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Beschluss

16 A 2635/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0410.16A2635.13.00
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.627 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Oktober 2013 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.627 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall. Die von dem Beklagten erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ‑ nur dieser Zulassungsgrund wird der Sache nach geltend gemacht ‑ nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den klägerischen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrags und der Festsetzung des Werts der zum 1. Januar 2005 zugewiesenen Zahlungsansprüche hinsichtlich der Besatzdichte von Großvieh eine Fläche von 20,52 ha zusätzlich zu berücksichtigen sei. Sein Urteil stützt das Verwaltungsgericht auf die teilweise Aufhebung des Festsetzung- und Zuweisungsbescheids des Beklagten vom 12. Juni 2006, der bei der Berechnung des Werts der zugewiesenen Zahlungsansprüche die betreffende Fläche nicht berücksichtigt habe, und seine Verpflichtungserklärung, den Antrag des Klägers erneut zu bescheiden und dabei diese Fläche zu berücksichtigen. Die Verpflichtungserklärung habe sich auf den Antrag vom 30. April 2005 bezogen, dem Vater des Klägers für den Rindermastbetrieb Zahlungsansprüche zuzuweisen. In dem damaligen Verfahren gegen den Ablehnungsbescheid (VG Köln 13 K 1308/08) habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der im ursprünglichen Zuweisungsbescheid erfolgte Abzug wohl ungerechtfertigt gewesen sei, weil die Fläche von 20,52 ha zum maßgeblichen Zeitpunkt nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Verpflichtung zur Neubescheidung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Die Verpflichtung sei weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck nach auf eine Neufestsetzung mit Wirkung für die Zukunft beschränkt; vielmehr solle der Fehler rückwirkend korrigiert werden. Die Neufestsetzung bewirke für den Kläger eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, aufgrund derer er das Wiederaufgreifen der Betriebsprämienverfahren beanspruchen könne. Mit seiner Zulassungsbegründung macht der Beklagte geltend, die betreffende Fläche sei nicht an den Vater des Klägers verpachtet gewesen, sondern an einen Dritten. Der Umsetzung seiner Verpflichtungserklärung stehe das Unionsrecht entgegen. Dies folge unter anderem aus Art. 81 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1192/2009, der bei einem zu hohen Wert der Zahlungsansprüche eine zwingende Anpassung des Werts bestimme. Diese Darlegungen führen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die von dem Beklagten abgegebene Aufhebungs- und Verpflichtungserklärung abgehoben. Die Niederschrift über seine öffentliche Sitzung vom 1. Oktober 2009 zeigt die Gründe für die Erklärungen des Beklagten auf. Danach habe die Fläche nach Angaben des Klägers im Referenzjahr 2005 nicht zu Verfügung gestanden, weil sie von dem Unternehmen S. oder vom Weltjugendtag für ebendiese Veranstaltung benötigt worden sei. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht den Weltjugendtag vom 16. bis 21. August 2005 als außergewöhnlichen Umstand im unionsrechtlichen Sinne (etwa Art. 44 Abs. 3 VO Nr. 1782/2003) bewertet. Auch könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass seinem Vater als Rechtsvorgänger möglicherweise vor dem Antragsverfahren bekannt gewesen sei, dass ihm die Fläche tatsächlich nicht zur Verfügung stünde. Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit sei es bei lebensnaher Betrachtung wohl ausgeschlossen gewesen, geeignete Ersatzflächen kurzfristig zu beschaffen, weil solche Flächen wegen des Weltjugendtags kaum zur Verfügung gestanden hätten. Daraufhin hat der Sitzungsvertreter des Beklagten die streitige Erklärung abgegeben und der Kläger hat seine Klage zurückgenommen. Mit Rücksicht auf diese Sachlage drängt es sich geradezu auf, dass die Verpflichtungserklärung sich auf den Antrag vom 30. April 2005 bezogen hat, für den Rindermastbetrieb Zahlungsansprüche zuzuweisen, und nicht, wie der Beklagte meint, nur auf eine Neufestsetzung mit Wirkung für die Zukunft oder für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2012. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Wert der Zahlungsansprüche von Anfang an zu niedrig festgesetzt worden sei und dieser Fehler rückwirkend zu korrigieren sei. Der Einwand des Beklagten, es habe im Jahr 2005 hinsichtlich der betreffenden Fläche eine Doppelmeldung vorgelegen, so dass seine Verpflichtungserklärung keinen Bestand haben könne, zeigt ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die Verpflichtungserklärung ist nicht unwirksam, vielmehr hat die Selbstbindung des Beklagten in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht weiterhin Bestand. Hieran ändert die doppelte Aufnahme im Flächenverzeichnis der betreffenden Fläche nichts. Zudem blieb dieser Sachverhalt unaufgeklärt. Dies folgt aus der E-Mail der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2011: Frau G. habe einen Pachtvertrag über die Fläche und der Kläger eine schriftliche Zusage des Verpächters RWE Power über die Verpachtung derselben Fläche vorgelegt; die Aufklärung gestalte sich als sehr schwierig. Der Beklagte unterlag demnach bei Abgabe seiner Erklärung wohl keinem Irrtum, weil die Doppelmeldung aktenkundig war, und bei abweichender Beurteilung im Übrigen einem unbeachtlichen Motivirrtum. Die Zulassungsbegründung legt im Weiteren nicht schlüssig dar, aus welchen rechtlichen Gründen die Verpflichtungserklärung ihre Wirkung verloren habe. Dass der Beklagte möglicherweise erst nach Abgabe der Verpflichtungserklärung die zweifache Meldung der Fläche mit ihren rechtlichen Implikationen zutreffend gewertet hat, nimmt der Verpflichtungserklärung nicht ihre Wirksamkeit. Auch steht der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung nicht ihre Unionsrechtswidrigkeit entgegen. Der Beklagte beruft sich hierzu auf Art. 81 Abs. 2 VO Nr. 1122/09, wonach ein zu hoch festgestellter Wert der Zahlungsansprüche entsprechend anzupassen sei. Damit hat der Beklagte aber nicht aufgezeigt, dass bei unklarer Sachlage die Abgabe einer Verpflichtungserklärung aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht Raum für die Anwendung nationaler Verfahrensgrundsätze und etwa für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 54 ff. VwVfG NRW. Damit kommt auch der Abschluss eines Vergleichsvertrags nach § 55 VwVfG NRW infrage, den die Beteiligten in dem Verfahren VG Köln 13 K 1308/08 zwar nicht abgeschlossen haben, ihre Erklärungen ihrem Inhalt nach einem solchen Vertrags indes entsprechen. Der Beklagte hat den seinerzeit angefochtenen Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 12. Juni 2006 teilweise aufgehoben und sich zur erneuten Bescheidung des klägerischen Antrags unter Berücksichtigung der in Rede stehende Fläche verpflichtet und der Kläger hat daraufhin seine Klage zurückgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann zwar nach § 59 VwVfG NRW auch aus unionsrechtlichen Gründen nichtig sein. Ausgeschlossen ist damit aber nicht, wenn ‑ wie in dem damaligen Verfahren VG Köln 13 K 1308/08 ‑ eine bestehende tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, der Abschluss eines Vergleichsvertrags, vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 14. Auflage 2013, § 59 Rn. 2 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2000 ‑ 9 A 5294/97 -, NVwZ 2001 = juris, Rn. 12 f., und ebenfalls nicht die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung. Soweit der Beklagte schließlich das Rechtsschutzinteresse des Klägers an diesem Verfahren bestreitet, weil die Neufestsetzung keine Änderung der Sachlage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW bewirke, zwingt dieser Vortrag nicht, die Berufung zuzulassen. Erläuternd trägt der Beklagte vor, bei der Bescheidung der Betriebsprämienanträge sei die Höhe der Zahlungsansprüche unabhängig von einem Zuweisung- und Festsetzungsbescheid zu prüfen; maßgeblich sei die Höhe des Werts der Zahlungsansprüche entsprechend dem materiellen Recht. Die Frage der Richtigkeit dieses Vorbringens kann jedoch auf sich beruhen. Es steht die Verpflichtungserklärung des Beklagten in Rede und diese ist Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Bescheidungsanspruch des Klägers, woraus sich ein Rechtsschutzinteresse für das Klageverfahren ergibt. Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).