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Urteil

3 K 3629/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0817.3K3629.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Anschluss an die Schmutzwasseranlage übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2013 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B-Strasse 00, Gemarkung P. , Flur 00, Flurstück 000. 3 Für die Straße „B-Strasse“ existierte bereits im Jahr 2008 ein öffentlicher Schmutzwasserkanal. Gemäß der Satzung der Beklagten über Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 2 BauBG für den Bereich der Straße „B-Strasse“ vom 10. Juni 2008, am 11. Juni 2008 ortsüblich bekannt gemacht, können anfallende Abwässer dem vorhandenen Schmutzwasserkanal im Trennsystem zugeleitet werden. 4 Im Jahr 2009 wurden in der Straße „B-Strasse“ Kanalanschlussarbeiten durchgeführt. Dabei wurde das Grundstück der Kläger an die öffentliche Schmutz- und Regenwasseranlage angeschlossen. 5 Mit Bescheid der Stadtwerke P. vom 5. Dezember 2013 wurden die Kläger zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrags für den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Schmutz- und Regenwasseranlage in Höhe von 4.188 Euro herangezogen. Der Bescheid der Stadtwerke P. ist von deren Betriebsleiter, Herrn P1. , unterschrieben worden. 6 Hiergegen haben die Kläger am 31. Dezember 2013 die vorliegende Klage erhoben. 7 Sie sind der Auffassung, dass der geltend gemachte Beitragsanspruch bereits verjährt sei. Hilfsweise sei der Bescheid gemäß § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung als nichtig anzusehen, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides durch den Betriebsleiter der Stadtwerke P. fehle. Schließlich bestreiten die Kläger die Erforderlichkeit der durchgeführten Kanalbaumaßnahme. 8 Die Kläger haben am 25. Januar 2014 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (Az.: 3 L 47/14). Das Verwaltungsgericht Münster ordnete mit Beschluss vom 17. April 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3629/13 gegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 5. Dezember 2013 insoweit an, als darin ein Beitrag für den Anschluss an die Schmutzwasseranlage in Höhe von 2.844 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen lehnte es den Antrag (bezogen auf den Anschluss an die Regenwasseranlage) ab. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Mai 2014 zurück (Az.: 15 B 516/14). 9 Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Beitrag für den Anschluss an die Schmutzwasseranlage in Höhe von 2.844 Euro für erledigt erklärt. Insoweit hat die Beklagte im Erörterungstermin vor der Einzelrichterin am 6. Mai 2015 eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, 11 den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2013 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 I. 19 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Gerichtsakte Blatt 55 und Blatt 62) bezogen auf den Beitrag für den Anschluss an die Schmutzwasseranlage in Höhe von 2.844 Euro ist für diesen Teil des Verfahrens ipso jure die Rechtshängigkeit beendet worden. Da die Hauptsache nur teilweise für erledigt erklärt worden ist, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die ‑ auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998, ‑ 4 B 75/98 ‑, juris Rdnr. 2. 21 II. 22 Hinsichtlich des noch im Streit stehenden Beitrags für den Anschluss an die Regenwasseranlage in Höhe von 1.344 Euro hat die zulässige Klage Erfolg. 23 Das Gericht hat das Rubrum auf Beklagtenseite von Amts wegen geändert. Nach dem aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgenden Rechtsträgerprinzip ist die Stadt P. als diejenige Gebietskörperschaft, deren Behörde (= Betriebsleiter der Stadtwerke P. ) den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat, der richtige Klagegegner. Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Justizgesetz NRW ist das bis dahin in Nordrhein-Westfalen geltende Behördenprinzip (früher: § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO) abgeschafft worden. 24 Der angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 2013, der auf § 8 KAG NRW i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt P. (BGS) vom 20. Dezember 1989 i. d. F. vom 1. Dezember 2009 zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 20. Dezember 1989 gestützt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Betriebsleiter der Stadtwerke P. war für den Erlass des Beitragsbescheides sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vorliegend der Bürgermeister der Beklagten gewesen, dem gemäß §§ 62 Abs. 3, 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO NRW) die sachliche Zuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zugewiesen ist. 25 Eine hiervon abweichende Zuständigkeit des Betriebsleiters für den Erlass von Beitragsbescheiden ergibt sich weder aus der BGS (1.) noch aus der Betriebssatzung der Stadt P. für den Eigenbetrieb Stadtwerke P. vom 18. Februar 2010 (2.) oder einem sonstigen konkreten gemeindlichen Organisationsakt (3.). 26 1. 27 Gemäß § 8 KAG NRW können „Gemeinden und Gemeindeverbände“ Beiträge erheben. Die auf dieser Grundlage erlassene BGS enthält in den §§ 1 ff. beitragsrechtliche Bestimmungen, ohne eine gegenüber dem KAG NRW bzw. der GO NRW abweichende Zuständigkeitszuweisung vorzunehmen. Damit bleibt es zunächst bei dem Grundsatz des § 41 Abs. 3 GO NRW, wonach Beitragsbescheide als Geschäfte der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister zugewiesen sind. 28 2. 