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Beschluss

18 B 104/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1022.18B104.14.00
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Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs.

2. Zur Verpflichtung einer Ausländerbehörde, dem Ausländer die konkreten Modalitäten der Abschiebung mitzuteilen.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücküberstellung der Antragstellerin nach Deutschland zu verpflichten, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs. 2. Zur Verpflichtung einer Ausländerbehörde, dem Ausländer die konkreten Modalitäten der Abschiebung mitzuteilen. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücküberstellung der Antragstellerin nach Deutschland zu verpflichten, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin wurde am 8. Januar 2014 vom Antragsgegner in ihr Heimatland abgeschoben. Nachdem sie kurz vor ihrem Abflug beim Verwaltungsgericht zunächst um Abschiebungsschutz nachgesucht hatte, hat sie sodann ihren Antrag auf unverzügliche Rücküberstellung nach Deutschland umgestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Rücküberstellungsantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2014 stattgegeben und dem Antragsgegner neben der unter Ziffer 1 getroffenen Feststellung, dass die Abschiebung vorläufig keine Einreisesperre auslöse, zur Durchsetzung/Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin unter Ziffer 2 konkrete Verpflichtungen auferlegt. Nach Ablehnung des vom Antragsgegner zunächst gestellten Abänderungsantrags mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 ‑ 22 L 72/14 –, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 9. Januar 2014 Beschwerde eingelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses und zur Ablehnung des Rücküberstellungsantrags. Damit entfallen auch die Feststellung/Anordnungen zu Ziffer 1 und 2 des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO; § 294 ZPO). Es ist nach ihrem Vorbringen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass sie nach ihrer Abschiebung in die Russische Föderation derzeit einen auf Rücküberstellung, d.h. Rückkehr bzw. Wiedereinreise ins Bundesgebiet gerichteten Anspruch hat. Begehrt ein abgeschobener Ausländer die Rückgängigmachung der Abschiebung nicht im Wege einer Klage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung nach § 123 VwGO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient allerdings regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt, dass einem Eilantrag auf Rückgängigmachung einer Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden kann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sog. Anordnungsgrundes, zudem eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus. Vgl. Sächs. OVG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 – 3 B 244/11 -, juris Rn. 5, und vom 8. Januar 2009 – 3 B 8/09 -, juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; OVG Saarl., Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 -, juris, Rn. 26. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als Grundlage für das verfolgte Begehren kommt allein ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff – hier die Abschiebungsmaßnahme – ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. Juli 2010 – 3 S 26.10 -, juris Rn. 15 ; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 17 B 2297/06 -, juris Rn. 6; Thür. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 3 EO 354/06 -, juris Rn. 7; OVG Saarl., Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 -, juris, Rn. 23. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2.87 -, juris Rn. 80. In einem solchen Fall kann der in seinem subjektiven Recht verletzte Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24.91 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. Juli 2010 – 3 S 26.10 -, juris Rn. 15. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich mit Blick auf das Vorbringen der vor ihrer Abschiebung – unstreitig - vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin nicht feststellen, dass ihr aufgrund ihrer am 8. Januar 2014 vom Antragsgegner durchgeführten Abschiebung der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zusteht. Die Abschiebung war zwar jedenfalls zu Beginn rechtswidrig. Nach den vor der Abschiebung erstellten maßgeblichen ärztlichen Berichten sollte im Anschluss an die Ankunft im Zielstaat der Abschiebung eine stationäre psychiatrische Aufnahme gewährleistet sein, die der Antragsgegner nicht hinreichend organisiert hatte. Deshalb stand der Antragstellerin vor der Abschiebung ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, weil die Abschiebung mit Blick auf die der Antragstellerin drohenden Gesundheitsgefahren aus rechtlichen Gründen unmöglich war. Es fehlt aber an einem andauernden rechtswidrigen Zustand und damit an einer der oben genannten weiteren Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs. Nach der vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 – 22 L 72/14 – im vom Antragsgegner eingeleiteten Abänderungsverfahren zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 18 B 