Urteil
20 A 2013/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0924.20A2013.12.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in U. -B. wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in U. -B. wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beigeladene ist seit August 2006 Eigentümerin des auf dem Gebiet der Klägerin gelegenen Grundstücks Gemarkung U. , Flur , Flurstück . Das Grundstück grenzt mit einigem Abstand im Süden an die im Zusammenhang bebaute Ortslage von U. an; die Entfernung zur nächstgelegenen zusammenhängenden Wohnbebauung beträgt etwa 330 m. Für die Flächen zwischen dieser Wohnbebauung und dem Grundstück der Beigeladenen sieht der Flächennutzungsplan der Klägerin (weitere) Wohnbauflächen vor, die bis etwa 200 m an das Grundstück der Beigeladenen heranreichen. Für die verbleibenden Flächen bis zum oben bezeichneten Grundstück der Beigeladenen sah der Flächennutzungsplan vormals Flächen für die Landwirtschaft vor. Seit der im Oktober 2010 genehmigten 11. Änderung des Flächennutzungsplans weist dieser dort nunmehr gewerbliche und gemischte Bauflächen aus. Das Grundstück der Beigeladenen liegt ferner etwa 100 m außerhalb der Schutzzone III eines festgesetzten Wasserschutzgebiets. Das Gebiet wurde festgesetzt im Hinblick auf eine von der Klägerin aufgrund einer bis 2037 befristeten wasserrechtlichen Bewilligung betriebene Wassergewinnungsanlage. Mit der Anlage wird derzeit Grundwasser aus dem dritten Grundwasserstockwerk in etwa 240 m Tiefe gefördert. Der Grundwasserspiegel ist durch Sümpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit nahegelegen großflächigen Braunkohleabbauvorhaben stark abgesenkt. Die vormalige Grundstückseigentümerin, die eine Zuckerfabrik betrieben hatte, hatte auf einem Teil des Grundstücks (sog. Polder 3) mit entsprechender Abgrabungsgenehmigung des Regierungspräsidenten L. vom 1. Juni 1978 Lehm und Dammschüttmassen gewonnen und anschließend begonnen, die dadurch entstandene Vertiefung mit Rübenschlammerde zu verfüllen. Nach den Auflagen zur Genehmigung waren der Boden und die Seitenwände der Vertiefung mit wasserundurchlässigem Material von mindestens 0,5 bis 1 m abzudichten, war das Gelände nach Abschluss der Herrichtungsarbeiten wieder landwirtschaftlich zu nutzen und die Entwässerung der Oberfläche nach Wiederverfüllung der Grube neu zu ordnen. Nach Einstellung des Betriebs der Zuckerfabrik erteilte der Regierungspräsident L. unter dem 11. November 1993 die Genehmigung, unter anderem den Polder 3 durch Verfüllung mit Bodenaushub herzurichten. Diese Genehmigung beinhaltete unter anderem die Verpflichtung, die Rekultivierung des durch Verfüllung hergerichteten Polders 3 entsprechend der Genehmigung beigefügter Rekultivierungspläne durchzuführen. Nach weiteren Änderungen der Genehmigung - unter anderem konkretisierte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2002 den zur Verfüllung zugelassenen reinen unbelasteten Bodenaushub mittels (neuer) Abfallschlüsselnummern - wurde diese im Jahr 2004 auf die Beigeladene übertragen. Nach der erstmaligen Auflassung des Grundstücks an die Beigeladene beantragte diese im September 2004 die Genehmigung, den Polder 3 mit Bodenaushub und Bauschutt in bestimmter Qualität verfüllen zu dürfen. Der Beklagte lehnte den Antrag im Januar 2006 unter anderem mit der Begründung ab, dass es sich um eine Abfallbeseitigungsmaßnahme handele. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hob der Beklagte seinen ablehnenden Bescheid auf den Hinweis der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen, dass es sich abfallrechtlich um eine Verwertungsmaßnahme handele, auf. Daraufhin beantragte die Beigeladene im November 2008 unter Beifügung weiterer Unterlagen erneut die Genehmigung, den auf dem Grundstück befindlichen Polder 3 mit Bodenaushub und Bauschutt in bestimmter Qualität verfüllen zu dürfen. Ferner beantragte sie, Niederschlagswasser aus einer geplanten Oberflächenabdeckung versickern zu dürfen. Als sich aus von dem Beklagten angeführten boden- und wasserrechtlichen Bedenken eine erneute Ablehnung des Antrags abzeichnete, beantragte die Beigeladene im Mai 2010, ihr für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Deponieklasse 0 im Bereich des Polders 3 eine Plangenehmigung auf der Grundlage der bisher eingereichten Antragsunterlagen zu erteilen. Die Klägerin erhob umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben. Der Beklagte führte (hilfsweise) eine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens durch und gab durch Mitteilung in der örtlichen Presse bekannt, die Vorprüfung habe ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Unter dem 11. April 2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Plangenehmigung zur Verfüllung des Polders 3 mit mineralischen Inert-Abfällen als unbedeutende Deponie der Deponieklasse 0. Zugleich wurde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser aus der geplanten Oberflächenabdeckung erteilt. Die Klägerin hat am 4. Mai 2011 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Plangenehmigung sei rechtswidrig, weil ihr Einvernehmen nicht eingeholt worden sei. § 38 Satz 1 BauGB sei nicht einschlägig, da Gegenstand des Vorhabens eine Abfallverwertungsanlage und keine Abfallbeseitigungsanlage sei. Weiterhin sei das Vorhaben nicht von überörtlicher Bedeutung. Die Genehmigung sei auch materiell rechtswidrig, nämlich abwägungsfehlerhaft. Dies ergebe sich aus einer unzulässigen Vorabbindung des Beklagten. Weiterhin sei die Genehmigung im Hinblick auf das Grundwasser und die gemeindliche Trinkwasserversorgung abwägungsfehlerhaft, da auf einen Großteil der nach der Deponieverordnung vorgeschriebenen wesentlichen Sicherungssysteme (Basisabdichtung, Sickerwassererfassung) verzichtet worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in U. -B. aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens sei nach § 38 BauGB entbehrlich gewesen. Unabhängig davon werde die gemeindliche Planungshoheit nicht verletzt. Es habe auch keine unzulässigen Absprachen und Zusicherungen gegeben. Die zugelassenen Schadstoffgehalte der einzubauenden Materialien entsprächen den Anforderungen einer Deponie der Klasse 0 mit einzelnen, in der Deponieverordnung ausdrücklich genannten Ausnahmen. