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Urteil

11 A 532/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0512.11A532.12.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 3. Juni 1962 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist der Sohn der am 15. Februar 1927 ebenfalls in der ehemaligen Sowjetunion geborenen J. C. . Der Mutter des Klägers war unter dem 2. Juni 2003 ein Aufnahmebescheid erteilt worden; sie hatte das Aussiedlungsgebiet im Juni 2003 verlassen. Der Kläger war in den seiner Ehefrau P. C. , geb. O. , erteilten Aufnahmebescheid einbezogen worden und hatte das Aussiedlungsgebiet am 30. April 1997 verlassen. Der Mutter der Ehefrau des Klägers, Frau F. O. , die das Aussiedlungsgebiet ebenfalls am 30. April 1997 verlassen hatte, war unter dem 30. Juli 1997 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden. Am 26. Juni 1997 hörte das Landratsamt P1. die Ehefrau des Klägers in deren Bescheinigungsverfahren an und vermerkte als Anhörungsergebnis, die Ehefrau des Klägers verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne deutsche Wörter. Am 4. September 1997 gab die Ehefrau des Klägers zu Protokoll, sie sei damit einverstanden, „als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in die Bescheinigung eingetragen zu werden“, da sie „nicht die geforderten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 BVFG erfülle“. Die Ehefrau des Klägers erhielt daraufhin am gleichen Tag eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Unter dem 9. März 2005 beantragte der Kläger, ihn in den seiner Mutter erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Durch den an die Mutter des Klägers gerichteten Bescheid vom 22. September 2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Einbeziehungsantrag des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt zurück. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage der Mutter des Klägers wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. April 2006 - 11 K 397/06 - abgewiesen; den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der 2. Senat des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 A 2414/06 - ab. Am 1. März 2007 beantragte der Kläger beim Bürgermeister der Stadt F1. die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling seiner Mutter. Am 3. Juli 2007 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehemann von P. C. . Mit einem an den Bürgermeister der Stadt F1. gerichteten Schreiben vom 24. Oktober 2007 erklärte der Kläger, vorab solle über seinen Antrag nach § 15 Abs. 2 BVFG entschieden werden, in erster Linie als Ehemann von Frau P. C. , ersatzweise als Abkömmling seiner Mutter. Den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG, ersatzweise nach § 15 Abs. 2 BVFG, lehnte der Bürgermeister der Stadt F1. mit Bescheid vom 23. November 2007 ab. Am 13. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat - in dem inzwischen gegen die Beklagte gerichteten Klageverfahren - beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bürgermeisters der Stadt F1. vom 23. November 2007 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen mit seiner Ehefrau P. C. als Bezugsperson, ersatzweise mit seiner Mutter J. C. als Bezugsperson, hilfsweise, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bürgermeisters der Stadt F1. vom 23. November 2007 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt F1. vom 23. November 2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit seiner Ehefrau P. C. als Bezugsperson eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG a. F. zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Die Anwendung dieser Fassung folge aus § 100b Abs. 2 BVFG (a. F.), der dem Umstand Rechnung trage, dass der darin angesprochene Personenkreis keinesfalls in der Lage sein könne, die in der ab dem 2. Januar 2005 geltenden Neufassung von § 15 Abs. 2 BVFG aufgestellten Anforderungen auch nur mit Blick auf die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid in der Rechtslage ab 2. Januar 2005 zu erfüllen. Hieran ändere auch die Streichung des Absatzes 2 in § 100b BVFG mit dem Achten BVFG-Änderungsgesetz nichts. Der Kläger erfülle die hieraus herzuleitenden Anforderungen. Seine Ehefrau sei Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Diese sei gemäß § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Siebten BVFG-Änderungsgesetzes vom 16. Mai 2007 deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von Deutschen ab, ihre rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität werde durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt. Dass die Ehefrau im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag auf Grund der familiären Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können, sei bei der gebotenen Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG schon deswegen zu bejahen, weil dies als mit dem Aufnahmebescheid vom 2. Januar 1997 bindend festgestellt anzusehen sei. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beklagte wie folgt: Entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin. Die im Jahr 1997 getroffene Feststellung des Landratsamts P1. als zuständige Vertriebenenbehörde, die Ehefrau sei keine Spätaussiedlerin, sondern nur Abkömmling einer solchen, sei ebenso rechtmäßig wie der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F1. . Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag der Ehefrau des Klägers (Az.: S. II- 4660873009001); 2. für den Fall der Nichtaussetzung des Verfahrens die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und führt ergänzend aus: Zumindest mit der Maßgabe, dass ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG mit seiner Mutter als Bezugsperson zu erteilen sei, sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten. Als er im Jahr 1997 im Wege der Einbeziehung mit seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen sei, habe § 15 Abs. 2 BVFG noch keinen Status begründet. Dies habe sich frühestens mit der durch das Zuwanderungsgesetz ab dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung geändert. Zuvor habe diese Vorschrift nur zur Feststellung der Berechtigung für bestimmte Eingliederungshilfen gedient. Der Austausch der Bezugsperson sei also nicht durch eine Statusvorschrift für den Abkömmling bzw. nichtdeutschen Ehepartner behindert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Verfahren ist nicht gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung liegt im Ermessen des Gerichts. Dies hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Frage inzident selbst entscheidet oder den Rechtsstreit aussetzt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 94 Rn. 3. Eine Vorgreiflichkeit des in dem Verfahren der Ehefrau des Klägers auf Wiederaufgreifen zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsamt anstehenden Rechtsverhältnisses dürfte gegeben sein. Eine Inzidentprüfung, ob die Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens und auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat, ergibt, dass ihr ein solcher Anspruch nicht zusteht. Hierauf wird noch näher einzugehen sein. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. 1. Der Kläger hat seine Klage, gerichtet auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, zutreffend zunächst gegen den Bürgermeister der Stadt F1. gerichtet. Infolge des Wegfalls der Regelung in § 100b Abs. 2 BVFG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) ist ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten. Beklagte ist seitdem die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt. 2. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der ablehnende Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F1. vom 23. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung ist § 15 Abs. 2 BVFG in der jeweils zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuellen Fassung, und nicht – wie das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung angenommen hat – in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (266). Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene und inzwischen - wie oben ausgeführt - aufgehobene Übergangsvorschrift des § 100b Abs. 2 BVFG a. F. enthielt nur eine Zuständigkeitsregelung für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 BVFG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 11 A 747/11 -, juris, nicht jedoch eine Regelung über die Anwendung bisherigen Rechts, wie etwa § 100a BVFG. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. a. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach dieser Vorschrift nicht. Er ist nicht Ehegatte eines Spätaussiedlers. Die Ehefrau des Klägers, in deren Aufnahmebescheid der Kläger einbezogen gewesen ist, ist nicht Spätaussiedlerin, sie ist (nur) Abkömmling einer Spätaussiedlerin. Das Verwaltungsgericht hat unzutreffend angenommen, die Ehefrau des Klägers sei Spätaussiedlerin. Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG beanspruchen Geltung für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind. Wegen der rechtlichen Abhängigkeit der Rechte des Ehegatten vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson wirkt die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG auch auf die Bescheidung von Anträgen nach § 15 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 28.01 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 98, S. 26 f., unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 28.01 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 97, S. 22 ff., = juris, Rn. 8. aa. Das Bescheinigungsverfahren der Ehefrau des Klägers ist abgeschlossen. Die Merkmale ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG sind deswegen auch nicht (mehr) mit Wirkung auf die Bescheidung des Antrags des Klägers nach § 15 Abs. 2 BVFG zu überprüfen. Der Ehefrau des Klägers ist auf ihren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG (nur) eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt worden. Den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat die Ehefrau des Klägers konkludent zurückgenommen. Sie hat gegenüber der damals zuständigen Vertriebenenbehörde, als ihr die Bescheinigung vom 4. September 1997 nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling einer Spätaussiedlerin, nämlich ihrer Mutter, ausgestellt worden ist, ausdrücklich erklärt, sie sei damit „einverstanden als Abkömmling eines Spätaussiedlers in die Bescheinigung eingetragen zu werden“, da sie „nicht die geforderten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 BVFG“ (a. F.) erfülle. Selbst wenn eine konkludente Rücknahme nicht angenommen würde, hätte sie das Recht auf die Weiterverfolgung dieses Antrags jedenfalls verwirkt mit der Folge, dass sie dieses abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nunmehr selbst nicht weiter betreiben könnte. Ob eine Befugnis oder ein Recht verwirkt ist und etwa die Geltendmachung deshalb unzulässig geworden ist, kann immer nur angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Erforderlich ist neben der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandselement) auch das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement). Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 53 Rn. 45, m. w. N. Umstands- und Zeitelement liegen vor. Die Ehefrau des Klägers hat ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass ihr statt der beantragten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG (nur) eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt wird. Sie hat zudem nach Erhalt der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ihren ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht etwa im Widerspruchsverfahren oder im Klagewege weiterverfolgt. Abgesehen davon hätte sie, verfolgte sie ihren ursprünglichen Antrag auf Aufstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nunmehr weiter, einen sehr langen Zeitraum verstreichen lassen. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ist ihr vor mehr als 16 Jahren ausgestellt worden. Mit Blick auf die Abhängigkeit der Rechte des Klägers vom Status seiner Ehefrau entfaltet ihr abgeschlossenes Bescheinigungsverfahren, in dem ihre Spätaussiedlereigenschaft gerade nicht festgestellt worden ist, Bindungswirkung für das Bescheinigungsverfahren des Klägers nach § 15 Abs. 2 BVFG mit der Folge, dass er nicht den Status eines Ehegatten eines Spätaussiedlers hat. bb. Selbst wenn unterstellt würde, das Bescheinigungsverfahren der Ehefrau sei noch nicht abgeschlossen, wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht haltbar, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, weil seine Ehefrau als Spätaussiedlerin anzusehen sei. Denn die Ehefrau des Klägers erfüllt selbst nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Diese Vorschrift enthält keine eigene Definition des Spätaussiedlerstatus, nimmt jedoch durch die Verwendung der Begriffe des Spätaussiedlers und der Spätaussiedlereigenschaft auf die §§ 4, 6 BVFG Bezug. Dies bedeutet, dass für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung auszugehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 28.01 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 98, S. 23 = juris, Rn. 8. (1) Die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 BVFG liegen im Hinblick auf die Ehefrau des Klägers nicht vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung ‑ ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme ‑ unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 (10 f.). Aus der Niederschrift über Umfang und Qualität der Deutschkenntnisse der Ehefrau des Klägers vom 26. Juni 1997 anlässlich des beim Landratsamt P1. durchgeführten Sprachtests (nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage hätte die Ehefrau für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung sogar Deutschkenntnisse als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 (220), nachweisen müssen) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die Ehefrau habe zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über den Aufnahmeantrag (nur) ein einfaches Gespräch im obengenannten Sinne führen können. Sie verstand bereits nicht alle an sie gerichtete Fragen. Ihre Antworten in deutscher Sprache bestanden lediglich aus einzelnen Wörtern oder Satzfragmenten. Ein Gespräch in Form eines einigermaßen flüssigen Austausches in Rede und Gegenrede ist darin nicht ansatzweise zu erkennen. Auch aus der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme der Mutter der Ehefrau des Klägers und des Herrn Q. N. ergeben sich entgegen der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung keine für die Annahme sprechenden Anhaltspunkte, die Ehefrau des Klägers habe über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Denn dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheids ein einfaches Gespräch auf Deutsch hat führen können, belegen die Aussagen der Zeugen nicht. Die Aussage der Mutter der Ehefrau spricht vielmehr eher gegen das Vorhandensein von ausreichenden Sprachkenntnissen zum maßgeblichen Zeitpunkt; die Aussage des Herrn Q. N. ist insoweit nicht ergiebig. Die Mutter der Ehefrau hat ausgesagt, ihre Tochter habe seit Beginn der Schulzeit die von ihr auf Deutsch gemachten Äußerungen auf Russisch beantwortet und auch wenn sie persönliche Dinge besprochen hätten, habe die Tochter russisch gesprochen. Herr N. hat davon gesprochen, sie hätten bei bis zu seiner Ausreise im Jahr 1992 erfolgten Zusammenkünften der Ehepaare ‑ also des Klägers und dessen Ehefrau sowie ihm und seiner Ehefrau - „gemischt“ miteinander gesprochen, manchmal russisch, manchmal deutsch und manchmal auch „aus Jux“ kasachische Wörter. Von (einfachen) Gesprächen nur auf Deutsch ist jedenfalls keine Rede gewesen. (2) Das Verwaltungsgericht ist auch entgegen der im Verhandlungstermin vor dem Senat vertretenen Auffassung des Klägers unzutreffend davon ausgegangen, es sei als „mit dem Aufnahmebescheid vom 2. Januar 1997 bindend festgestellt anzusehen“, dass die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag auf Grund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können. Denn