Leitsatz: Unzulässige Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihn verpflichtet, über die Einstellung eines Bewerbers mit durch die Polizeiuniform verdeckten Tätowierungen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erneut zu entscheiden. Zum Streitwert bei einer im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Neubescheidung eines auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichteten Antrags. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist hat der Antragsgegner nicht eingehalten. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsgegner am 28. August 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim Verwaltungsgericht erst am 12. September 2014 (einem Freitag), also nach Ablauf der Zweiwochenfrist (11. September 2014) eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung. Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist (Nr. 1). Im Übrigen - wenn etwa wie hier Gegenstand des Verfahrens die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist - beträgt der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (Nr. 2). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris, Rn. 16, und 28. Oktober 2013 - 6 B 1105/13 -, juris, Rn. 31 (jeweils zu § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung). Danach war der Streitwert auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festzusetzen (6 x 1.123,43 Euro [= 1.082,82 Euro Besoldungsgruppe AW A 9 + 40,61 Euro Sonderzahlung]). Von einer Reduzierung dieses Streitwertes hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 -, juris, Rn. 16 und 17. Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert (2.500 Euro) weist der Senat darauf hin, dass es zwar seiner Streitwertpraxis entspricht, in Verfahren, in denen der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung seine Zulassung zum Auswahlverfahren begehrt, den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2013 - 6 B 1226/13 -, juris, Rn. 14, und 11. Juni 2013 - 6 B 566/13 -, juris, Rn. 13. Das Begehren des Antragstellers ging indes hierüber hinaus. Nachdem der Antragsteller mit Erfolg am weiteren Auswahlverfahren teilgenommen hatte (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 25. August 2014), war es darauf gerichtet, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Antrag auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).