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Das Einvernehmen der Klägerin sei mit Blick auf § 38 Satz 1 BauGB nicht erforderlich gewesen. Auch werde die gemeindliche Planungshoheit nicht verletzt, weil die Klägerin bei der 11. Änderung des Flächennutzungsplans die noch nicht abgeschlossene Verfüllmaßnahme habe berücksichtigen müssen. Auch sonst seien abwägungserhebliche Belange der Klägerin nicht verletzt. Die vom Beklagten hinsichtlich des Schadstoffgehalts zugelassenen Ausnahmen bewegten sich innerhalb des nach der Deponieverordnung Zulässigen und seien dem Umstand geschuldet, dass die vorhandene Basis- und Flankenabdichtung eine deutlich höhere Sicherheit biete als ein in der Deponieverordnung für die Deponieklasse 0 vorgesehenes Abdichtungssystem. Die Wasserversorgung der Klägerin sei nicht nachteilig betroffen, weil die Verfüllung in zehn Jahren abgeschlossen sein solle und für diesen Zeitraum die im Untergrund vorhandene Abdichtungsschicht die Funktion einer Basisabdichtung übernehme. Während der Verfüllphase könne kein Sickerwasser aus der Deponie austreten. Mit dem Bau der Oberflächenabdichtung könne auch kein Niederschlagswasser mehr in die Deponie eindringen. Das dritte Grundwasserstockwerk werde auch nicht über die direkte Grundwasserneubildung aus dem Niederschlagswasser gespeist. Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Plangenehmigung sei aufzuheben, weil ihr Einvernehmen nicht eingeholt worden sei. Dies sei nicht nach § 38 BauGB entbehrlich gewesen. Es handele sich zum einen um eine Abfallverwertungsmaßnahme und damit nicht um ein Fachplanungsvorhaben, weil es einer Plangenehmigung nur für Abfallbeseitigungsmaßnahmen bedürfe. Hauptzweck der Abfallablagerung sei nicht die Beseitigung des Schadstoffpotenzials, sondern die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für die Verfüllung. Die Abfälle ersetzten einen anderen Rohstoff, nämlich den andernfalls zu verwendenden Bodenaushub. Aus der abgrabungsrechtlichen Genehmigungslage ergebe sich für die Beigeladene eine Rechtspflicht zur Verfüllung des Polders 3. Die Abfälle seien auch für die Verfüllung geeignet. Ob mit ihnen auch die natürlichen Bodenfunktionen wiederhergestellt werden könnten, sei irrelevant, weil die abgrabungsrechtliche Genehmigungslage keine entsprechende Zwecksetzung enthalte. Zum anderen habe das Vorhaben keine überörtliche Bedeutung. Es bestehe weder eine überörtliche Planungszuständigkeit noch ein Erfordernis, das Vorhaben in einen das Gemeindegebiet überschreitenden planerischen Zusammenhang einzubetten. Die Plangenehmigung sei auch materiell rechtswidrig, weil abwägungserhebliche Belange, insbesondere ihre Planungshoheit, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit ergebe sich aus einer unzulässigen Vorabbindung des Beklagten. Im Übrigen sei nicht untersucht worden, ob der Deponiebetrieb im Hinblick auf die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebiete schädliche Umwelteinwirkungen habe. Da es um ihre Planungshoheit gehe, könne diesbezüglich nicht allein auf die vorhandene Wohnbebauung abgestellt werden. Zudem werde sie für die zehnjährige Dauer der mit der Plangenehmigung erlaubten Verfüllung aufgrund des Trennungsgebots des § 50 BImSchG an der Realisierung von Vorhaben auf den ausgewiesenen gemischten Bauflächen unmittelbar angrenzend an das Deponiegelände gehindert, was sich als Beeinträchtigung darstelle, da nach der Abgrabungsgenehmigung die Verfüllung im Jahr 2009 hätte abgeschlossen sein sollen. Der Nachweis der Verträglichkeit des von dem Vorhaben ausgehenden Lärms werde auch nicht durch ein nach Genehmigungserteilung von der Beigeladenen vorgelegtes Lärmgutachten erbracht. Abwägungsfehler lägen auch im Hinblick auf ihr Wasserwerk und die gemeindliche Trinkwasserversorgung vor. Da die Grundwassersituation durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst sei und nicht absehbar sei, welche Grundwasserverhältnisse sich nach Ende der Sümpfungsmaßnahmen einstellten, dürfe die geplante Deponie nicht unmittelbar angrenzend an das festgesetzte Wasserschutzgebiet zugelassen werden. Im Übrigen sei der Verzicht unter anderem auf eine Basisabdichtung und eine Sickerwassererfassung abwägungsfehlerhaft, da die Plangenehmigung keine Nebenbestimmungen enthalte, durch welche die Entstehung von Sickerwasser in der Einbauphase verhindert werde, und die vorhandene Abdichtungsschicht nicht die Funktion einer Basisabdichtung übernehmen könne, weil von einer "dichten Wanne" keine Rede sein könne. Der Verzicht des Beklagten auf eine Basisabdichtung und eine Sickerwassererfassung sei auch deshalb bedenklich, weil ein solcher Verzicht nur bei einer Deponie der Klasse 0 in Betracht komme und es zweifelhaft erscheine, ob hier eine solche Deponie in Rede stehe. Weiterhin sei die Plangenehmigung nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG aufzuheben, weil die vom Beklagten hilfsweise durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG nicht den Anforderungen genüge. Das Ergebnis der Vorprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, sei anhand des Verwaltungsvorgangs nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in U. -B. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tritt er dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen durch Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils entgegen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Das Einvernehmen der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei der genehmigten Deponie um ein Fachplanungsvorhaben handele. Es stehe eine Abfallbeseitigungsmaßnahme/-anlage in Rede. Die Annahme einer Verwertungsmaßnahme scheide aus, weil die vorgesehenen Abfälle für den Verwendungszweck nicht geeignet seien. Die mit Bescheid vom 11. November 1993 genehmigte Verfüllung solle unter Berücksichtigung des zur Genehmigung gehörenden Landschaftspflegerischen Begleitplans gleichzeitig dem Ausgleich der mit dem vorausgegangenen Bodenabbau einhergehenden Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dienen. Im Hinblick auf den Boden als Teil des Naturhaushalts ließen sich