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Urteil

9 A 5294/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0830.9A5294.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Vater des Beklagten hatte sich im Jahre 1980 - gegen Zahlung einer Prämie - verpflichtet, nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 für einen Zeitraum von fünf Jahren, der für ihn am 29. Mai 1986 endete, von seinem landwirtschaftlichen Betrieb aus keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten. In den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung hatte er 53.124 kg Milch vermarktet. Vor Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums übernahm der Beklagte im Wege der Hofübergabe den Betrieb des Vaters. Er vermarktete ebenfalls keine Milch, ohne allerdings eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung abzugeben. Erst nach Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (Slom II-Regelung) stellte der Beklagte am 30. September 1991 beim Direktor der Landwirtschaftskammer W. -L. als Landesbeauftragten einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Neufassung vom 24. April 1991, BGBl. I S. 1034 (MGV), damals geltend in der Fassung der 20. Änderungsverordnung vom 19. Juli 1991 (BGBl. I S. 1597), die dieser unter dem 13. Januar 1992 erteilte. Daraufhin berechneten ihm die Milchwerke W. e.G., Herford, unter dem 20. Mai 1992 zunächst eine vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 a Abs. 1 MGV und unter dem 16. August 1993 die endgültige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 a Abs. 2 MGV in Höhe von 45.155 kg (= 53.124 kg - 15 % Kürzung). Auf amtlichen Formular beantragte der Beklagte am 21. September 1993 beim damaligen Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (ab 1.1.1995: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) eine Entschädigung für Nichtvermarkter gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren. Daraufhin unterbreiteten ihm die Kläger unter dem 1. Dezember 1993 ein Entschädigungsangebot für den Entschädigungszeitraum 5. August 1987 bis 15. Juni 1991 einschließlich 8 % Zinsen für den Zeitraum von 19. Mai 1992 bis 30. September 1993 in Höhe von insgesamt 44.578,05 DM, das der Beklagte unter Rücksendung der von ihm unter dem 27. Dezember 1993 unterzeichneten Ausgleichsquittung und Verzichtserklärung auf weitere Ansprüche annahm. Die Entschädigung wurde - unter Zubilligung weiterer 8 % Zinsen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 24. Juni 1994 - am 24. Juni 1994 in Höhe von insgesamt 46.920,33 DM ausgezahlt. Mit Schreiben vom 26. August 1994 teilte das Bundesamt dem Beklagten mit, dass es nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts auf Grund des Inhalts der Bescheinigung des Direktors der Landwirtschaftskammer W. -Lippe als Landesbeauftragten vom 13. Januar 1992 den Eindruck gewonnen habe, dass der Beklagte, weil er den Betrieb während des Nichtvermarktungszeitraums und nicht nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums übernommen habe, unter die Slom I- Regelung (Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989) falle und deshalb die Zuteilung einer Slom II- Referenzmenge zu Unrecht erfolgt sei. Nach Abschluss der Überprüfung müsse entschieden werden, ob die Entschädigung zu Recht bewilligt worden sei oder zurückgefordert werden müsse. Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 kündigten die Kläger den mit dem Beklagten geschlossenen Entschädigungsvertrag vom 27. Dezember 1993. Zur Begründung führten sie aus, dem Beklagten sei zu Unrecht eine Slom II-Referenzmenge zugeteilt worden. Da die Rechtmäßigkeit der Slom II-Zuteilung Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Entschädigungsvertrages gewesen sei, seien sie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das ursprüngliche Fehlen der Geschäftsgrundlage sei dem nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichzusetzen. Mit weiterem Schreiben vom 8. Juni 1995 forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 7. Juli 1995 zur Rückzahlung des auf Grund der Kündigung rechtsgrundlos