Leitsatz: Ein Bundesbeamter, der seiner Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entgegenhält, ein Umzug könne ihm aus finanziellen Gründen, nämlich wegen der faktischen Unverkäuflichkeit seines Eigenheims nicht zugemutet werden, kann darauf verwiesen werden, das Eigenheim zu vermieten und am neuen Dienstort zur Miete zu wohnen. Der Zumutbarkeit einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, welche ggf. einen Umzug des Beamten erforderlich macht, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Verweisung auf einen Umzug sei schon mit Blick auf die im Bereich des Zuweisungsunternehmens (hier: VCS GmbH) fehlende Standortsicherheit ausgeschlossen. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, über welche im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seines am 9. Januar 2014 erhobenen Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 10. Dezember 2013 wiederherzustellen, Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde allein geltend, die ihm gegenüber verfügte Zuweisung sei nicht nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar (§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG); namentlich sei sie fürsorgepflichtwidrig. Zum einen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass bei der gebotenen Suche innerhalb des gesamten Konzerns keine freien und besetzbaren Dienstposten vorhanden seien, welche dem Wohnort des Antragstellers (C. E. ) näher gelegen seien als L. , der Ort der zugewiesenen Tätigkeit. Dem Beamten sei eine solche Darlegung insbesondere angesichts häufig fehlender oder nur interner Ausschreibung von Stellen unmöglich, zumal beschäftigungslose Beamte keinen Zugriff auf die internen Systeme hätten. Es werde in Abrede gestellt, dass es an dem wichtigen Telekom-Standort C1. lediglich einen freien Arbeitsposten im dortigen Telekom Shop gegeben habe. Zum anderen überschreite die Dauer der Fahrt zwischen den beiden soeben genannten Orten die ihm gesundheitlich zumutbare maximale Dauer einer einfachen Fahrt, welche nach den Ärztlichen Bescheinigungen vom 15. April 2013 und vom 6. Mai 2014 (Dr. M. bzw. Dr. T. von der B.A.D. GmbH) 60 Minuten betrage. Er könne insoweit auch nicht auf einen Umzug verwiesen werden. Denn bei dem auch hier in Rede stehenden Einsatz bei einer privatrechtlich verfassten Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Deutschen Telekom AG (DT AG) könnten nicht die gleichen Grundbedingungen für einen Umzug gelten wie für Beamte des „herkömmlichen“ öffentlichen Dienstes. Da sich nämlich der Konzern der DT AG auch wettbewerbsbedingt in ständigen Umstrukturierungsprozessen befinde, fehle es an der Sicherheit, dass der neue Dienstort Bestand habe. Dies gelte gerade für die in der Vergangenheit von Standortschließungen betroffene Vivento Customer Services GmbH (VCS GmbH). Die deshalb anzunehmende Unzumutbarkeit eines Umzuges führe auch nicht zwangsweise zur Fortdauer der Beschäftigungslosigkeit des betroffenen Beamten, da die DT AG diesem über die VCS GmbH externe Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten könne. Falsch sei die Darlegung im angefochtenen Beschluss, im Zuge eines Umzugs seien – etwa bei der Anmietung einer Zweitwohnung – die Leistungen des Dienstherrn zu berücksichtigen. Denn die einschlägige Umzugsrichtlinie sehe solche Leistungen nur für die Dauer von sechs Monaten vor. Nach Ablauf dieser Zeit müsste der Antragsteller die Kosten einer in L. angemieteten (Zweit-) Wohnung selbst tragen. Die Möglichkeit, sein noch nicht abbezahltes Eigenheim in C. E. zu verkaufen, sei eingeschränkt. Daher und angesichts seiner Besoldung nach A 7 BBesO drohe ihm bei einem Umzug die Überschuldung; ihm solches anzusinnen, sei fürsorgepflichtwidrig. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Ausgangspunkt der hier gebotenen Bewertung ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben und auch der Antragsteller nicht grundsätzlich in Abrede gestellt hat, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme wie hier der Zuweisung rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das vorstehend Ausgeführte muss erst recht dann gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie im Fall des Antragstellers, dessen letzte (externe) Beschäftigung bereits am 30. September 2012 geendet hat – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Zum Ganzen vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 14, m.w.N.; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 7 S 39.14 –, juris, Rn. 10. Das Beschwerdevorbringen, welches geeignete wohnortnahe Arbeitsposten in C1. vermutet und der Antragsgegnerin eine insoweit mangelnde, zu ihren Lasten gehende Darlegung vorhält, führt nicht auf die Annahme der Unzumutbarkeit der Zuweisung. Nicht entschieden werden muss dabei hier, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragsgegnerin von Rechts wegen verpflichtet (gewesen) ist, vor einer Zuweisung des Antragstellers nach L. zunächst wohnortnahe freie, mit diesem besetzbare, also seiner Laufbahn und Qualifikation entsprechende und leidensgerechte Stellen ausfindig zu machen und ihm (ggf. auch unter Vernachlässigung des immerhin Verfassungsrangs genießenden Grundsatzes des Bestenauslese) anzubieten. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit jedenfalls tatsächlich hinreichende Bemühungen unternommen. Bereits mit ihrer Antragserwiderung vom 14. April 2014 und erneut mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 31. Juli 2014 hat sie konkret vorgetragen, dass eine wohnortnahe Verwendung des Antragstellers in Ermangelung geeigneter Arbeitsposten nicht möglich (gewesen) sei: In C1. habe es nur einen Posten als Kundenberater Service Center bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH und einen Posten als Shop Support Telekom Shop C1. -C2.‑straße gegeben; für beide Posten sei der Antragsteller indes wegen seiner Wochenstundenzahl bzw. wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht geeignet (gewesen). Im Übrigen hat sie auf den – von der Beschwerde bei der Erörterung des Gesichtspunkts „Standortsicherheit“ der Sache nach selbst eingeräumten – Umstand hingewiesen, dass im Bereich der DT AG infolge von Verschlankungen zahlreiche Arbeitsposten weggefallen seien, und außerdem im Rahmen ihrer Rüge, der Antragsteller habe bei der Suche nach einem wohnortnahen Einsatzort nicht hinreichend mitgewirkt, eine Auflistung über die den Antragsteller betreffenden, jeweils mit einem Anschreiben an den Antragsteller eingeleiteten 24 Stellenvermittlungsbemühungen zwischen März 2013 und März 2014 vorgelegt. Diese Auflistung und auch das Vorbringen zu den beiden Arbeitsposten in C1. belegen zunächst die Unrichtigkeit des Beschwerdevorbringens, die Antragsgegnerin beschränke ihre Suche eines geeigneten Arbeitspostens bei Beamten, die der Personalbetreuungsmanagement Niederlassung (PBM-NL) zugeordnet sind, auf die VCS GmbH und externe Beschäftigungsmöglichkeiten. Denn sowohl die Auflistung als auch das angesprochene Vorbringen betreffen (auch) andere konzerninterne Stellen. So sind dem Antragsteller nach der Auflistung u.a. auch Arbeitsposten in Telekom Shops, bei der DT Kundenservice GmbH und in einer Technik Niederlassung nachgewiesen worden. Ferner substantiieren das konkrete Vorbringen zu den beiden Arbeitsposten in C1. sowie die Vorlage der Auflistung hinreichend den Vortrag der Antragsgegnerin, nach welchem weitere geeignete und zugleich wohnortnahe Arbeitsposten nicht zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben. Dies gilt auch für externe Beschäftigungsmöglichkeiten. Denn dem Antragsteller sind ausweislich der Auflistung mit entsprechenden Anschreiben auch zahlreiche externe Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt worden, für welche sich der Antragsteller allerdings überwiegend nicht interessiert oder hinsichtlich welcher eine Bewerbung (bisher) nicht zum Erfolg geführt hat. Das Vorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. August 2014, die Mehrzahl der von der Antragsgegnerin vorgelegten Jobangebote habe der Antragsteller selbst eruiert, und er habe sich insoweit eigeninitiativ (erfolglos) beworben, trifft nicht zu. Zwar belegen die als Anlagenkonvolut B3 vorgelegten Bewerbungsschreiben