jedoch die ursprünglich vorhandenen natürlichen Bodenfunktionen nicht mit den vorgesehenen Abfällen (im Wesentlichen Bauschutt) wiederherstellen. Wirtschaftlich gehe es ihr vor allem um die Annahme der zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle gegen Geld sowie um die Einsparung von Deponiekosten für die Bauunternehmung U1. GmbH. Auch die vorgesehene Sicherheitskonzeption zur Beherrschung des Schadstoffpotentials spreche für eine Beseitigungsmaßnahme im Sinne einer Deponie. Weiterhin liege ein überörtliches Vorhaben vor. Der Beklagte habe eine überörtliche Zuständigkeit inne, und die geplante Deponie sei in ein überörtliches Entsorgungsnetz eingebettet und rufe damit überörtlichen Koordinationsbedarf hervor. Die Genehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Rechte der Klägerin würden nicht verletzt. Weder stehe dem Vorhaben ein dem Schutz der Klägerin dienender zwingender Versagungsgrund entgegen noch sei die Abwägung zulasten der Klägerin fehlerhaft. Eine unzulässige Vorabbindung des Beklagten habe nicht bestanden. Soweit Ausnahmen von den Anforderungen der Deponieverordnung zugelassen worden seien, sei damit den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falls angemessen Rechnung getragen worden. Die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin werde nicht beeinträchtigt. Soweit ein Bebauungsplan der Klägerin für die hier streitige Fläche ein Sondergebiet Auflandebecken vorsehe, sei dieser Plan funktionslos. Im Übrigen sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BauGB zulässig. Öffentliche Belange würden nicht beeinträchtigt, insbesondere würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen seien gering, nennenswerte Staubemissionen seien nicht zu erwarten, Geruchsemissionen seien nicht zu besorgen. Ziele der Raumordnung stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin werde durch das Vorhaben auch nicht gehindert, für die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen gemischten Bauflächen ihre planerischen Vorstellungen umzusetzen. Insoweit sowie hinsichtlich der von dem Vorhaben weiter entfernt liegenden Wohnbauflächen könne eine nachhaltige Störung der Bauleitplanung durch vorhabenbedingte Lärmemissionen ausgeschlossen werden. Im Übrigen sei eine kurzfristige Realisierung der im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Planungsabsichten nicht ersichtlich. Weiterhin sei die gemeindliche Wasserversorgung nicht hinreichend konkretisierbar nachteilig betroffen. Ihr Grundstück liege außerhalb des Einzugsgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage. Daran könne sich erst nach dem Jahr 2100 etwas ändern, wenn die Sümpfungsmaßnahmen beendet worden seien. Über das Jahr 2037 hinausgehende Planungen der Klägerin hinsichtlich einer Nutzung des Grundwasservorkommens lägen jedoch nicht vor. Angesichts der Lage des Vorhabens außerhalb des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage könne ferner ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von 30 Jahren ein Risikopotenzial des Vorhabens realisieren werde. Auch außerhalb eines solchen Zeitraums sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu besorgen. Sickerwasser aus der Deponie könne angesichts der vorhandenen Basis- und Flankenabdichtungen sowie der geplanten Oberflächenabdichtung nicht in das Grundwasser gelangen. Auch nach Ende der Sümpfungsmaßnahmen könne Sickerwasser aus der Deponie nicht den Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage erreichen. Die Genehmigung sei nicht nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG aufzuheben, weil jedenfalls eine ordnungsgemäße Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden sei. Der Beklagte habe die in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Kriterien vollständig abgearbeitet. Das Ergebnis der Vorprüfung sei anhand der vorgelegten Antragsunterlagen sowie der Verwaltungsvorgänge ohne Weiteres nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der sonstigen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht eine Klagebefugnis der Klägerin in Bezug auf die Plangenehmigung, soweit diese die Ablagerung von Abfällen im Bereich des Polders 3 gestattet. Die der Grundlage von § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/ AbfG (inhaltsgleich nunmehr § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG) erteilte Plangenehmigung hat(te) als Abwägungsentscheidung zu ergehen (arg e § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1, § 75 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1, § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). Das Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange stellt ein materielles Recht dar. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367, und vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584. Hier ist nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass das zuvor genannte Recht der Klägerin verletzt ist. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die von der Klägerin geltend gemachten (eigenen) Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der gemeindlichen Trinkwasserversorgung durch das Vorhaben betroffen und von dem Beklagten fehlerhaft abgewogen worden sind. Die Klage ist auch begründet. Die Plangenehmigung ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist. I. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits aus zwei formellen Fehlern. 1. Ein formeller Fehler liegt darin, dass das Einvernehmen der Klägerin weder von dieser erteilt noch vom Beklagten ersetzt wurde (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 3 BauGB). Das Einvernehmen der Klägerin war auch nicht nach § 38 Satz 1 BauGB entbehrlich, weil über das Vorhaben nicht in einem Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung, zu dem auch ein Plangenehmigungsverfahren gehört (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG NRW), zu entscheiden war. Ein auf die Errichtung und den Betrieb einer Deponie gerichtetes Vorhaben ist zwar nach § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG grundsätzlich planfeststellungsbedürftig. Das grundsätzliche Erfordernis der Planfeststellung besteht hier jedoch deshalb nicht, weil das Vorhaben gar keine Deponie im Sinne einer Abfallbeseitigungsanlage (vgl. § 3 Abs. 10 Satz 1 KrW-/AbfG; nunmehr § 3 Abs. 27 Satz 1 KrWG) darstellt, sondern auf die Verwertung von Abfällen gerichtet ist. Für die behördliche Zulassung einer solchen Verwertung ist kein Verfahren im Sinne von § 38 Satz 1 BauGB vorgesehen. Die mit der angefochtenen Plangenehmigung nach deren Nebenbestimmung II.3.6 zugelassenen Abfälle mit den dort festgelegten maximalen Schadstoffgehalten sollen auf dem Grundstück der Beigeladenen abgelagert werden und auf Dauer an Ort und Stelle verbleiben. Dies stellt hier keine Beseitigung, sondern eine stoffliche Verwertung der Abfälle dar. Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG). Das Aufbringen von Abfällen auf dem Boden kann ein Vorgang sowohl der Verwertung als auch der Beseitigung sein (vgl. auch D1 und D12 des Anhangs II A., R5 und R10 des Anhangs II B. zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung nach dem Hauptzweck ist konkretisiert worden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 75/442/EWG. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 3. April 2003 - C-116/01 -, NVwZ 2003, 585, vom 13. Februar 2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, und - C-458/00 -, juris, sowie vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, NVwZ 2002, 579. Diese Rechtsprechung ist maßgebend auch für die Abgrenzung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das die Richtlinie 75/442/EWG in nationales Recht umgesetzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 7 C 7.06 -, BVerwGE 129, 1. Entscheidendes Kriterium für eine stoffliche Verwertung ist, dass der Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, a. a. O. (Rn. 69). Geboten ist eine wertende Betrachtung, die von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen ausgeht, der die Maßnahme durchführt. Vgl. zum gesamten Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 - 20 A 4971/05 -, juris. Hier besteht der Hauptzweck in einer Verwertung der Abfälle. Der Einsatz von - zwecktauglichen - Abfällen zur rechtlich gebotenen Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in einem der Bergaufsicht unterliegenden Tagebau ist als Maßnahme der Verwertung eingeordnet worden, weil in einem solchen Fall die Verfüllung einer zur oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen genutzten Fläche der Herstellung eines von der Rechtsordnung geforderten Zustandes dient und der Tagebau mit Rohstoffen verfüllt werden müsste, wenn die Abfälle für die Verfüllung nicht zur Verfügung stünden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247, und vom 26. Mai 1994 - 7 C 14.93 -, BVerwGE 96, 80. Die hier gegebene Situation ist vergleichbar, weil die Beigeladene aus der bestandskräftigen Abgrabungsgenehmigung in der Fassung vom 11. November 1993 auch hinsichtlich des Polders 3 eine Verfüllpflicht trifft, um die Geländeoberfläche nach Abschluss der Verfüllung wieder landwirtschaftlich nutzbar zu machen. Zwar beinhaltet die zuvor genannte Abgrabungsgenehmigung nicht ausdrücklich die Verpflichtung, den Polder zu verfüllen ist. Genehmigt wird "die Herrichtung der durch Abgrabung … entstandenen Polder 1-4 durch Verfüllung mit Bodenaushub", während sich die ausdrücklich angeordnete Verpflichtung darauf bezieht, "die Rekultivierung der durch Abgrabung entstandenen und durch Verfüllung mit Bodenaushub hergerichteten … Polder 1-5 entsprechend der … beiliegenden Rekultivierungspläne durchzuführen." Diese Pläne sehen eine Verfüllung bis auf das ursprüngliche Höhen-/Geländeniveau vor. In der Zusammenschau ergibt sich daraus auch eine Verpflichtung zur Verfüllung, weil die verpflichtend angeordnete Rekultivierung mit dem in den erwähnten Plänen vorgesehenen Höhenniveau nur erreicht werden kann, wenn zuvor im Wege der Verfüllung hergerichtet worden ist. Daraus, dass nach dem zuvor wiedergegebenen Wortlaut die Herrichtung durch Verfüllung mit Bodenaushub (lediglich) genehmigt und nicht verpflichtend angeordnet worden ist, ergibt sich nichts anders. Die in dieser Genehmigung liegende Erlaubniserteilung bezieht sich vor allem auf das für die Verfüllung einzusetzende Material (Bodenaushub) und kann nicht dahingehend verstanden werden, die Herrichtung im Wege der Verfüllung sei in dem Sinne freigestellt, dass sie zwar erlaubt, aber nicht verpflichtend angeordnet worden sei. Dies machte angesichts der unmittelbar nachfolgend verpflichtend angeordneten Rekultivierung, die auf der Herrichtung aufbaut und diese voraussetzt, keinen Sinn. Im Übrigen ist auch die Beigeladene im Rahmen des Verfahrens auf Änderung der Abgrabungsgenehmigung nach den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar und 23. August 2007 von einer Verfüllpflicht und dementsprechend von einer Verwertungsmaßnahme ausgegangen. Angesichts dessen geht es der Beigeladenen auch nunmehr bei objektiver Betrachtung in der Sache in erster Linie darum, von der Pflicht befreit zu werden, die Verfüllung, wie es die zuvor bezeichnete Abgrabungsgenehmigung anordnet, mit unbelastetem Boden(aushub) vornehmen zu müssen. Die Verfüllpflicht als solches wird jedoch nicht in Frage gestellt, was unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass die angefochtene Plangenehmigung die Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungen vom 1. Juni 1978 und 11. November 1993, aus denen sich nach den vorstehenden Ausführungen die Verfüllpflicht ergibt, ausdrücklich für weiter fortgeltend erklärt. Damit treten lediglich die mit der Plangenehmigung zugelassenen Abfälle an die Stelle des nach der Abgrabungsgenehmigung in der Fassung vom 10. Juni 2002 für die Verfüllung einzusetzenden reinen unbelasteten Bodenaushubs. Die Abfälle ersetzen quasi Rohstoffe und erfüllen damit einen sinnvollen Zweck. Bereits dies ist auch aus wirtschaftlicher Sicht für die Beigeladene vorteilhaft, weil sie von der Pflicht befreit wird, sich mit finanziellem Aufwand unbelasteten Boden für die Verfüllung besorgen zu müssen. Erst in einem zweiten Schritt profitiert sie weiterhin dadurch, dass sie für die Annahme von (schadstoffhaltigen) Abfällen zum Zwecke von deren Ablagerung Geld verlangen kann. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es der Beigeladenen demgegenüber in erster Linie um die Beseitigung des Schadstoffpotenzials der Abfälle geht, bestehen nicht. Wenn sie Abfälle annimmt, tut sie dies nach den vorstehenden Ausführungen in erster Linie, um ihrer Verfüllpflicht nachzukommen. Dabei nutzt sie die stofflichen Eigenschaften der Abfälle, während die Beseitigung des Schadstoffpotenzials allenfalls ein Nebenzweck ist. Der Umstand, dass sie gerade wegen des Schadstoffgehalts der Abfälle für deren Annahme zur Ablagerung Geld verlangen kann, macht angesichts der bestehenden Verfüllpflicht die Beseitigung des Schadstoffpotenzials nicht zum Hauptzweck, zumal die Beigeladene selbst zunächst nicht Abfallbesitzerin ist, d. h. der Abfall fällt anderweitig an. Im Übrigen ist der Schadstoffgehalt von Abfällen im Allgemeinen kein entscheidendes Kriterium, das der Annahme einer Verwertungsmaßnahme entgegensteht. Vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - C-113/02 -, NVwZ 2005, 432, und vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, a. a. O. Dass eine Genehmigung der Verwertung im abgrabungsrechtlichen Regime angesichts der Schadstoffwerte der hier abzulagernden Abfälle möglicherweise ausscheidet, was jedoch nicht abschließend geklärt ist, reicht im Rahmen der abfallrechtlichen Beurteilung ebenfalls nicht aus, um den der Erfüllung der Verfüllpflicht dienenden Vorgang als Beseitigung anzusehen. Die Annahme einer Verwertungsmaßnahme ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene im Hinblick auf von dem Beklagten im Verfahren zur Änderung der Abgrabungsgenehmigung geltend gemachte Bedenken gerade die Erteilung einer Plangenehmigung für eine Deponie beantragt und damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, sie stufe die in Rede stehende Ablagerung als Beseitigung ein. Ihre Vorstellung, mittels einer Plangenehmigung für eine Deponie zum Ziel - Verwendung von Abfällen statt unbelastetem Boden bei der Verfüllung - zu kommen, und die damit verbundene grundsätzliche Bereitschaft, die Anforderrungen des Abfallrechts, insbesondere der Deponieverordnung einzuhalten, reicht in Anbetracht der Verfüllpflicht und des sich daraus bei objektiver Betrachtung ergebenden sinnvollen Einsatzes der Abfälle nicht aus, um eine im Hauptzweck auf die Beseitigung des Schadstoffpotenzials der Abfälle gerichtete Maßnahme anzunehmen. Eine Verwertungsmaßnahme ist schließlich unter dem Gesichtspunkt der Zwecktauglichkeit der Abfälle nicht deshalb zu verneinen, weil sich mit der geplanten Abfallablagerung keine natürlichen Bodenfunktionen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG (wieder-)herstellen lassen. Der abgrabungsrechtlichen Genehmigungslage, aus der sich nach den vorstehenden Ausführungen die Verfüllpflicht ergibt, kann bereits nicht entnommen werden, dass die Verfüllpflicht auch den Zweck verfolgte, die natürlichen Bodenfunktionen wiederherzustellen. Abgesehen davon, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung von 11. November 1993 noch nicht existierte, gibt es für einen solchen Zweck in der Genehmigung selbst, insbesondere in den Auflagen zur Verfüllung unter Nr. 4.1 keinen Anhaltspunkt. Soweit dort die Verwendung unbedenklichen Bodenaushubs gefordert wird, steht das offensichtlich im Zusammenhang mit der ebenfalls dort angesprochenen Besorgnis von Grundwasserverunreinigungen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach Nr. 1.4 der Genehmigung vom 11. November 1993 die Antragsunterlagen Bestandteil der Genehmigung sind und zu den Antragsunterlagen auch ein Landschaftspflegerischer Begleitplan gehört, der nach Auffassung der Beigeladenen "den Boden insgesamt als relevanten abiotischen Standortfaktor einer eingriffsbezogenen Bewertung unterzieht". Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil dem Begleitplan substantielle Aussagen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen nicht entnommen werden können. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass durch die Einbeziehung des Begleitplans in die Genehmigung ein entsprechender Zweck Bestandteil der Genehmigung, insbesondere der in dieser geregelten Verfüllpflicht geworden ist. Was Bodenfunktionen im weiteren Sinne anbelangt, findet sich in dem Begleitplan auf dessen Seite 9 unter der Überschrift "Veränderung des Reliefs und der Bodenstruktur" ohne weitere Begründung lediglich der Satz "Nach den bisherigen Erfahrungen mit landwirtschaftlicher Rekultivierung kann davon ausgegangen werden, daß die ursprünglichen Bodenverhältnisse weitgehend wiederhergestellt werden können". Abgesehen davon, dass die angesprochenen ursprünglichen Bodenverhältnisse ohnehin nicht ohne Weiteres mit den natürlichen Bodenfunktionen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG gleichgesetzt werden können, bezieht sich der zitierte Satz, da sich auch der vorstehende Satz zur Rekultivierung verhält, auf die auf S. 10 des Begleitplans beschriebene Rekultivierungsschicht. Diese ist jedoch sowohl nach der Genehmigung als auch nach dem Begleitplan nicht Teil der - nach der Genehmigung mit unbedenklichem Bodenaushub vorzunehmenden - Verfüllung, sondern befindet sich schichtmäßig über dieser. Nach Nr. 4.2 der Genehmigung darf die Verfüllung nur bis 100 cm unter Geländeoberkante erfolgen und sind darauf 70 cm kulturfähiger Boden sowie 30 cm Mutterboden aufzubringen, was der Rekultivierungsschicht entspricht. Für die abfallrechtliche Differenzierung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahme kommt es schließlich nicht darauf an, ob bei Annahme einer Verwertungsmaßnahme deren Genehmigung im abgrabungsrechtlichen Regime möglicherweise an bodenschutzrechtlichen Vorschriften scheitert. Vgl. allgemein in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, a. a. O., und vom 26. Mai 1994 - 7 C 14.93 -, a. a. O. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls auf den ersten Blick nicht plausibel erscheint, die hier in Rede stehende Abfallablagerung einerseits abgrabungsrechtlich unter anderem wegen bodenschutzrechtlicher Bedenken als nicht genehmigungsfähig anzusehen, sie andererseits abfallrechtlich ohne diesbezügliche Auflagen im Sinne von entsprechenden Schutzvorkehrungen (Stichwort Basisabdichtung) zuzulassen. Die vorstehend dargestellte Einstufung als Verwertungsmaßnahme ist auch auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht anders vorzunehmen. Insoweit ist maßgeblich, dass die Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG andere Materialien (unbelasteten Boden) ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion (Auffüllung einer Vertiefung zur Herstellung des ursprünglichen Geländeniveaus) verwendet worden wären bzw. werden müssten. 2. Ein weiterer formeller Fehler liegt darin, dass die vom Beklagten (hilfsweise) durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG nicht den Anforderungen genügt. Aufgrund der durchgeführten Vorprüfung hätte der Beklagte nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne das Vorhaben zuvor einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass hier ein Vorhaben gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG in Rede steht, bedurfte es nach Nr. 12.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung des Einzelfalls. Diese war nicht nach § 25 Abs. 3 UVPG deshalb entbehrlich, weil es sich um ein Verfahren (Vorhaben) handelt, das vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist. Das trifft zwar auf das mit der ursprünglichen Genehmigung vom 1. Juni 1978 erlaubte Abgrabungsvorhaben zu. Zu diesem zählte jedoch nicht die hier und nunmehr streitige Ablagerung von (leicht) schadstoffhaltigen Abfällen. Nach § 3c Satz 1 und 3 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282. Dementsprechend ist das Ergebnis der aufgrund überschlägiger Prüfung erfolgten behördlichen Einschätzung durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen vor allem dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2013- 20 D 7/09.AK -, DVBl. 2014, 185, m. w. N. Bei seiner Überprüfung orientiert sich das Gericht an der nach § 3c Satz 6 UVPG zu erstellenden Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs - BR-Drucks. 551/06, S. 44 - soll die zuvor genannte Vorschrift den vom Europäischen Gerichtshof - Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 -, Slg. 2004 I-05975, Rn. 49 - gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013- 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345. Hiervon ausgehend hält die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens durch den Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar hat der Beklagte die Durchführung der Vorprüfung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert. Die diesbezüglich im Verwaltungsvorgang enthaltenen, vom Beklagten erstellten Unterlagen ("Hand-Notizen" vom 17. Dezember 2010) lassen grundsätzlich die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen erkennen. Sie erlauben es jedoch nicht, das vom Beklagten gewonnene Ergebnis, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, als nachvollziehbar zu beurteilen. Darüber hinausgehende, gerade die Vorprüfung betreffende Ausführungen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, enthält die Begründung der Plangenehmigung nicht. Das aus der Dokumentation ersichtliche Vorgehen des Beklagten ist bereits in systematischer Hinsicht kaum geeignet, zu einer nachvollziehbaren Bewertung etwaiger nachteiliger Umweltauswirkungen zu führen. Aufgabe der Vorprüfung ist die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens. Insoweit unterscheidet sich die Vorprüfung von der Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich durch eine geringere Prüfungstiefe. Umweltauswirkungen sind Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Die in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien sind nach § 3c Satz 1 UVPG bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, stellen jedoch selbst im Wesentlichen (eine Ausnahme bildet eventuell das Kriterium Nr. 1.4 der Anlage 2) weder Auswirkungen noch Schutzgüter dar. Dementsprechend setzt die von § 3c Satz 1 UVPG geforderte Berücksichtigung der Kriterien inzident voraus, dass zunächst einmal die Auswirkungen selbst ermittelt und beschrieben werden, bevor ihre Erheblichkeit - unter Berücksichtigung der Kriterien - bewertet wird. Zwar können sich bereits bei der Ermittlung der Auswirkungen gewisse Überschneidungen mit den Kriterien ergeben, wenn beispielsweise eine Umweltauswirkung eines Vorhabens in der Versiegelung von Flächen (Boden) besteht und über die Größe der versiegelten Fläche zugleich die Größe des Vorhabens - Kriterium Nr. 1.1 der Anlage 2 - berücksichtigt wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Rahmen der Vorprüfung zunächst einmal eine Ermittlung der Umweltauswirkungen zu leisten ist. Hier ergibt sich aus der vom Beklagten erstellten Dokumentation, dass er im Ansatz nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt hat. Ausweislich seiner Tabelle 1 hat er sich vielmehr im Wesentlichen an den unter den Nrn. 1 und 2 der Anlage 2 aufgeführten Kriterien orientiert und diesen Kriterien, soweit überhaupt passend erscheinend, in der Spalte mit der Überschrift "VERBAL-ARGUMENTATIVE BESCHREIBUNG" Umweltauswirkungen zugeordnet. Dementsprechend beziehen sich auch die Tabellen 3a und 3b des Beklagten, welche die eigentliche Gewichtung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf ihre Erheblichkeit enthalten (sollen), im Wesentlichen nicht auf Umweltauswirkungen, sondern auf die Kriterien unter den Nrn. 1 und 2 der Anlage 2. Zwar hat der Beklagte offensichtlich erkannt, dass er mit dem zuvor beschriebenen, im Wesentlichen an den Kriterien der Nrn. 1 und 2 der Anlage 2 ausgerichteten Vorgehen die Auswirkungen des Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter nicht (vollständig) erfassen kann. Denn er ist im Anschluss an die tabellarische "Abarbeitung" der unter den Nrn. 1 und 2 in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien in der Tabelle 1 in der Zeile Nr. 2.4 "Sonstige Auswirkungen auf die im UVPG genannten Schutzgüter" auf die eigentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter eingegangen. Darüber hinaus hat er in der Zeile Nr. 2.5 "Wechselwirkungen bzw. Summeneffekte verschiedener Aspekte" untersucht, wohl um § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UVPG Rechnung zu tragen. Die unter der Tabellenzeile Nr. 2.4 in der Tabellenspalte "VERBAL-ARGUMENTATIVE BESCHREIBUNG" enthaltenen Bemerkungen weisen jedoch auf eine teilweise offensichtlich defizitäre Ermittlung der Auswirkungen hin. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass im Rahmen der Vorprüfung keine zu hohen Anforderungen an die Prüfungstiefe gestellt werden dürfen und im Rahmen der Dokumentation stichwortartige Darlegungen durchaus ausreichen können. Darüber hinaus hat keine nachvollziehbare Bewertung (der Erheblichkeit) der benannten Auswirkungen stattgefunden. Unter Nr. 2.4.1 der Tabelle 1 erkennt der Beklagte zutreffend als (mögliche) Umweltauswirkungen Lärm und Staub im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ("Anwohner in B. und U. "). Eine nähere Beschreibung der Auswirkungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht, ohne die eine nachvollziehbare Bewertung der Erheblichkeit nicht möglich erscheint, findet demgegenüber nicht statt. Diesbezügliche Ausführungen finden sich auch nicht in den vom Beklagten in Bezug genommenen, von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen. Dem insoweit vor allem in den Blick zu nehmenden Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 13. Oktober 2010 können - zusammengefasst - im Wesentlichen lediglich die Aussagen entnommen werden, die vorhabenbedingten Lärmemissionen seien als geringfügig ansehen, weil sie nicht über die Emissionen des abgrabungsrechtlich genehmigten Verfüllbetriebs hinausgingen, die zulässigen Schallpegel (Richtwerte der TA Lärm) würden deutlich unterschritten und verschiedene Faktoren (Verfüllung in Tieflage, vorhandene Immissionsschutzpflanzung) minimierten die Lärmemissionen. Dies stellt ganz überwiegend bereits eine Bewertung der Auswirkungen dar, jedoch keine brauchbare Beschreibung (Ermittlung) der Auswirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Was mögliche Auswirkungen auf den Boden anbelangt, hat die diesbezügliche Beschreibung des Beklagten unter Nr. 2.4.2 der Tabelle 1, der Bodenaufbau sei vorab durch den Rohstoffabbau vollständig zerstört worden und durch die Rekultivierung werde die Nutzbarkeit des Bodens teilweise wiederhergestellt, überhaupt keinen Bezug zu möglichen Auswirkungen auf dieses Schutzgut. Dabei liegt die Möglichkeit entsprechender (nachteiliger) Auswirkungen auf den Boden nahe, nämlich in Gestalt von Schadstoffeinträgen aus den abzulagernden Abfällen in den Boden, wie sie bereits im Verwaltungsverfahren betreffend die zunächst von der Beigeladenen beantragte Änderung der Abgrabungsgenehmigung problematisiert wurden. Mit Blick darauf kann zudem nicht - jedenfalls nicht ohne nähere Darlegungen - angenommen werden, es gebe aufgrund der stattgefundenen Abgrabung überhaupt keinen (schutzfähigen und -würdigen) Boden mehr. Was - ebenfalls auf der Hand liegende - mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser in Gestalt von Schadstoffeinträgen anbelangt, geht der Beklagte unter Nr. 2.4.2 der Tabelle 1 zwar von "Einwirkungen" aus. Mangels jeglicher Konkretisierung stellt dies jedoch ebenfalls keine taugliche Grundlage für eine nachvollziehbare Erheblichkeitsbewertung dar. Sein Hinweis darauf, dass mögliche Einwirkungen auf das Grundwasser durch "entsprechende Schutzmaßnahmen" verhindert werden könnten, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Einschätzung. Zwar kommt es in Betracht, erhebliche Auswirkungen unter Hinweis auf nach § 3c Satz 3 UVPG zu berücksichtigende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen des Vorhabenträgers zu verneinen. Zum einen erschließt sich aber nicht, ob der Beklagte mit den angesprochenen Schutzmaßnahmen solche des Vorhabenträgers, also der Beigeladenen, im Sinne der zuvor genannten Vorschrift gemeint oder er auf etwaige der Plangenehmigung beizufügende Nebenbestimmungen abgestellt hat. Zum anderen ist mangels Konkretisierung der Schutzmaßnahmen nicht eindeutig, ob der Beklagte in Ansehung dieser Maßnahmen bereits Auswirkungen auf das Grundwasser verneint oder die Auswirkungen als nicht erheblich beurteilt hat. Die weitere Beschreibung des Beklagten unter Nr. 2.4.2 der Tabelle 1, Oberflächenwasser sei nicht betroffen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil nicht klar ist, was der Beklagte mit Oberflächenwasser meint. Im Übrigen hat das Vorhaben offensichtlich - vom Beklagten jedenfalls im Rahmen der Vorprüfung nicht berücksichtigte - Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser, nämlich auf ein oberirdisches Gewässer in Gestalt des auf einem Teil des Polders befindlichen Sees, der im Ergebnis beseitigt werden soll. Darüber hinaus hat keine nachvollziehbare Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen, soweit nach den vorstehenden Ausführungen solche unter Nr. 2.4 der Tabelle 1 des Beklagten beschrieben (ermittelt) wurden, stattgefunden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beklagten ausweislich und mittels der Tabelle 3b vorgenommene Bewertung der Auswirkungen auf den Standort sich einheitlich auf die Nr. 2.4 der Tabelle 1 bezieht, ohne nach Schutzgütern und nach Auswirkungen zu differenzieren. Darüber hinaus trifft die vorgenommene, an den unter Nr. 3 der Anlage 2 aufgeführten Kriterien orientierte Bewertung je nach Schutzgut und Auswirkung offensichtlich nicht zu. Dies lässt sich beispielsweise an den unter Nr. 2.4.1 der Tabelle 1 erwähnten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in Gestalt von Lärm und Staub festmachen. Was den Lärm anbelangt, der von den die Abfälle anliefernden Lastkraftwagen sowie von den beim Einbau eingesetzten Fahrzeugen ausgeht, wird es mit Sicherheit zu dieser Auswirkung kommen, sie wird während der gesamten angenommenen zehnjährigen Betriebsdauer auftreten, sie wird mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen wohl täglich wahrzunehmen sein und sie ist, wenn sie denn auf einen Menschen eingewirkt hat, auch nicht reversibel. Demgegenüber geht die (einheitliche, alle Auswirkungen zusammennehmende) Bewertung des Beklagten in der Tabelle 3b davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass keine Dauerhaftigkeit gegeben ist, dass lediglich eine geringfügige Häufigkeit anzunehmen