1599/10 -, juris, kann ein auf einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG führendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Zu den auf einen Duldungsanspruch führenden Maßstäben hat der Senat seine Rechtsprechung im genannten Beschluss im Weiteren wie folgt dargestellt: „Wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht zu stellen sind, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Gesundheitsgefahren ist danach erstens erforderlich, dass eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Insoweit ist auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 ‑ 18 B 2014/04 ‑, vom 4. November 2005 ‑ 18 B 94/05 ‑ und vom 13. Januar 2006 ‑ 18 B 1023/05 ‑. Zweitens sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 ‑ 1 C 1.02 ‑, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66. Abzugrenzen ist insoweit zu zielstaatsbezogenen Folgen der Abschiebung, namentlich der Frage der Behandelbarkeit vorliegender Erkrankungen, hinsichtlich welcher – sofern Asylverfahren durchgeführt sind – gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung an die diesbezügliche Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) besteht. Zwar ist Zweck und Folge der Abschiebung, dass der/die Betreffende sich danach im Heimatland befindet. Das macht die damit verbundenen Erschwernisse aber nicht zu ‚unmittelbaren Folgen der Abschiebung‘ im Sinne oben genannter Begriffsbestimmung. Diejenigen Gefahren, die dem Ausländer aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat der Abschiebung drohen, sind vielmehr zielstaatsbezogen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 ‑ 18 B 1657/04 ‑ mit weiteren Nachweisen und vom 4. November 2005 – 18 B 94/05 ‑. Insofern ist es (auch) eine zielstaatsbezogene Frage, ob eine ärztliche/psychologische Versorgung im Zielstaat vorhanden ist und eine begonnene Therapie dort weitergeführt werden kann. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 ‑, NWVBl. 2007, 55. Dies zugrunde gelegt kann bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann – vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2004 ‑ 18 B 2690/04 ‑ und vom 13. Januar 2006 ‑ 18 B 1023/05 ‑, jeweils mit weiteren Nachweisen – (...), oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf (...). Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt.“ Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin mit Blick auf ihre psychische Erkrankung einen vor ihrer Abschiebung am 8. Januar 2014 bestehenden Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Denn vom Antragsgegner ist vor der Abschiebung der Antragstellerin die (auch) amtsärztlich für erforderlich gehaltene Gewährleistung einer stationären psychiatrischen Aufnahme im direkten Anschluss an ihre Rückführung ins Heimatland nicht organisiert worden. Dies führte nach der dargestellten Senatsrechtsprechung bis zur entsprechenden Organisation durch den Antragsgegner wegen der einen Grundrechtseingriff nach Art. 2 Abs. 2 GG darstellenden Gesundheitsgefahren auf einen Anspruch der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Im Auftrag des Antragsgegners hatte dessen Gesundheitsamt die Frage nach der Flug- und Reisetauglichkeit der Antragstellerin in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 nach Einholung des neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens des Facharztes für Neurologie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. L. vom 1. Oktober 2013 unter Zitierung der dortigen Ausführungen wie folgt beantwortet: „Bei der Betroffenen liegt eine depressive Anpassungsstörung… vor. Flug- und Reisetauglichkeit liegt vor. Wegen vorliegender Suizidideen sollte die Abschiebung ohne vorheriges Wissen der Probandin erfolgen. Zusätzlich sollte die Rückführung in ständiger Begleitung erfolgen. Direkt im Anschluss sollte eine stationäre psychiatrische Aufnahme gewährleistet sein.“ Von der Maßgeblichkeit dieser Vorgaben ist auch der Antragsgegner nach Aktenlage ersichtlich ausgegangen. Dass die vom Antragsgegner insoweit vor der Abschiebung der Antragstellerin getroffenen Maßnahmen jedoch offensichtlich nicht ausreichend waren, hat das Verwaltungsgericht in seinem im Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss vom 15. Januar 2014 in zutreffender Weise ausgeführt. Diesen Fehler hat der Antragsgegner aber jedenfalls nachträglich mit der Folge korrigiert, dass dieser mit der Abschiebung zunächst verbundene rechtswidrige Zustand entfallen ist. Aufgrund der unter Kostenübernahme durch den Antragsgegner im Anschluss an die Abschiebung erfolgten stationären Behandlung der Antragstellerin in einer Privatklinik in N. kann von einer insoweit noch andauernden Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht mehr ausgegangen werden. In dieser Klinik war nämlich nach dem ärztlichen Befundbericht des Regionalarztes der Botschaft vom 10. Januar 2014 eine psychiatrische Mitbeurteilung möglich. Aus dieser Klinik wurde die Antragstellerin ausweislich des Entlassungsberichtes vom 15. Januar 2014 ohne in psychiatrischer Hinsicht erforderliche weitere Behandlung am 14. Januar 2014 entlassen. Daher kann offen bleiben, ob - wofür vieles spricht – ein