Empfangenen (als Betrag wurden 44.578,05 DM angegeben) auf. Unter dem 15. August 1995 korrigierten sie den Betrag auf 46.920,33 DM. Die Kläger haben am 12. Dezember 1995 Zahlungsklage erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsausführungen zur Begründung der Vertragskündigung weiter geltend gemacht: Ein Festhalten am Vertrag sei ihnen nicht zumutbar, nachdem sich herausgestellt habe, dass dem Beklagten materiell kein Anspruch auf eine Slom I- oder Slom II-Referenzmenge zustehe. Im Übrigen habe das Hauptzollamt C. durch Bescheid vom 18. Oktober 1995 inzwischen die Zuteilung einer endgültigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge seitens der Molkerei (Bescheid vom 16. August 1993) als rechtswidrig zurückgenommen. Durch die Kündigung des Vertrages entstehe dem Beklagten kein unzumutbarer Nachteil. Denn es stehe ihm frei, einen etwa bestehenden gesetzlichen Entschädigungsanspruch gerichtlich gegen die Kläger geltend zu machen. Der Rückforderungsanspruch sei unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gerechtfertigt. Zu Gunsten des Beklagten griffen weder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes noch der Einwand des Wegfalls der Bereicherung, zumal der Beklagte ab 26. August 1994 der verschärften Haftung nach § 820 BGB unterliege. Der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs greife nicht. Eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nach Art. 178, 215 Abs. 2 EG-Vertrag (ab 1.1.1999: Art. 235, 288 Abs. 2 EG-Vertrag Amsterdamer Fassung = EG-Vertrag/neu) sei nicht gegeben, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein Anspruch aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nach Art. 215 Abs. 2 EG-Vertrag/alt sei, sondern Ansprüche aus einer vertraglichen Beziehung (Art. 215 Abs. 1 EG- Vertrag/alt). Der Vertrag, der der Durchführung der VO (EWG) Nr. 2187/93 diene, sei dem öffentlich-rechtlichen Rechtsbereich zuzuordnen, so dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben sei. Auf diesen Vertrag seien im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar, weil es im EG-Recht keine speziellen Verfahrensvorschriften gebe. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die europäische Gemeinschaft 46.920,33 DM nebst 4 % Zinsen aus 44.578,05 DM seit dem 8. Juli 1995 und aus 46.920,33 DM seit dem 21. August 1995 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, für die Entscheidung des Rechtsstreits seien nicht die nationalen Gerichte, sondern der EuGH zuständig, jedenfalls aber komme als nationales Gericht nicht das Verwaltungsgericht, sondern ein Zivilgericht in Betracht, weil im Grunde ein Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung im Streit sei. Deshalb sei der Vertrag kein öffentlich- rechtlicher Vertrag. Auf den Vertrag sei nationales Verfahrensrecht, speziell § 60 VwVfG, nicht anwendbar. Unabhängig hiervon erfasse § 60 VwVfG tatbestandlich nicht Fälle, in denen die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien, wie die Kläger behaupten. Im Rahmen der Entschädigungsvereinbarung stehe den Klägern nicht das Recht zu, eigenständig zu prüfen, ob die Quotenzuteilung rechtmäßig gewesen sei. Ein eventuelles Kündigungsrecht sei wegen Zeitablaufs verwirkt. Jedenfalls sei den Klägern ein Festhalten am Vertrag zumutbar. Er genieße Vertrauensschutz, zudem sei er entreichert. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch der EuGH zuständig sei. Mit der zugelassenen Berufung wenden sich die Kläger gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es gehe um Ansprüche nach Auflösung eines zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, nicht um einen möglicherweise daneben bestehenden gesetzlichen Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen die EG. Im Übrigen wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und regt an, zur Frage der Zuständigkeit des EuGH eine Vorabentscheidung einzuholen. Im Übrigen wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, die Voraussetzungen für die Zahlung der Entschädigungssumme nach der Entschädigungsverordnung Nr. 2187/93 