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Beschluss

5 B 1189/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0616.5B1189.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat das Rubrum auf den zutreffenden Einwand der Antragsgegnerin geändert. Der Antrag ist zu richten gegen die gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA - in der Fassung des Gesetzes vom 5.2.2009, BGBl. I S. 160). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Auskunft darüber zugewähren, 1. welche Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Abwehr von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entstanden sind, 2. welche Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin durch die Kanzlei S. , T. , E. , X. zur Abwehr von presserechtlichen Auskunftsansprüchen oder Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und entstanden sind, zu Recht abgelehnt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht schon dann unzumutbar, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend mache. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ein schwerwiegender Nachteil für den Fall des Abwartens der Hauptsacheentscheidung erforderlich. Ein solcher sei nur dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug bestehe. Letzteres sei nicht der Fall. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine derartige irreversible erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht. Zwar hängt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, so dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 76 f., m. w. N. Jedoch hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass gerade die in Rede stehenden Informationen über Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin zur Abwehr von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den Jahren 2010 bis 2013 unmittelbar erteilt werden müssen, um eine erhebliche und unumkehrbare Verletzung der Pressefreiheit des Antragstellers zu vermeiden. Auch wenn die Presse grundsätzlich nach publizistischen Kriterien selbst entscheidet, was sie zu welchem Zeitpunkt des öffentlichen Interesses für wert hält, genügt nach den oben angeführten Maßstäben nicht jedes Berichterstattungsinteresse ohne erkennbaren oder auch nur nachvollziehbaren besonderen Aktualitätsbezug, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsacheentscheidung vorweg nimmt, zu rechtfertigen. Der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Bezug der vom Antragsteller begehrten Informationen über Ausgaben zur Abwehr von Auskunftsansprüchen zu tagesaktuellen Themen von allgemeinem Interesse wird nicht durch sein Vorbringen belegt, der Umgang von Bundesbehörden mit Steuergeldern sei interessant und die Steuerpläne der großen Koalition im Bund seien nach der Bundestagswahl Gegenstand aktueller Berichterstattung gewesen. Das gilt auch mit Blick auf das Recht des Antragstellers, bei seiner Berichterstattung in publizistischer Freiheit einen Zusammenhang zwischen Steuerplänen und dem Ausgabeverhalten von Bundesbehörden herzustellen. Denn aus dieser Freiheit folgt noch nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit. Vielmehr kann eine derartige Berichterstattung ohne nachvollziehbare wesentliche Nachteile auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem über die Ansprüche des Klägers verbindlich entschieden sein wird. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers, das Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde seinen Recherchezweck vollständig vereiteln, weil das Thema Verwendung von Steuergeldern weiterhin sehr aktuell sei, ist nicht nachvollziehbar. Es spricht alles dafür, dass das Thema Verwendung von Steuergeldern nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens für eine breite Öffentlichkeit nicht weniger interessant und aktuell sein wird als derzeit. Auf sich beruhen kann, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch – und sei es auch nur bezogen auf den Antrag zu 1. – nach § 4 PresseG NRW oder als verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch auf dem Niveau eines Minimalstandards auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.