Beschluss
13 E 1056/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1002.13E1056.14.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig; sie konnte nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO insbesondere erhoben werden, ohne dass sich der Antragsteller hierbei durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen vertreten lassen musste. Sie ist jedoch nicht begründet. Der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht entgegen, dass der Antragsteller in der Sache erfolglos geblieben ist, weil seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO genügenden Beschwerde mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 13 B 1112/14 als unzulässig zu verwerfen war. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Sie soll aber nicht nachträglich für Kosten und eingegangene Verpflichtungen entschädigen. Daher scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit angebracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2010 - 18 B 1003/10 -, vom 26. April 2010 ‑ 18 E 1682/09 - sowie Beschluss vom 3. Januar 2008 ‑ 18 E 267/06 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen. Hier sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, dem Antragsteller nach Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise Prozesskostenhilfe zuzusprechen, weil im parallel geführten Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Antragsteller zuzurechnenden prozessualen Gründen keine für ihn günstige Entscheidung in Betracht kam. Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Dass sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren beabsichtigten Übersendung weiterer Unterlagen hätte ergeben können, dass der Antragsteller über einen (Schul-)Abschluss verfügt, der ihn zum Hochschulzugang berechtigt, behauptet er selbst nicht. Der Senat sieht sich deshalb auch nicht veranlasst, den Eingang weiterer Unterlagen im Beschwerdeverfahren abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.