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Beschluss

6 B 894/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0908.6B894.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Justizvollzugsamtsinspektors auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Dienst¬herrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Zur Rechtmäßigkeit einer auf die „Beurteilungsgrundsätze für den Bereich des Jus-tizvollzuges“ (Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2012 - 2000 IV. 22) gestützten Überbeurteilung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Justizvollzugsamtsinspektors auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Dienst¬herrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zur Rechtmäßigkeit einer auf die „Beurteilungsgrundsätze für den Bereich des Jus-tizvollzuges“ (Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2012 - 2000 IV. 22) gestützten Überbeurteilung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebene Stelle als „Justizvollzugsoberinspektor/in (A 10 m. D.) - Leiter/in des allgemeinen Vollzugsdienstes - b. d. JVA H. “ zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung vom 18. Februar 2013 erteilte Gesamtnote „sehr gut - untere Grenze - (16 Punkte)“ unter Anwendung der „Beurteilungsgrundsätze für den Bereich des Justizvollzuges“ (Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2012, Az. 2000 - IV. 22) im Wege der Überbeurteilung auf die Note „gut (14 Punkte)“ abgesenkt habe. Dass die Beurteilungsgrundsätze den Beurteilern zu starre Vorgaben mit Blick auf die Notenvergabe machten und die Vergabe einer bestimmten, nach den Grundsätzen der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG angemessenen Benotung verhinderten, sei nicht ersichtlich. Das Justizministerium habe unter Ziffer III. der Beurteilungsgrundsätze klargestellt, dass es sich hierbei lediglich um „Orientierungshilfen“ für die Beurteilungspraxis handele und es sich angesichts der Besonderheiten eines jeden Einzelfalles verbiete, detaillierte schematische Richtlinien für die Beurteilungen der Beamten aufzustellen. So werde die regelmäßige Benotung von Probebeamten nach Ziffer III.1. der Beurteilungsgrundsätze mit der Note „befriedigend (8 Punkte)“ nicht starr vorgeschrieben, vielmehr sei in Ausnahmefällen auch die Vergabe von 9 Punkten und für „sehr wenige Spitzenkräfte“ eine Benotung mit „vollbefriedigend (10 Punkte) und besser“ möglich. Nicht zu beanstanden sei ferner, wenn die Beurteilungsgrundsätze für den Regelfall davon ausgingen, dass von einer zur nächsten Regelbeurteilung eine Leistungs- und damit eine Notensteigerung um einen Punkt erfolge. Die dem Antragsteller im Wege der Überbeurteilung erteilte Note „gut (14 Punkte)“ sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Der Antragsgegner habe im Rahmen der Überbeurteilung des Antragstellers zunächst einen fiktiven Ausgangswert von 8 Punkten (zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit) angenommen, sodann einen Leistungsanstieg von jeweils einem Punkt nach jedem Regelbeurteilungszeitraum (1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 5 Punkte) zugrundegelegt und schließlich den jeweils höheren Anforderungen im Beförderungsamt, die den linearen Leistungsanstieg regelmäßig unterbrechen würden, durch einen entsprechenden Punktabzug (2002 und 2006 = insgesamt 2 Punkte) Rechnung getragen. Hieraus habe der Antragsgegner einen Punktwert von 11 Punkten errechnet. Der Antragsgegner habe es nicht bei einer schematischen „Übersetzung“ der früheren dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem belassen, sondern die Beurteilungen auf individuelle Besonderheiten der Leistungsentwicklung des Antragstellers durchgesehen, die gegenüber dem Regelverlauf zu einem weiteren Punktezuwachs von insgesamt drei Punkten geführt hätten. Diese Übersetzung der früheren Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem sei nicht zu beanstanden. Die Überbeurteilung des Beigeladenen mit der Note „gut (oberer Bereich) 15 Punkte“ sei anhand derselben Maßstäbe erfolgt. Ausgehend von einem nach der Probezeit regelmäßig erreichbaren Ausgangswert von 8 Punkten habe sich für den Beigeladenen unter Berücksichtigung der Regelzuwächse aus den