seien solange gegeben, wie die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer W. -Lippe Bestandskraft habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Kläger ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Allerdings ist die Klage nicht als unzulässig (I.), sondern als unbegründet abzuweisen (II.). I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch die nationalen Gerichte und nicht der EuGH zuständig. Der EuGH ist nur für die Streitsachen zuständig, für die im EG-Vertrag oder auf Grund vertraglicher Schiedsklauseln (siehe Art. 238, 239 EG-Vertrag/neu) seine Zuständigkeit begründet worden ist (Art. 240 EG-Vertrag/neu). Insbesondere folgt eine Zuständigkeit des EuGH nicht daraus, dass die Gemeinschaft oder einzelne Organe der Gemeinschaft als Partei eines Rechtsstreits auftreten (Art. 240 EG-Vertrag/neu). Die hier allein in Betracht kommende Zuständigkeitsnorm des Art. 235 EG-Vertrag/neu, wonach der Gerichtshof für Streitsachen über die in Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag/neu vorgesehenen Schadensersatz zuständig ist, ist nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um den in Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag/neu vorgesehenen Schadenersatz. Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag/neu betrifft nämlich nur den Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche des Einzelnen gegen die Gemeinschaft. Hintergrund für diese Zuständigkeitsregelung ist offenbar die Erwägung, dass allein der EuGH verbindlich entscheiden soll, welche Pflichten für die Gemeinschaft und ihre Organe nach dem EG-Vertrag bestehen und inwieweit Handlungen oder Unterlassungen der Organe der EG Pflichtverletzungen darstellen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um etwaige gesetzliche Ansprüche des Beklagten gegen die EG auf Schadenersatz. Dieser gesetzliche Schadensersatzanspruch war auch nicht Rechtsgrund für die Zahlung der Kläger. Vielmehr geht es um einen Anspruch der Gemeinschaft bzw. hier ihrer Organe gegen den Beklagten auf Rückzahlung von - nach der Behauptung der Kläger - zu Unrecht geleisteter Zahlungen, die diese auf Grund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung geleistet haben. Rechtsgrund für die Zahlung war ausschließlich die vertragliche Vereinbarung. Rechtsgrund für die Rückforderung ist der Erstattungsanspruch (Bereicherungsanspruch), der dadurch entstanden ist, dass nach der Rechtsbehauptung der Kläger diese vertragliche Grundlage nachträglich entfallen ist. Bei einer Entscheidung über diesen Rückforderungsanspruch seitens eines nationalen Gerichts wird das Entscheidungsmonopol des EuGH nach Art. 235, 288 Abs. 2 EG-Vertrag/neu nicht tangiert. Denn die Frage, ob die Kläger ihre Pflichten aus dem EG-Vertrag verletzt haben und ob deshalb dem Beklagten gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen die EG zustehen könnten, ist nicht - auch nicht als Vorfrage - Gegenstand des Rechtsstreits. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es geht nämlich um die Rückforderung von - nach Auffassung der Kläger - zu Unrecht erfolgter Zahlungen, die ursprünglich auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geleistet worden sind und insoweit die Kehrseite eines öffentlich- rechtlichen Leistungsverhältnisses sind. Der Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten vom 27. Dezember 1993 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Er dient der Umsetzung der VO (EWG) Nr. 2187/93, durch die der Rat und die Kommission an bestimmte Erzeuger von Milch, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, ein Entschädigungsangebot unterbreitet haben. Bei der Entschädigung ging es um den Ersatz des Schadens, der durch hoheitliches Handeln der Organe der EG ausgelöst worden war und eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag/neu begründet hatte. Die Ausnahmeklausel des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich- rechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, greift nicht ein. Sie bezieht sich auf die herkömmlichen so genannten Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG, die sich gegen den deutschen Staat oder deutsche Körperschaften wegen Pflichtverletzungen der in ihrem Dienste stehenden Amtsträger richten. Hier ging die ursprüngliche Pflichtverletzung, die Anlass für den Vertragsschluss war, von Organen der Europäischen Gemeinschaft aus. Im Übrigen ist - wie bereits ausgeführt - Gegenstand des Rechtsstreits gerade nicht ein Schadensersatzanspruch, sondern ein Erstattungs- /Bereicherungs-anspruch nach - angeblichem - Wegfall der Grundlage eines nach EG-Recht geschlossenen Vertrages. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Kläger haben dem Beklagten nichts rechtsgrundlos geleistet. Denn der Vertrag vom 27. Dezember 1993, auf Grund dessen die Kläger an den Beklagten 46.920,33 DM gezahlt haben, besteht noch. Die Kündigung vom 8. Juni 1995 ist wirkungslos. Auf den nach EG-Recht zulässigen öffentlich-rechtlichen Vertrag - vgl. zur Zulässigkeit öffentlicher Verträge im EG-Recht: Art. 238 EG- Vertrag (neu); Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, S. 619 - sind mangels konkreter Festlegungen im Vertrag selbst, mangels konkreter Festlegungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung (EWG) Nr. 2648/93 der Kommission vom 28. September 1993 sowie angesichts des Umstandes, dass sich bisher im EG-Recht noch keine allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätze für die Abwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge herausgebildet haben, die deutschen Verfahrensgrundsätze für die Behandlung öffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 54 ff. VwVfG anzuwenden. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Umstand, dass die EG die Durchführung der VO (EWG) Nr. 2187/93 ausdrücklich den Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten übertragen hat, dass hier in Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission eine deutsche Behörde gehandelt hat, dass Vertragspartner ein in Deutschland ansässiger Landwirt ist und dass es um die Regelung eines in Deutschland entstandenen Schadensereignisses geht. Zwar ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages möglich. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 62 VwVfG in Verbindung mit § 130 BGB analog) ist jedoch, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Beklagten (12. Juni 1995) ein Kündigungsgrund i.S.v. § 60 Abs. 1 VwVfG existierte. Ein solcher Kündigungsgrund lag nicht vor. Kündigungsgrund nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist, dass sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages wesentlich geändert haben und dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglich vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Nach verbreiteter Auffassung wird § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in analoger Anwendung auch auf Fälle beiderseitigen Tatsachen- und Rechtsirrtums über die Geschäftsgrundlage bei Vertragsschluss (sog. Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage) angewandt. Vgl. Stellkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., 1998, § 60 Rdnr. 13; Kopp, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 60 Rdnr. 3. Hier liegt - bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung - weder ein Fall des Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage noch des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Als für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebliche Verhältnisse sind die grundlegenden Umstände zu verstehen, die zwar nicht unbedingt Vertragsinhalt geworden sein müssen, die jedoch von beiden Parteien zur gemeinsamen Grundlage des Vertrages gemacht worden sind. Dies sind nicht nur die bei Vertragsschluss offen zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien, sondern gegebenenfalls auch die dem Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei von dem Vorhandensein bestimmter Umstände, die so erheblich sind, dass es ohne sie nicht zum Vertragsschluss gekommen wäre. Hier lässt sich weder dem Vertrag vom 27. Dezember 1993 noch den Vertragsverhandlungen, eingeleitet durch den