nebst einiger Antworten, dass sich der Antragssteller im Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2014 eigeninitiativ immerhin auf sechs extern angebotene Stellen beworben hat (zweimal im Januar 2013 sowie jeweils einmal im Dezember 2012, im November 2013, Januar 2014 und April 2014). Diese sechs Stellen hat die Antragsgegnerin aber, wie ein Abgleich zeigt, nicht in ihrer Auflistung aufgeführt, und sie hat auch sonst nicht behauptet, sie dem Antragsteller nachgewiesen zu haben. Nicht zum Erfolg führen kann auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die Dauer der nach der Zuweisung werktäglich zu bewältigenden einfachen Fahrten könne ihm ebensowenig zugemutet werden wie ein Umzug. Hinsichtlich der Fahrtdauer ist aufgrund der oben bereits angeführten ärztlichen Stellungnahmen zugrundezulegen, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nur (ununterbrochene) Fahrten mit einer Höchstdauer von 60 Minuten zugemutet werden dürfen. Diese zeitliche Vorgabe kann hier eingehalten werden. Zwar hat die Antragsgegnerin anhand eines offenbar internen Routenplaners ermittelt, dass die „kürzeste Wegstrecke“ – so die gewählte Vorgabe des Routenplaners – zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem Sitz der VCS GmbH in L. in etwa 66 Minuten zu bewältigen sei (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 21 f.), was den durch die o.a. ärztlichen Stellungnahmen gezogenen Rahmen um immerhin 6 Minuten überschreitet. Der Senat hat die Beteiligten aber schon mit Verfügung vom 12. August 2014 darauf hingewiesen, dass die Strecke zwischen C. E. , S. Weg 16, und L. , G. -F. -Straße 24 nach den einschlägigen, im Internet verfügbaren Routenplanern in 56 Minuten (Falk-Routenplaner) bzw. 57 Minuten (google maps-Routenplaner) zu bewältigen ist, wenn die Option „schnellste Strecke“ gewählt wird, bei welcher die Routenplaner jeweils für eine Teilstrecke eine Nutzung der A 44 statt der B 7 vorsehen. Die auf diesen Hinweis hin erfolgte Stellungnahme des Antragstellers vom 21. August 2014 führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass er „aufgrund seiner Erkrankung auch auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen“ sei und seinen Pkw lediglich „vorrangig nutzen“ würde. Dieses – hinsichtlich einer nicht durchgängigen Möglichkeit, den Pkw zu nutzen, neue – Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es gänzlich substanzlos ist. Ferner wendet der Antragsteller ein, die Routenplaner gingen von optimalen Verkehrsverhältnissen aus, sodass es auf vielbefahrenen Strecken, so etwa auf der A 44, stets eines Zeitzuschlags (welches?) bedürfe. Auch dies überzeugt nicht. An diesem Vortrag ist lediglich richtig, dass ein etwaiges Staugeschehen nicht in die hier ermittelten Zeiten eingeflossen ist. Denn die einschlägigen Routenplaner gehen, soweit sie nicht „aktuelle“ Fahrtzeiten ausweisen, grundsätzlich bekanntermaßen von einem normal fließenden Verkehr und von (allerdings mäßigen) Durchschnittsgeschwindigkeiten aus. Der Antragsteller, der in der Tagesschicht im Zeitfenster von 6:00 bis 19:00 Uhr eingesetzt werden wird, ist deshalb darauf zu verweisen, seine Fahrten so anzutreten, dass er insbesondere etwaige Verkehrsstockungen zur Spitzenzeit des Berufsverkehrs meidet. Ist es dem Antragsteller nach dem Vorstehenden nicht aus gesundheitlichen Gründen verwehrt, werktäglich nach L. zu pendeln, so kommt es auf die von der Beschwerde weiter thematisierte Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges nicht mehr an. Unabhängig davon würde es aber auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht rechtfertigen, der Beschwerde stattzugeben. Das gilt zunächst für den mit der Beschwerde aufrechterhaltenen (kaum substantiiert zu nennenden) Vortrag des Antragstellers, ein Umzug sei ihm jedenfalls nach Ablauf der sechsmonatigen finanziellen Unterstützung durch die Antragsgegnerin – nur von einer solchen Zeitspanne ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen – nicht zuzumuten, da das noch nicht abbezahlte Eigenheim schwer verkäuflich sein werde. Ob dieses Vorbringen zutrifft, bedarf auch