ist und dass unter dem Gesichtspunkt der Reversibilität keine Erheblichkeit anzunehmen ist. Im Übrigen ist nicht eindeutig, ob der Beklagte das Kriterium der Reversibilität (unter Nr. 3.5 der Anlage 2) zutreffend gehandhabt hat. Sein Bewertungssystem ist insoweit zumindest missverständlich, weil er in den Fällen, in denen er dieses Kriterium mit einem "-" bewertet hat, was nach den Erläuterungen "keine" (Reversibilität) bedeutet, von einer fehlenden Erheblichkeit ausgegangen ist. Demgegenüber steigt vom Grundsatz her die Bedeutung oder Erheblichkeit einer (nachteiligen) Auswirkung auf ein Schutzgut in dem Maße, in dem sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, also keine Reversibilität besteht. Soweit sich bereits in der Tabelle 2 im Rahmen der verbal-argumentativen Beschreibung der Auswirkungen Ausführungen finden, die als Bewertung der Erheblichkeit verstanden werden können, tragen auch diese nicht. Dies gilt insbesondere für die Aussage, dass sich Staub- und Lärmbelästigungen auf das bisherige Maß beschränkten und Veränderungen durch das geänderte Verfüllgut marginal seien. Abgesehen davon, dass auch den Antragsunterlagen konkrete Aussagen zum bisherigen Maß nicht entnommen werden können, folgt allein aus dem Umstand, dass bereits vor dem Vorhaben Umweltauswirkungen (Staub, Lärm) in einem bestimmten Maß zu verzeichnen waren, nicht, dass diese nunmehr (auch) von dem neuen Ablagerungsvorhaben ausgehenden Auswirkungen als unerheblich bewertet werden können. Die bloße Mitteilung der Beigeladenen, die Werte der TA Lärm würden eingehalten oder seien eingehalten worden, reicht insoweit selbst für eine Vorprüfung als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Das diesbezüglich nach Erlass der Plangenehmigung von der Beigeladenen zu den Akten gereichte Schalltechnische Gutachten vom 27. Mai 2011 kann insoweit nicht berücksichtigt werden, weil es dem Beklagten bei der Vorprüfung nicht zur Verfügung stand und dementsprechend als Grundlage einer nachvollziehbaren Bewertung ausscheidet. Soweit der Beklagte in seinem "Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls" darauf hinweist, dass mögliche Lärm- und Staubemissionen aufgrund der Tieflage des Vorhabens auf ein erträgliches Maß reduziert würden, trägt auch das nicht. Zum einen erschließt sich nicht, von welchem Maß der Beklagte ausgeht, zumal - wie bereits ausgeführt - konkrete Angaben zum Maß der Staub- und Lärmemissionen jedenfalls zum Zeitpunkt der Vorprüfung nicht vorgelegen haben. Zum anderen hat der Beklagte ausgeblendet, dass das Vorhaben mit fortschreitender Verfüllung seine Tieflage sukzessive aufgibt. Schließlich steht der Annahme einer nachvollziehbaren Bewertung entgegen, dass der Beklagte in Zeile Nr. 2.5 der Tabelle 2 (zutreffend) sinngemäß auf mögliche "Summeneffekte" durch Addition der Belastungen aus noch betriebenen Abgrabungen auf angrenzenden Flächen hingewiesen hat, was jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen Lärm und Staub von Relevanz ist, diesbezüglich jedoch nicht ersichtlich ist, dass überhaupt eine Bewertung stattgefunden hat. Die Zeile Nr. 2.5 der - die Bewertung enthaltenen - Tabelle 3b, die nach der Systematik des Beklagten mit der Zeile 2.5 der Tabelle 2 korrespondieren müsste, geht nicht auf Wechselwirkungen bzw. Summeneffekte ein, sondern auf das Unfallrisiko. Sollte es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler handeln und die Zeile tatsächlich die Bewertung für Wechselwirkungen bzw. Summeneffekte darstellen, läge gleichwohl keine nachvollziehbare Bewertung vor. Denn im Rahmen der Bewertung hat der Beklagte eine Wahrscheinlichkeit (Kriterium Nr. 3.4 der Anlage 2) verneint, obwohl es angesichts des Betriebsgeschehens auf den angrenzenden Abgrabungsflächen im Hinblick auf Lärm und Staub mit einiger Sicherheit zu (zu summierenden) Auswirkungen kommen wird. Die vorstehend aufgezeigten Defizite der Vorprüfung, welche einer Beurteilung des gewonnenen Ergebnisses als nachvollziehbar entgegenstehen, erscheinen zwar als behebbar. Ferner ist nicht offensichtlich, dass die Vorprüfung zwingend zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen muss. Der dem Beklagten nach § 3c Satz 1 UVPG zustehende Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum verhindert jedoch, dass das Gericht eine eigene Beurteilung vornimmt und diese an die Stelle der des Beklagten setzt. II. Die vorstehend aufgezeigten beiden Fehler, für deren Heilung nichts ersichtlich ist, sind auch beachtlich. § 46 VwVfG NRW findet auf UVP-Fehler wegen § 4 UmwRG keine Anwendung. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, a. a. O., m. w. N. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auf den UVP-Fehler berufen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch diesen Fehler zugleich in eigenen materiellen Rechten verletzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2013 - 20 D 7/09.AK -, a. a. O., m. w. N. Das gemeindliche Einvernehmen ist als absolutes Verfahrensrecht ausgestaltet, das dem Schutz einer materiellen Rechtsposition, nämlich der gemeindliche Planungshoheit dient. III. Die vorstehend aufgezeigten beiden Fehler führen hier auch zur Aufhebung der Plangenehmigung. Zwar dürfte es sich um Fehler handeln, die jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW geheilt werden können. Die Vorschrift dürfte zum einen über ihren Wortlaut hinaus mit Blick auf § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (Bund) auch Verfahrens- und Formfehler erfassen und zum anderen auch bei Verstößen gegen zwingendes Recht anwendbar sein. In einem ergänzenden Verfahren heilbare Fehler führen grundsätzlich nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung, sondern lediglich dazu, dass die Entscheidung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären ist. Die Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW findet hier jedoch keine Anwendung, weil nach den vorstehenden Ausführungen über den Antrag der Beigeladenen mangels Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden war. Dementsprechend kann auch keine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren stattfinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.