Regelbeurteilungszeiträumen (1993, 1996, 1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 7 Punkte) sowie der erfolgten Beförderungen (1992, 2000, 2011 und 2012 = insgesamt 4 Punkte Abzug) zunächst ebenfalls ein fiktives Gesamturteil von 11 Punkten ergeben. Der Antragsgegner habe auch die tatsächliche Leistungsentwicklung des Beigeladenen auf individuelle und im Rahmen der Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem berücksichtigungsbedürftige Besonderheiten durchgesehen und einen weiteren Punktezuschlag von insgesamt vier auf 15 Punkten vorgenommen. Es begegne zwar durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner für die „in unterschiedlichen herausgehobenen Funktionen nachhaltig unter Beweis gestellten überdurchschnittlichen Führungskompetenzen“ einen Zuschlag von einem Punkt in Ansatz gebracht habe. Denn bei der Führungskompetenz handele es sich nicht um eine zusätzliche, d.h. über die regelmäßig von einem Beamten zu erfüllenden Anforderungen hinausgehende Qualifikation. Ausweislich der Nrn. 4.3.2 und 4.4.2 der AV d. JM vom 1. Februar 2013, Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (2000 – Z.155), JMBl. NRW S. 32, sei nämlich im Rahmen von Anlass- oder Regelbeurteilungen stets auch das Leistungsmerkmal des „Führungsverhaltens“ und das Befähigungsmerkmal der „Führungskompetenz“ zu bewerten. Handele es sich hierbei mithin um die Gesamtnote mitprägende und daher zugleich durch die Gesamtnote mitabgebildete „reguläre“ Bewertungskriterien, seien sie zugleich einer isolierten Betrachtung und Gewichtung im Rahmen der Übersetzung der bisherigen Beurteilungen entzogen. Dies führe aber dennoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der zu Lasten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung. Denn der Beigeladene weise auch mit einer zugrunde zu legenden Gesamtnote von 14 Punkten noch einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf, weil der Beigeladene seine dienstliche Beurteilung im Vergleich zum Antragsteller in einem höheren Statusamt (A 9 BBesO mit Amtszulage) erreicht habe. Diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand des Antragstellers, die in den Beurteilungsgrundsätzen vorgesehene Vorberichtspflicht führe dazu, „dass der Erstbeurteiler gegebenenfalls nicht mehr seine tatsächliche Auffassung von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung wiedergibt“, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 18. Februar 2013 ein Vorberichtsverfahren nicht durchgeführt worden sei, und dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen werden könne, dass sich dies zu seinen Lasten auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben könnte (vgl. Seiten 8 bis 10 des Beschlussabdrucks). Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller nicht näher auseinandergesetzt. Abgesehen davon vermag der Senat einen Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit deshalb, weil die Vorberichtspflicht geeignet sein könnte, einen sachlich nicht gerechtfertigten „Abschreckungseffekt“ im Hinblick auf Prädikatsbeurteilungen auszulösen, nicht festzustellen. Dass sich ein Behördenleiter durch den mit der Begründungspflicht gegebenenfalls einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand davon abhalten lassen könnte, für die von ihm zu beurteilenden Beamten Erstbeurteilervorschläge im Prädikatsbereich zu unterbreiten, wenn er dies aufgrund der Leistungen dieser Beamten für gerechtfertigt hält, liegt schon angesichts der anzutreffenden Bestrebung, besonders qualifizierte Beamte „aus dem eigenen Haus“ möglichst zu fördern, eher fern. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 2 K 1709/12 -, juris, Rn. 37. Aber auch sonst ist nicht erkennbar, dass mit der Vorberichtspflicht in sachwidriger Weise auf die Erstellung einer der Beurteilungswahrheit widersprechenden Beurteilung Einfluss genommen werden würde. Hinzu kommt, dass im Streitfall Ziffer V.2. der Beurteilungsgrundsätze einschlägig ist. Danach unterrichten die Anstaltsleitungen vor Erstellung einer dienstlichen Beurteilung das Justizministerium, „wenn die Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung eines Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes auf eine ausgeschriebene Stelle für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfolgt“. Demnach bestand hier die Vorberichtspflicht „notenunabhängig“, sodass für die Annahme, ein besonderer Begründungsaufwand könne den Beurteiler von der Vergabe einer - die Vorberichtspflicht erst auslösenden - Prädikatsnote (vgl. Ziffer V.1.) abhalten, nichts spricht. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, die Vorberichtspflicht sei ebenso wie die von Endbeurteilern - im Rahmen der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für Polizeivollzugsbeamte - regelmäßig angeforderten (separaten) Begründungen für Prädikatsvorschläge rechtswidrig. Dieser Einwand ist unzutreffend. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2014 - 6 A 1872/13 - festgestellt, dass nach Sinn und Zweck dienstlicher Beurteilungen, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein muss, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage jedenfalls dann auch anhand von (separaten) Begründungen für Prädikatsvorschläge vermittelt werden, wenn dem Beurteiler, der diese Begründung erstellt hat, oder einem sonst personen- und sachkundigen Bediensteten vor einer beabsichtigten Absenkung die Möglichkeit einer weiteren Erläuterung des Prädikatsvorschlags gegenüber dem Endbeurteiler gegeben wird. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 28, in Abgrenzung zum Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 596/10 -, juris, Rn. 5. Erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, der Endbeurteiler müsse plausibel darlegen, welche Gründe ihn dazu veranlasst hätten, im Wege der Überbeurteilung zu einer Notenabsenkung zu gelangen. Diese Gründe hat der Antragsgegner – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – mit Schreiben vom 19. November 2013 im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Die Rüge des Antragstellers, das Beurteilungssystem des Antragsgegners verkenne „ganz maßgeblich den Leistungsgrundsatz, weil durchschnittliche früher gezeigte Leistungen in den Blick genommen werden, nicht jedoch die tatsächlich gezeigten Leistungen im aktuellen statusrechtlichen Amt“, ist unzutreffend. Das Justizministerium hat bei den Überbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auch die im aktuellen Statusamt erbrachten Leistungen berücksichtigt. So ist die aktuelle Leistungssteigerung im Entwurf der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 21. März 2013 mit einem weiteren Punktzuwachs berücksichtigt worden (Seite 3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. Mai 2014). Zu einem Punktzuwachs im selben Umfang hat auch die „aktuelle Leistungssteigerung“ des Antragstellers geführt (Seite 8 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 19. November 2013). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, die „Schematik“ des Beurteilungssystems des Antragsgegners, nach der etwa für jeden Regelbeurteilungszeitraum ein Zuwachs von einem Punkt berücksichtigt werde, lasse die tatsächlich gezeigten Leistungen außer Betracht. Diese Rüge ist unzutreffend. Der Antragsgegner hat in den angeführten Schriftsätzen im Einzelnen dargelegt, dass und in welchem Umfang er die „individuelle Leistungsentwicklung“ des Antragstellers und des Beigeladenen in die Bewertung einbezogen hat. Rechtsfehler hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, im Beurteilungssystem des Antragsgegners „herrscht eine Vorgabe, dass die Beurteilungen mit 8 Punkten zu beginnen haben und nur in Ausnahmefällen auch einmal 9 Punkte vergeben werden können, womit offensichtlich ist, dass das weitere Notenspektrum für Spitzenbeamte, wie es gegebenenfalls auch der Antragsteller gewesen ist, ausgeschlossen wird“. Vgl. zur gebotenen Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Notenspektrums OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2014 - 6 B 47/14 -, juris. Dieser Einwand geht an den Beurteilungsgrundsätzen vorbei, nach denen - wie ausgeführt - „Spitzenkräfte“ auch besser (als mit 8 oder 9 Punkten) beurteilt werden können. Ein greifbarer Anhalt dafür, dass der Antragsgegner das in Nr. 4.3.3 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien aufgeführte Notenspektrum nicht ausschöpft, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).