bei diesen hilfsweisen Erwägungen keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat jedenfalls nicht die weitere, für sich tragende (zutreffende) Begründung des Verwaltungsgerichts angegriffen, dass bei faktischer Unverkäuflichkeit des Eigenheims überdies die Möglichkeit bestehe, dieses zu vermieten und am neuen Wohnort der Familie zur Miete zu wohnen. Vgl. zu diesem Aspekt schon den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2014 – 1 B 125/14 –, juris, Rn. 14 = NRWE. Auch das Beschwerdevorbringen, ein Beamter, der einer privatrechtlich verfassten Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der DT AG zugewiesen werde, könne mangels Standortsicherheit schon generell nicht auf einen Umzug verwiesen werden, greift nicht durch. Es genügt bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung (nach der Auffassung des Beschwerdeführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Antragsteller hat sich indes in seiner Beschwerdebegründung darauf beschränkt, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen. Er hat sich aber nicht mit den Ausführungen auseinandergesetzt, mit denen das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen als nicht durchgreifend zurückgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit – zutreffend – ausgeführt: „Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Erwägungen des Antragstellers zu einer angeblich fehlenden Standortsicherheit im Bereich der Deutschen Telekom AG, namentlich der zum Konzern gehörenden VCS GmbH. Überlegungen bzgl. der Strukturierung von Unternehmen einschließlich der Standorte etwaiger Niederlassungen und deren personeller Ausstattung fallen in die alleinige Personal- und Organisationshoheit der Deutschen Telekom AG. Die insoweit gewählte Struktur unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung in einem eine Zuweisung nach § 4 PostPersRG betreffenden Verfahren. Die bei den Postnachfolgeunternehmen zu beobachtenden Umstrukturierungen sind im Übrigen nicht zuletzt auch dadurch bedingt, dass diese Unternehmen – anders als die durch den Antragsteller zum Vergleich herangezogenen Behörden oder die Bundeswehr – im nationalen und internationalen Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, was fortlaufende Anpassungsleistungen auch in organisatorischer Hinsicht erfordert. Dass hiervon auch die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten betroffen sein würden, hat der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Aufteilung und schrittweisen Privatisierung der früheren Deutschen Bundespost in Kauf genommen. Der Gesetzgeber hat insoweit u.a. mit der im allgemeinen Beamtenrecht nicht existierenden Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG Möglichkeiten des – gegenüber der Personalwirtschaft in Behörden – flexibleren Einsatzes von Beamten (unter Wahrung ihrer Rechtsstellung) geschaffen. Würde man angesichts dessen der Forderung des Antragstellers folgen, den häufigen Umstrukturierungen bei der Deutschen Telekom AG, zumindest soweit es um Standorte der VCS GmbH geht, dadurch Rechnung zu tragen, dass die vorstehend dargelegten Grundsätze zur Wahl der Wohnung in diesem Bereich keine Anwendung finden, würden die durch den Bundesgesetzgeber bewusst geschaffenen Möglichkeiten eines flexibleren Einsatzes von Beamten unterlaufen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in Bezug auf die hier in Rede stehenden Probleme der Zumutbarkeit von Personalmaßnahmen – in zu unterstellender Kenntnis von der personalwirtschaftlichen Situation der Deutschen Telekom AG – gerade darauf verzichtet, Sonderrechte für die dort beschäftigten Beamten zu schaffen, sondern in diesem Zusammenhang im Gegenteil 'die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze' für anwendbar erklärt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG). Es ist danach – wie auch hier geschehen – in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme – u.a. gemessen an den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Wahl der Wohnung – zumutbar ist, was hier der Fall ist.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.