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Beschluss

18 E 267/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0103.18E267.06.00
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Leitsätze

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn der Rechtssuchende die Voraussetzungen für eine ihm günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn der Rechtssuchende die Voraussetzungen für eine ihm günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht wie erforderlich dargetan hatte, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2, 4 ZPO. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001). Der Vordruck muss insbesondere vollständig ausgefüllt werden; die Partei hat mit ihrer Unterschrift ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu versichern. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. etwa BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u.a. - , juris; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, 286; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 12 E 975/02 -. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2, 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u.a. - , juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 - 11 S 2397/92 -, juris. Es ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus die Verhältnisse des Antragstellers zu erforschen, um feststellen zu können, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - 18 E 895/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 - 11 S 2397/92 -, juris, zum sozialhilferechtlichen Verfahren. Wird eine diesen Anforderungen genügende Erklärung erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, tritt also die Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe erst zu diesem Zeitpunkt ein, so scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz aus; nachträgliche Angaben im Beschwerdeverfahren können insoweit nicht mehr berücksichtigt werden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u.a. - , juris; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, 286, und vom 13. Februar 2007 - 18 E 158/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 16 E 560/03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 11 S 843/02 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon kommt die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren für den Antragsteller nicht in Betracht. Zwar hätte das Verwaltungsgericht den am 2. Februar 2006 vorab per Fax - und wohl nur deshalb ohne Anlagen - eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht schon am selben Tag (auch) mit der Begründung zurückzuweisen dürfen, die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vorgelegt worden. Die Erklärungen sind - soweit erkennbar - mit dem Original der Antragsschrift am 4. Februar 2006 eingegangen. Auch sie genügen allerdings nicht den Anforderungen, weshalb die Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit im Ergebnis richtig sind. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Angaben des Antragstellers, die mit den Ausführungen seiner Bewährungshelferin von Anfang März 2006 (also nur rund einen Monat nach Antragstellung) nicht in Einklang stehen, bei Antragstellung noch zutrafen. Jedenfalls die Erklärung seiner Ehefrau war - wie seitens des Antragstellers eingeräumt worden ist - mindestens insoweit unrichtig, als diese unter "E" ihre Einnahmen aus BAFöG nicht angegeben hat. Auch wenn es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben mag, führt dies dazu, dass zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ordnungsgemäße Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorlagen. Abgesehen davon steht der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass der Antragsteller in der Sache erfolglos geblieben wäre, weil die Beschwerde mangels hinreichender Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zurückzuweisen gewesen wäre, wäre das Verfahren nicht im Vergleichswege beendet worden. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offensteht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit angebracht. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2006 - 18 A 3475/06 - mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 16 E 357/03 -. Vorliegend sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, dem Antragsteller nach Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise Prozesskostenhilfe zuzusprechen, weil im parallel geführten Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Antragsteller zuzurechnenden Gründen keine ihm günstige Entscheidung in Betracht kam. Die Beschwerde wäre aus den schon im Beschluss vom 15. Mai 2006 dargelegten Gründen mangels einer ausreichenden Darlegung der Beschwerdegründe zurückzuweisen gewesen. Wenngleich für die Prozesskostenhilfebeschwerde kein den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechendes Begründungserfordernis bestehen dürfte, würde eine etwaige Prozesskostenhilfegewährung die unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache voraussetzt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) zu der schon jetzt feststehenden Erfolglosigkeit der Beschwerde im Parallelverfahren und der damit einhergehenden Aussichtslosigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt notwendigerweise im Widerspruch stehen. Denn es erscheint nicht gerechtfertigt, allein wegen einer möglicherweise in erster Instanz gegebenen Bewilligungsreife eine ergebnisoffene rechtliche Prüfung vorzunehmen, obwohl der Rechtsuchende sei es willentlich, sei es infolge einer ihm zuzurechnenden Vernachlässigung prozessualer Obliegenheiten die Voraussetzungen für eine ihm günstige Sachentscheidung auf Dauer beseitigt hat. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - 18 E 1213/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 16 E 357/03 - mit weiteren Nachweisen. Vorliegend genügte der Beschwerdevortrag nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren; sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2003 - 18 B 1178/03 -, vom 22. März 2004 - 18 B 2245/03 -, vom 9. Juni 2005 - 18 B 935/05 -, vom 11. November 2005 - 18 B 1425/05 - und vom 9. Februar 2006 - 18 B 1153/05 -. Dem ist vorliegend nicht genügt. Wie schon im Beschluss vom 15. Mai 2006 ausgeführt, fehlt es vorliegend an hinreichender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss, namentlich mit dem wesentlichen Aspekt der Bestandskraft der angegriffenen Verfügung vom 17. April 2001. Zu denjenigen Erwägungen, die der Formulierung des Vergleichsvorschlags zugrunde lagen, verhielt sich die Beschwerde nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.