29 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Betriebssatzung der Stadt P. für den Eigenbetrieb Stadtwerke P. vom 18. Februar 2010 (BS). Diese enthält keine explizite Ermächtigung des Betriebsleiters zum Erlass eines Beitragsbescheides. Sie ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BS – der wörtlich § 2 Abs. 1 Satz 2 EigVO NRW entspricht –, wonach dem Betriebsleiter insbesondere die laufende Betriebsführung obliegt. 30 a) 31 Der Erlass eines Beitragsbescheides nach § 8 KAG NRW stellt sich nicht als ein „Geschäft der laufenden Betriebsführung“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BS dar. 32 Zur laufenden Betriebsführung gehören gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BS alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, Abschluss von Werkverträgen und von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden. Daraus folgt, dass mit dem Begriff der laufenden Betriebsführung vor allem diejenigen regelmäßig anfallenden Geschäfte erfasst sind, die das „Vorhalten“ der als Eigenbetrieb geführten öffentlichen Einrichtung „Elektrizität, Gas und Wasserversorgung“ betreffen. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind und zur Abwicklung des einzelnen Versorgungsverhältnisses nach vorbestimmten Mustern getroffen werden können. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88-, juris Rdnr. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2002 – 13 K 3588/01 -, juris Rdnr. 18 f. m.w.N. 34 Der Erlass eines Beitragsbescheides fällt nicht unter die in § 3 Abs. 2 Satz 3 BS vorgenommene Aufzählung, weil diese Maßnahme – unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Erlass eines Kanalanschlussbeitragsbescheides nach § 8 KAG NRW um ein sogenanntes Massengeschäft handelt – nicht das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung betrifft. Denn es besteht bei dem Erlass eines Beitragsbescheides nach § 8 KAG NRW kein unmittelbarer Zusammenhang zur Aufrechterhaltung der Betriebsführung. 35 Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob es sich im Gegensatz hierzu bei einer Maßnahme nach § 10 KAG NRW aufgrund des damit verbundenen Refinanzierungsgedankens (Einnahmeerzielung für den selbständig wirtschaftenden Eigenbetrieb) möglicherweise um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Betriebes handeln könnte. 36 Dies für den Kostenersatz bejahend VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2002, a.a.O. juris Rdnr. 20 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 19. September 2002 – 5 UE 1147/02 – juris Rdnr. 24; OVG Bautzen, Urteil vom 30. Juni 2004 – 5 B 369/03 -, juris Rdnr. 27. 37 b) 38 Die Zuständigkeit des Betriebsleiters der Stadtwerke P. lässt sich auch nicht unabhängig von der laufenden Betriebsführung aus der Formulierung „insbesondere“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 BS ableiten. Dem steht vor allem die systematische Auslegung der Betriebssatzung entgegen. So regelt § 6 Abs. 1 BS, dass der Bürgermeister im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der Betriebsleitung Weisungen erteilen kann. Dies gilt nach Satz 2 aber nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. Würde man die Kompetenz zum Erlass eines wie hier streitgegenständlichen Beitragsbescheids dem Betriebsleiter zuweisen, hätte der Bürgermeister in einem Bereich, in dem hoheitlich durch Erlass von Bescheiden gehandelt wird, also bestandskraftfähige Vollstreckungstitel geschaffen werden, kein Weisungsrecht. Danach dürfte er beispielsweise im gerichtlichen Verfahren einen Bescheid nicht gegen den Willen der Betriebsleitung aufheben, obwohl das Handeln der Betriebsleitung der Stadt zugerechnet wird und diese die richtige Beklagte ist. Eine derartige satzungsrechtliche Regelung kann ersichtlich nicht gewollt sein. 39 Vgl. so auch zur satzungsrechtlichen Ermächtigung zum Erlass eines Gebührenbescheides OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553 / 11 -, juris Rdnr. 28. 40 Eine gegenüber Gebührenbescheiden andersartige Behandlung von kommunalen Abgabenbescheiden nach § 8 KAG NRW ist insoweit nicht angezeigt. 41 3. 42 Ein sonstiger gemeindlicher Organisationsakt, der hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten könnte, dass der Rat der Beklagten dem Betriebsleiter der Stadtwerke P. die Befugnis zur Beitragserhebung eingeräumt hat, 43 vgl. zu dieser Frage VG Minden, Urteil vom 4. Mai 2014 – 3 K 462/13 –, juris Rdnr. 26; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2010 – 20 B 09.1553 –, juris Rdnr. 32, 44 ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus dem zwischen der Beklagten und den Stadtwerken P. geschlossenen Ausgliederungsvertrag vom 20. Dezember 2006. 45 Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit muss ohne Zweifel erkennbar sein, wer in der jeweiligen Norm zum Erlass eines Verwaltungsakts berechtigt wird. Hat der Satzungsgeber den Fall – wie hier – nicht eindeutig geregelt, muss es bei der sachlichen Kompetenz des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 3 GO NRW bleiben. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens folgt das Gericht der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. 47 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.