa im Kindergarten oder bei Arztbesuchen. Das Gericht hat derzeit keinerlei Anhaltspunkte an diesen Angaben der Mutter zu zweifeln. Auch das Jugendamt des Kreises C1. hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der Stellungnahme vom 7. April 2014 bestätigt, es gehe davon aus, dass die Namensänderung dem Willen und dem Wunsch von N1. entspricht. Diese Einschätzung wird näher begründet. Demgegenüber hat der Beigeladene keine persönliche Beziehung zum Kläger. Eine solche hat sich aufgrund des Alters des Beigeladenen im Zeitpunkt der Trennung der Eltern im Oktober 2009 (20 Monate altes Kleinkind) und den wenigen persönlichen Kontakten nach der Trennung bedingt durch die wiederholten Inhaftierungen des Klägers nicht entwickelt. Der inzwischen fast 8-jährige Beigeladene möchte aufgrund des kriminellen Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit, das dem Beigeladenen auf kindgerechte Weise vermittelt wurde, auch keinen persönlichen Kontakt zum Kläger. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Jugendamts X1. vom 10. August 2015 an den Kläger, das der Kläger als Ausfluss der vereinbarten schriftlichen Umgangskontakte erhielt. Auch das Jugendamt des Kreises C1. bestätigt in der Stellungnahme vom 7. April 2014, dass eine wirkliche Eltern-Kind-Beziehung zum Vater nicht besteht. Darüber hinaus bringt die Namensänderung dem Beigeladenen nach Auffassung des Gerichts den erheblichen Vorteil, sich von der kriminellen Vergangenheit des Klägers distanzieren zu können. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der auffällige Name „L2. “ durch die Berichterstattung in den Medien (u.a. Bericht der C-Zeitung vom 00.00.0000: „C2. hat mir den Finger abgehackt“) auch noch nach längerer Zeit mit der Tat des Klägers im Oktober 0000 in der Kneipe in N. in Verbindung gebracht wird. Bei einer Beibehaltung des bisherigen Familiennamens wären Nachteile für die schulische und berufliche Entwicklung des Beigeladenen nicht auszuschließen. Das Interesse des Klägers an einer Beibehaltung des Namens hat demgegenüber zurückzutreten. Der Kläger hat sich um das Wohlergehen des Beigeladenen nur wenig gekümmert. Zwar hat er sich immer mal wieder um Kontakt zum Beigeladenen bemüht. Diesen Kontakt auch zu halten, scheiterte aber an dessen eigenem Verhalten, nämlich an seiner kriminellen Lebensweise. Darüber hinaus zahlt der Kläger keinen Unterhalt, weil er nicht leistungsfähig ist. In der Rechtsprechung ist zwar bislang nicht geklärt, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund in dem oben dargelegten Sinn vorliegt, bei der Anfechtungsklage des namensgebenden Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); offen gelassen auch in OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 16 E 117/14 - juris; für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 - 5 B 06.832 -,juris, Rdnr. 31. Mit Blick auf den voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens bedarf dies aber derzeit keiner Entscheidung, da weder von den Beteiligten dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass sich die für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Namensänderung maßgeblichen Verhältnisse zwischenzeitlich gewandelt haben.