Formularantrag des Beklagten vom 21. September 1993, noch der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 einschließlich Begründungserwägungen noch der Nichtvermarkter-Entschädigungs- Verordnung (NEV) vom 20. August 1993, BGBl. I S. 1510, damals i.d.F. der 1. Änderungsverordnung vom 4. Oktober 1993, BGBl. I S. 1682, entnehmen, dass - wie es in der Kündigungserklärung heißt - die Rechtmäßigkeit der Slom-Quotenzuteilung gemeinsame subjektive Geschäftsgrundlage der Entschädigungsvereinbarung ist. Die konkreten Erwägungen, die die bei Vertragsschluss für die Kläger auftretenden Bediensteten der Bundesanstalt tatsächlich angestellt haben, sind nicht bekannt. Es ist auch kein Aktenvermerk angelegt worden, der erkennen lässt, was seinerzeit überhaupt "geprüft" worden ist und warum gezahlt worden ist. Deshalb ist hinsichtlich der Vorstellungswelt auf Seiten der Kläger auf die generellen Erwägungen aus Anlass des Erlasses der VO (EWG) Nr. 2187/93 und der deutschen Nichtvermarkterentschädigungsverordnung abzustellen. Objektive Grundvoraussetzung i.S.v. § 62 VwVfG, § 779 BGB für das Vergleichsangebot der EG war, wie sich aus Art. 1 VO (EWG) Nr. 2187/93 ergibt, dass es sich bei dem Beklagten um einen Erzeuger handelt, dem dadurch ein Schaden entstanden ist, dass er wegen der Erfüllung einer gemäß der VO (EWG) Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung zur vorübergehenden Nichtvermarktung von Milch nicht in der Lage war, während des in Anwendung der Zusatzabgabenregelung nach der VO (EWG) Nr. 857/84 für Deutschland geltenden Referenzjahres 1983 Milch oder Milcherzeugnisse zu liefern. Diese Voraussetzung erfüllt der Beklagte. Er ist zwar selbst keine ausdrückliche Verpflichtung nach Art. 2 oder 6 VO (EWG) Nr. 1078/77 eingegangen. Er hat jedoch als Betriebsnachfolger seines Vaters, der seinerseits eine Verpflichtung nach Art. 2 VO (EWG) Nr. 1078/77 eingegangen war, tatsächlich diese Verpflichtung seines Betriebsvorgängers eingehalten und bis 29. Mai 1986 keine Milch geliefert. Solche Personen erfüllen nach der für die nationalen Gerichte gemäß Art. 234 EG- Vertrag/neu verbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH die Grundvoraussetzungen nach Art. 3 a Abs. 1 1. Gedankenstrich VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 764/89 (Slom I-Regelung) und sind selbst als Nichtvermarkter anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C - 127/94, Tätigkeiten des europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, Woche vom 3.-7. Juni 1996, Nr. 15 S. 6. Das Entschädigungsangebot gemäß der VO (EWG) Nr. 2187/93 dient, wie sich aus der zweiten Begründungserwägung ergibt, dem finanziellen Ausgleich des Schadens, der den Nichtvermarktern nach dem Urteil des EuGH vom 19. Mai 1992 dadurch entstanden ist, dass sie vorübergehend - nämlich vom Ende des Nichtvermarktungszeitraums bis zur Wiederaufnahme der Milchproduktion auf Grund der speziellen Regelungen für Nichtvermarkter durch die Slom I- und die Slom II-Regelung (VO (EWG) Nr. 764/89 und Nr. 1639/91) - keine Milch liefern konnten. Die diffizilen Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 764/89 und 1639/91 zum teilweisen Ausgleich der den Nichtvermarktern entstandenen Schäden im Wege der Folgenbeseitigung sahen ein zweistufiges behördliches Verfahren vor. In der ersten Verfahrensstufe wurden die materiellen Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Sie endete mit der amtlichen Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge. In der zweiten Verfahrensstufe (Art. 3 a Abs. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der Verordnungen (EWG) Nr. 764/89 bzw. Nr. 1639/91) wurde geprüft, ob und in welchem Umfang der Nichtvermarkter die Milchproduktion wieder aufgenommen hatte. Sie endete mit der amtlichen Zuteilung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge. Der daneben bestehende Verzögerungsschaden sollte durch das Entschädigungsangebot gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 in Geld ausgeglichen werden, wobei - wie sich aus der vierten Begründungserwägung ergibt - wegen der großen Zahl der potentiell Anspruchsberechtigten, die eine Betrachtung jedes Einzelfalls nicht zuließen, eine Lösung gesucht wurde, die zwangsläufig auf einem pauschalen Ansatz beruhte. Zum pauschalen Ansatz gehörten nicht nur die Berechnung der Entschädigung nach pauschalen Sätzen, wie sie in Art. 8 und in der Anlage zu Art. 11 VO (EWG) Nr. 2187/93 festgelegt sind, sondern auch die Definition der berücksichtigungsfähigen Anträge. In Art. 2 VO (EWG) Nr. 2187/93 wird lediglich darauf abgestellt, dass dem Erzeuger unter den Bedingungen von Art. 3 a Abs. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden ist. Es fällt auf, dass Art. 2 nur die zweite Verfahrensstufe der Slom I- und der Slom II-Regelung anspricht, lediglich auf die tatsächliche Zuteilung abhebt und nicht die erste Verfahrensstufe, nämlich Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 anspricht, in der die materiellen Voraussetzungen der Slom I- und Slom II-Berechtigung geprüft und entschieden werden. Für den normalen Adressaten des pauschalen Entschädigungsangebotes wie den Beklagten war bei dieser Sachlage nicht erkennbar, dass die Organe der EG und die nationalen Behörden, denen in Art. 11 VO (EWG) Nr. 2187/93 ein Auftrag zur Überprüfung der Richtigkeit der von dem Erzeuger gemachten Angaben erteilt worden ist, ihrerseits möglicherweise die subjektive Vorstellung hatten, es müsse sich um eine rechtmäßig zugeteilte endgültige spezifische Referenzmenge handeln. Eine solche, für den normalen Antragsteller erkennbare subjektive Grundvorstellung der Behörde ergibt sich auch nicht aus dem Antragsformular, dessen Verwendung seitens der Antragsteller durch § 3 Abs. 1 NEV vorgeschrieben ist. Im Antragsformular wird zum Nachweis der Antragsberechtigung lediglich verlangt, dass sich der Antragsteller erklärt, ob er eine spezifische Referenzmenge nach der Slom I-Regelung oder der Slom II-Regelung erhalten hat, ob es sich um einen Bescheid über die endgültige Zuteilung der 1989 bzw. 1991 zugeteilten vorläufigen Referenzmenge handelt, auf welche Menge sich der Bescheid bezieht und welches Datum der Bescheid trägt. Bei dieser Sachlage kommt eine Kündigung des Vertrages nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG allenfalls wegen nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die nach Art. 2 VO (EWG) Nr. 2187/93 verlangte Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht mehr existiert. Das ist frühestens der Fall, wenn die als Verwaltungsakt zu qualifizierende endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge wirksam widerrufen oder zurückgenommen ist. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (12. Juni 1995) war die Zuteilung noch nicht einmal zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgte erst am 18. Oktober 1995. Deshalb ist die Kündigungserklärung vom 8. Juni 1995 wirkungslos. Die unwirksame Kündigungserklärung vom 8. Juni 1995 ist nicht dadurch nachträglich wirksam geworden, dass infolge der bestandskräftig gewordenen Entscheidung des Hauptzollamtes vom 18. Oktober 1995 nachträglich ein Kündigungsgrund entstanden sein dürfte. Denn nach allgemeiner Meinung ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen allenfalls bezüglicher solcher Kündigungsgründe zulässig, die bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden haben. Vgl. Staudinger, BGB-Kommentar, 12. Auflage, § 626 RdNr. 29. Die Kläger müssen deshalb, wenn sie sich vom Vertrag lösen wollen, im Hinblick auf den neuen Kündigungsgrund eine neue Kündigung aussprechen. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Senat hatte auch keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag/neu einzuholen. Die von den Parteien vorgelegten Vorlageersuchen anderer Gerichte betreffen die Frage, inwieweit für Klagen von EG-Bürgern gegen die EG, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, der Europäische Gerichtshof zuständig ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um eine andere Fallgestaltung, nämlich um den Rückforderungsanspruch der EG gegen einen EG-Bürger in Abwicklung eines gescheiterten (gekündigten) Vertrages.