dem der Ehefrau des Klägers erteilten Aufnahmebescheid kommt eine solche Bindungswirkung nicht zu. Das Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff. BVFG hat gegenüber dem Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG zwar eine eigenständige, aber nur vorläufige Bedeutung. Bewertungen im Aufnahmeverfahren einerseits und im Bescheinigungsverfahren andererseits hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im konkreten Fall können darum unterschiedlich ausfallen. Die abschließende Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft bleibt aber der nach § 15 BVFG zuständigen Behörde (nach heute geltender Rechtslage: dem Bundesverwaltungsamt) nach der Einreise vorbehalten, die im Aufnahmeverfahren erfolgte Prüfung der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit kann deshalb nur eine vorläufige sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 (118) = juris, Rn. 10, m. w. N. cc. Mit Blick auf die vorstehend getroffenen Feststellungen steht der Ehefrau des Klägers - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für das von ihr beantragte Wiederaufgreifen ihres abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens überhaupt vorliegen - auch heute kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht, weil sich nicht nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag am 2. Januar 1997 zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. b. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auch nicht, soweit er als Bezugsperson seine Mutter benennt. aa. Dem Anspruch steht bereits das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Mutter des Klägers, gerichtet auf dessen Einbeziehung in ihren Aufnahmebescheid, entgegen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erhält eine Bescheinigung nur derjenige, der Abkömmling eines Spätaussiedlers ist und gleichzeitig in einen diesem Spätaussiedler erteilten Aufnahmebescheid einbezogen ist. Die Mutter des Klägers ist Spätaussiedlerin. Die Verpflichtungsklage der Mutter des Klägers gegen die Versagung der beantragten Einbeziehung des Klägers ist aber mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. April 2006 abgewiesen worden. bb. Abgesehen davon scheidet ein Austausch der Bezugsperson im Bescheinigungsverfahren aus. (1) Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 ‑ 12 A 2923/09 -, juris, Rn. 76 f. Der Kläger ist zwar dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend und wie oben bereits festgestellt Abkömmling eines Spätaussiedlers; er ist aber nicht in den seiner Mutter erteilten Aufnahmebescheid einbezogen. (2) Dieses aus dem eindeutigen Wortlaut sich ergebende Verständnis der Vorschrift wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz verdeutlicht. Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 120. Hiernach sollte die Einbeziehung auf ihre Funktion zurückgeführt werden, ein potentielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler auszuräumen. Zudem hat der Gesetzgeber - als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG alter Fassung sei keine Statusbescheinigung - zum 24. Mai 2007 durch Neufassung der Vorschrift klargestellt, dass die Bescheinigung auch dem Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG dient. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Siebten Gesetz zur Änderung des BVFG, BT-Drucks. 16/4017, S. 13 und 19. Damit wurde der Kausalzusammenhang zwischen familiärer Verbundenheit und Aufnahme (nicht: Einreise), aus dem sich ergibt, dass allein ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vertriebenen oder Spätaussiedler nicht ausreicht, auch in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG implementiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 ‑ 12 A 2923/09 -, juris, Rn. 78 ff., m. w. N. Weder kann es um ein potentielles Aussiedlungshindernis bezüglich der Mutter des Klägers als gewünschte neue Bezugsperson gehen, diese hat die Aussiedlungsgebiete erst nach dem Kläger, nämlich im Jahr 2003, verlassen, noch besteht der nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen familiärer Verbundenheit und Aufnahme, eine Aussiedlung des Klägers im Familienbund mit seiner Mutter hat nicht stattgefunden. 3. Die Klage hat auch nicht mit Blick auf den Hilfsantrag des Klägers Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Diesem Anspruch steht bereits - unabhängig davon, dass der Kläger nicht die dafür erforderliche Spätaussiedlereigenschaft hat - die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach Absatz 1 nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. a. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Aufnahmebescheid beantragt, vielmehr hat (nur) seine Ehefrau einen solchen Bescheid beantragt, in den er einbezogen worden ist. b. Darüber hinaus könnte der Kläger den für ihn, der sich ohne (eigenen) Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhält, allein in Betracht kommenden Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG jetzt nicht mehr mit Erfolg stellen. Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss auch in den von dieser Vorschrift erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (249 f.) = juris, Rn. 7 und 9. Ein Härtefallantrag des Klägers, der 17 Jahre nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt würde, stünde offensichtlich nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.