andauernder rechtswidriger Zustand bereits ab dem Zeitpunkt entfallen war, als die Antragstellerin nach Aktenlage am 9. bzw. 10. Januar 2014 einige Stunden nach der Landung in N. jede Art von fachärztlicher psychiatrischer Behandlung oder Untersuchung strikt ablehnte (Beiakte Heft 5 Blatt 700 f.) bzw. am 10. Januar 2014 dem Regionalarzt der Botschaft gegenüber eine Unterbringung bzw. Behandlung in einem staatlichen russischen Krankenhaus ablehnte (vgl. Beiakte Heft 5 Blatt 701 und 710 sowie Beiakte Heft 6 Blatt 998). Denn ein Ausländer ist nach der bereits dargestellten Senatsrechtsprechung auf den allgemein üblichen Standard der Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen. Ebenso kann aus den zuvor genannten Gründen die Frage offen bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Antragstellerin bereits während des Flugs gegenüber dem sie nach N. begleitenden Arzt seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2014 zufolge auf ausdrückliche Nachfrage eine stationäre Therapie ablehnte. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 vertretenen Auffassung ergibt sich ein Folgenbeseitigungsanspruch der Antragstellerin auf Rücküberstellung bzw. Rückkehr ins Bundesgebiet auch nicht mit Rücksicht darauf, dass ihr vor ihrer Abschiebung die konkreten Modalitäten derselben nicht mitgeteilt worden sind. Eine dahingehende Mitteilungspflicht bestand nicht. Sie ist vom Senat lediglich in einer besonderen Fallkonstellation angenommen worden: Erweist sich eine geplante Abschiebung im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO als unzulässig wegen unzureichender Vorsorge der Ausländerbehörde im Hinblick auf die erforderliche Gewährleistung des Übergangs in die Versorgungssysteme im Zielstaat, so kann das Gericht die Abschiebung untersagen und die Ausländerbehörde damit nach Sicherstellung des dementsprechenden Übergangs auf ein Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO verweisen. Stattdessen kann das Gericht sich aber auch darauf beschränken, die Abschiebung zunächst lediglich für einen bestimmten Zeitraum zu untersagen, um der Ausländerbehörde die Möglichkeit zu geben, die Abschiebung nach Ablauf dieses Zeitraums und Sicherstellung des Übergangs auch ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut zu betreiben. Lediglich in der letztgenannten Variante hat der Senat aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Verpflichtung der Ausländerbehörde abgeleitet, dem Ausländer die Modalitäten der Abschiebung rechtzeitig mitzuteilen, damit der Ausländer im Hinblick auf diese Information nicht in eine ungünstigere Situation gerät, als sie bei Durchführung eines Abänderungsverfahrens entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO bestünde. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 28. Dezember 2010 – 18 B 1599/10 – , juris Rn. 22, und vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, juris, Rn. 24 f. Davon ausgehend war die vom Verwaltungsgericht angesprochene Mitteilung nicht erforderlich. Klarstellend sei aber darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde im Einzelfall gebotene und getroffene Vorkehrungen in ihren Verwaltungsakten zu dokumentieren hat, damit der Ausländer - ggf. durch Akteneinsicht – und das Gericht in einem Abschiebungsschutzverfahren überprüfen können, ob diese eingehalten worden sind. Ungeachtet der Entbehrlichkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Mitteilung ist zu berücksichtigen, dass eine solche Mitteilung allein der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dient, d.h. dem Ziel, durch Erlangung gerichtlichen Eilrechtsschutzes Rechtsverletzungen eines Ausländers durch eine geplante Abschiebung zu verhindern. Die Mitteilung hat dienende Funktion im Interesse des materiellen Rechtsgüterschutzes. Ein auf eine unterlassene Mitteilung gestützter Folgenbeseitigungsanspruch kann deshalb nicht weiter gehen als der an die Verletzung des materiellen Rechts anknüpfende. Lässt sich, wie bereits ausgeführt, jedenfalls aufgrund der vom Antragsgegner nachträglich getroffenen Maßnahmen eine noch andauernde Verletzung materieller Rechte der Antragstellerin nicht feststellen, so ist ein Folgenbeseitigungsanspruch auch nicht wegen einer unterlassenen – dem Schutz dieser Rechte dienenden - Mitteilung der konkreten Modalitäten einer Abschiebung gegeben. Der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch kann weiterhin auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit gestellt hat, der bislang nicht beschieden worden ist. Dieser Antrag führte vor bzw. im Zeitpunkt ihrer Abschiebung nicht auf einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG und deshalb schon nicht auf eine vom Antragsgegner rechtswidrig durchgeführte Abschiebung. Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis kann trotz fehlender Fiktionswirkung zwar ausnahmsweise ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bestehen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen des Aufenthaltserlaubnisanspruchs glaubhaft zu machen ist. Vgl. OVG NRW, vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 -, juris. Dies hat der Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 -, juris Rn. 10, wonach § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer, der sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht vorsieht, zuletzt grundsätzlich auch für einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG angenommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 ‑ 18 B 1571/11 -, vom 25. September 2012 – 18 B 1263/11 - und vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 -, juris. Die Antragstellerin hatte aber vor ihrer Abschiebung – ungeachtet der Frage, ob der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht - das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin, die zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses war, hatte schon nicht glaubhaft gemacht, die allgemeine (Regel-) Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, d.h. die Passpflicht nach § 3 AufenthG zu erfüllen. Anhaltspunkte, die die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelerteilungsvoraussetzung oder ein Absehen hiervon nach Ermessen gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin, die erst mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2013 überhaupt einräumte, seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2008 über ihre Identität getäuscht zu haben (Beiakte Heft 3 Blatt 417), ebenfalls nicht erkennbar. Daher kann sogar dahinstehen, ob der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht schon § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegenstand. Abgesehen davon dürfte sich auch nicht feststellen lassen, dass mit dem Wegfall des zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung gegebenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit, wie es § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG des Weiteren erfordert, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen gewesen wäre. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vom Antragsgegner – wie umgehend nach der Abschiebung tatsächlich geschehen – in absehbarer Zeit eine mögliche stationäre psychiatrische Aufnahme der Antragstellerin im direkten Anschluss an ihre Rückführung in ihr Heimatland, und zwar gegebenenfalls unter Einbeziehung des den Flug begleitenden Arztes, der Fluggesellschaft, eigener Mitarbeiter und/oder unter Einschaltung eines in N. ansässigen Rechtsanwaltes nebst entsprechender Kostenzusage für die medizinische Behandlung, nicht zu organisieren gewesen wäre. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zur Behandlungsbedürftigkeit von weiteren bzw. nach ihrer Entlassung aus der Privatklinik in N. erneut aufgetretenen Erkrankungen vermag von vornherein nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung und demzufolge nicht auf einen auf Rücküberstellung ins Bundesgebiet gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch zu führen. Nach den oben aufgezeigten Maßstäben handelt es sich nämlich insoweit allenfalls um Gefahren, die der Antragstellerin aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat der Abschiebung drohen, mithin um zielstaatsbezogene Folgen der Abschiebung und nicht um „unmittelbare Folgen der Abschiebung“. Da die Antragstellerin erfolglos Asylverfahren durchgeführt hat, ist der Antragsgegner jedoch hinsichtlich solcher zielstaatsbezogenen Folgen einer Abschiebung gemäß § 42 AsylVfG an die rechts- bzw. bestandskräftigen Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden, wonach dementsprechende Abschiebungsverbote nicht bestehen. Auch im Übrigen werden von der Antragstellerin keine Umstände aufgezeigt, die auf einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Folgenbeseitigungsanspruch auf Rücküberstellung ins Bundesgebiet führen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner seit der Abschiebung der Antragstellerin sowohl die Kosten für ihre medizinischen Behandlungen als auch ihre Lebensunterhaltssicherung im Heimatland getragen hat, zu keiner anderen Wertung führt. Der Antragsgegner kam bzw. kommt insoweit nur den ihm mit dem angefochtenen Beschluss auferlegten – auch nach Erlass der Zwischenentscheidung des Senats mit Beschluss vom 13. März 2014 weiterhin - vollziehbaren Verpflichtungen nach. Diese und auch die weiteren dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer 2. auferlegten Verpflichtungen dienen ebenso wie die unter Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung allein der Durchsetzung/Sicherung des nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehenden Rücküberstellungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruchs der Antragstellerin. Ist hingegen entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kein solcher Anspruch gegeben, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen getroffene(n) Feststellung/Anordnungen, die es als erforderlich erachtet hat, um dem Antragsbegehren der Antragstellerin (§ 88 VwGO) auf Rücküberstellung ins Bundesgebiet Rechnung zu tragen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 gestellten Anträgen, die ebenfalls allein der Durchsetzung des von ihr weiterhin geltend gemachten Anspruchs auf Rücküberstellung ins Bundesgebiet dienen sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).