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Beschluss

6 B 523/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tätowierungen beeinträchtigen die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform nur, wenn sie im Dienst sichtbare Wirkung entfalten. • Die Entscheidung über Einstellung und Auswahl im öffentlichen Dienst liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Eine nachträgliche Verlagerung oder Änderung der Begründungsgrundlage der Behörde im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn sie das Wesen der ursprünglichen Ermessensentscheidung verändert.
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung zur Einstellung: Sichtbare Tätowierungen und Neutralitätsfunktion • Tätowierungen beeinträchtigen die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform nur, wenn sie im Dienst sichtbare Wirkung entfalten. • Die Entscheidung über Einstellung und Auswahl im öffentlichen Dienst liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Eine nachträgliche Verlagerung oder Änderung der Begründungsgrundlage der Behörde im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn sie das Wesen der ursprünglichen Ermessensentscheidung verändert. Die Antragstellerin bewarb sich um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 7. Januar 2014 ab und berief sich auf Eignungsmängel wegen mehrerer Tätowierungen (Zahl 13 hinter dem Ohr; Totenkopf mit Vampirzähnen und Lilien am Rumpf). Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung, die Einstellung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden, weil die Antragstellerin Umstände glaubhaft gemacht hatte, die Anordnungsanspruch und -grund begründen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass nur Tätowierungen relevant seien, die auch bei Sommeruniform sichtbar blieben, und die sichtbare Zahl 13 keine Beeinträchtigung der Neutralitätsfunktion darstelle. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und versuchte im Beschwerdeverfahren, die Rechtfertigung des Ablehnungsbescheids auf Tätowierungen zu stützen, die unter der Uniform verborgen sind. • Rechtliche Grundlage: Art. 33 Abs. 2 GG bestärkt Gleichzugang nach Eignung, Befähigung und Leistung; einschlägige Konkretisierungen z. B. § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 3 Abs. 1 LVOPol lassen die Auswahlentscheidung jedoch als Ermessen des Dienstherrn bestehen. • Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform: Die Uniform soll Individualität hinter dienstlichen Anforderungen zurücktreten lassen; Erscheinungsformen sind nur dann beeinträchtigend, wenn sie aus dem Rahmen des Üblichen fallen und bei weiten Bevölkerungskreisen Vorbehalte hervorrufen, die Vertrauen und Ernstnahme in der Amtsausübung gefährden. • Sichtbarkeit als Kriterium: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass nur Tätowierungen relevant sind, die bei der Sommeruniform sichtbar wären; verdeckte Tätowierungen beeinträchtigen die gewählte Neutralitätsfunktion im Regelfall nicht. • Einzelfallprüfung der Zahl 13: Die sichtbare Tätowierung der Zahl 13 ist klein, farblich unauffällig und nicht aufdringlich; ihre Bedeutung ist nicht einheitlich negativ zu verstehen, sodass nicht tragfähig dargelegt wurde, sie gefährde das Vertrauen der Bevölkerung. • Verbot der Veränderung der Ermessensgrundlage im Gerichtsverfahren: Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Behörde ihre Erwägungen ergänzen, nicht aber das Wesen der ursprünglichen Ermessensentscheidung ändern; der Antragsgegner versuchte im Beschwerdeverfahren eine neue Begründung (auch verdeckte Tätowierungen können Eignungsmangel begründen) einzuführen, was unzulässig ist. • Prüfungsspielraum und Beweiswürdigung: Das Gericht überprüft Ermessenserwägungen nur begrenzt; die Beschwerde brachte keine tragfähigen Anhaltspunkte, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Sichtbarkeits- und Bedeutungsfragen durchgreifend in Frage stellen würden. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; der einstweilige Anordnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bleibt in dem ihm zustehenden Umfang bestehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 7.000,00 Euro festgesetzt. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eine neue Begründung vortrug, die Tätowierungen auch im unter der Uniform verborgenen Bereich als Eignungsmangel qualifizieren würde, ist dies unzulässig, weil damit das Wesen der ursprünglichen Ermessensentscheidung verändert würde. Insgesamt hatte die Antragstellerin nicht nur hinreichend Tatsachen vorgetragen, sondern die gerichtliche Prüfung ergab, dass die sichtbare Tätowierung (Zahl 13) die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform nicht beeinträchtigt und daher die Ablehnung der Einstellung nicht gerechtfertigt ist.