Leitsatz: Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. (entsprechend: § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F.) ist mit ihrer Variante “Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ auch in solchen Fällen einschlägig, in denen eine Soldatin bzw. ein Soldat auf Zeit, deren bzw. dessen Dienstverhältnis zeitlich begrenzt ist und nicht durch Eintritt oder Ver¬setzung in den Ruhestand enden kann, eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit begehrt (hier: Verlängerung um die Elternzeit). Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.063,15 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch den Senat in der Besetzung der drei nach dessen Geschäftsverteilung zuständigen Berufsrichter, nachdem der (hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG allein zuständig gewesene) Berichterstatter das Beschwerdeverfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 7. April 2014 gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache dem Senat übertragen hat. Die Beschwerde, mit welcher die Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro (Auffangwert) festgesetzten Streitwerts auf einen solchen i.H.v. 14.198,86 Euro (6,5 x 2.184,44 Euro) begehrt wird, hat nur teilweise Erfolg. Sie ist allerdings als von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde zulässig (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG). Auf die Annahme, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten erhoben werden sollte, führt hier eine Auslegung der Beschwerdeschrift. Zwar fehlt es darin an ausdrücklichen Hinweisen darauf, in wessen Namen die Beschwerde erhoben werden soll. In einem solchen Fall kommt es im Rahmen der Auslegung maßgeblich auf den Inhalt der Kostengrundentscheidung des Gerichts sowie darauf an, ob Rechtsschutzziel eine Erhöhung oder Verringerung des festgesetzten Streitwertes sein soll. Hat der von dem Prozessbevollmächtigten vertretene Verfahrensbeteiligte nach der Kostengrundentscheidung des Gerichts die Kosten des Verfahrens zu tragen und zielt die Beschwerde auf eine Erhöhung des Streitwerts ab, so spricht dies für die Annahme einer im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten erhobenen Beschwerde. Denn während eine Heraufsetzung des Streitwerts die Verfahrenskosten steigert und damit den zur Kostentragung verpflichteten Verfahrensbeteiligten zusätzlich belastet, erhöht sie zugleich den Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten, begünstigt diesen also. So liegt der Fall hier. Ferner ist auch der Beschwerdewert von mehr als 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht (2,5 Gebühren bei einem Streitwert bis 5.000,00 Euro = 757,50 Euro und bei einem Streitwert von 14.198,86 Euro: 1.625,00 Euro; Differenz: 867,50 Euro). Die mithin gegebene zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Sache nach aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen. Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren i.S.d. § 88 VwGO bestimmt wird (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das Begehren bestand ausweislich des in der mündlichen Verhandlung von 18. Dezember 2013 gestellten Antrags in der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit, um die Dauer der von ihr bis zum festgesetzten Dienstzeitende genommenen Elternzeit. Das führt hier auf eine Anwendung der (vor einem Rückgriff auf die Auffangnorm des § 52 Abs. 2 GKG vorrangigen) Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG, wobei hier noch deren alte, bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltende Fassung einschlägig ist, weil die Klage am 4. März 2013 erhoben worden war (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist hier die Regelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. mit der Folge, dass der anzusetzende Streitwert der 3,25fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen ist. Die Voraussetzungen der genannten Regelung liegen hier vor. Zunächst bezieht sich das Verfahren auf das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, also auf ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, welches nicht auf Lebenszeit besteht bzw. bestanden hat. Ferner ist auch die Voraussetzung erfüllt, dass das Verfahren, wie § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit seiner zweiten, hier einschlägigen Variante verlangt, den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Zwar steht hier nicht der Zeitpunkt einer – auch dem Soldatenrecht in Bezug auf Berufssoldaten bekannten (§§ 44, 50 SG) – „Versetzung in den Ruhestand“ im rechtstechnischen Sinn in Rede, sondern die (ausnahmsweise) Nichtverlängerung einer zeitlich begrenzten, mit Zeitablauf endenden Dienstzeit um die Dauer der Elternzeit (§ 40 Abs. 8, Abs. 4 Satz 1 SG). Eine Auslegung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. führt aber zu dem Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ nicht im technischen Sinne zu verstehen ist, sondern all diejenigen Fälle erfasst, in denen (allein) der Zeitpunkt der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht. Das gilt zunächst unter systematischen Gesichtspunkten. Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. knüpft an § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. insgesamt und nicht lediglich an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. an. Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Tatbestandsmerkmal „Verleihung eines anderen Amts“ (Variante 1). Denn ein solcher Fall tritt nicht nur im Rahmen von Dienst- oder Amtsverhältnissen auf Lebenszeit (Nr. 1) auf, sondern – ebenso regelhaft – auch in den von Nr. 2 geregelten Fällen. Ferner nimmt § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. auch hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolge auf § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. in Gänze Bezug. Dies alles erlaubt den Schluss, dass § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit seiner weiteren Variante („Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“) ebenfalls alle denkbaren Fälle des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. erfassen will und sich damit bezogen auf die Fälle des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. auch auf die Fallkonstellationen erstreckt, in welchen – wie hier – das Dienst- oder Amtsverhältnis nicht durch eine Versetzung in den Ruhestand, sondern nur auf andere Weise beendet werden kann. Soll der Gesetzesbefehl des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. insoweit nicht leerlaufen, muss also das fragliche Tatbestandsmerkmal immer dann greifen, wenn der Zeitpunkt der Beendigung eines (nicht auf Lebenszeit begründeten) öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. Diese Norm will mit dem hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal nur solche Streitigkeiten erfassen, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens (bzw. Verfahrens auf Beendigung des Dienst- oder Amtsverhältnisses), zum Streitgegenstand haben, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand (bzw. die Beendigung des Dienst- oder Amtsverhältnisses, § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F.) grundsätzlich in Streit steht. Zu diesem Ansatz vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, NVwZ-RR 2009, 823 = ZBR 2010, 41 = juris, Rn. 3. Die von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mithin insoweit erfassten Streitigkeiten bewertet der Gesetzgeber ebenso wie den von der Norm weiter geregelten Fall der Verleihung eines anderen Amts unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache für den Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG a.F.) im Verhältnis zu den von § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. erfassten „Statusverfahren“ (hier für den Vergleich insbesondere von Belang: Begründung bzw. Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses) als deutlich weniger gewichtig und ordnet deshalb die Halbierung des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. ergebenden Betrages an. Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/6962, Seite 62. Steht bezogen auf ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in Bezug auf ein Berufssoldatenverhältnis nicht dessen jeweilige Beendigung grundsätzlich im Streit, sondern richtet sich das Begehren nur auf eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts, ist Streitgegenstand also insbesondere das zeitliche Hinausschieben des Ruhestands, so entspricht es demzufolge gefestigter Rechtsprechung, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. bzw. nunmehr § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. zur Anwendung kommen zu lassen. Aus der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. etwa die Beschlüsse vom 5. Februar 2014 – 6 E 1208/13 –, juris = NRWE, vom 29. Mai 2013 – 6 B 443/13 –, juris, Rn. 29 = NRWE, vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, juris, Rn. 21 = NRWE, und vom 30. September 2011 – 1 A 426/09 –, n.v. (jeweils das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand betreffend), vom 23. April 2012 – 1 A 1/12 –, n.v. (Begehren eines Berufssoldaten, das Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeitspanne nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, § 44 Abs. 2 Satz 2 SG), und vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn. 24 = NRWE (das Hinausschieben des Eintritts eines Richters in den Ruhestand betreffend); aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 S 1519/12 –, juris, Rn. 19, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 26. August 2011 – 1 Bs 104/11 –, juris, Rn. 8, Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August 2010 – 3 CE 10.927 –, juris, Rn. 57, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. März 2008 – 1 M 17/08 –, juris, Rn. 23. Nimmt man nun Fallkonstellationen wie die vorliegende in den Blick, in welchen ebenfalls nur der Zeitpunkt der Beendigung eines (sogar zeitlich begrenzten) Dienst- oder Amtsverhältnisses streitgegenständlich ist, so ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertung in den vergleichbaren Fällen kein Grund dafür erkennbar, die Reduzierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. nicht greifen zu lassen. Denn die Bedeutung einer solchen Sache kann bei wertender Betrachtung offensichtlich nicht höher eingeschätzt werden als die Bedeutung einer Sache, in der es etwa um das Hinausschieben des Eintritts eines Lebenszeitbeamten oder Richters in den Ruhestand geht. Dementsprechend ist § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. auch in solchen Fällen einschlägig, in denen eine Soldatin bzw. ein Soldat auf Zeit, deren bzw. dessen Dienstverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand enden kann, sondern im Regelfall durch Zeitablauf endet, eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit begehrt. Anders im Ergebnis noch die Streitwertfestsetzung in den Senatsbeschlüssen vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 –, juris, Rn. 24, = NRWE, und vom 17. Dezember 2013 – 1 B 1182/13 –, juris = NRWE, in welchen jeweils die Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit in Rede stand und der Senat § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. und nicht zugleich § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. angewendet hat; hieran hält der Senat nicht mehr fest. Abweichend ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 15 ZB 06.2988 –, juris, Rn. 8 (Verlängerung der Dienstzeit um die Dauer einer nach dem Studium in Anspruch genommenen Elternzeit), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 1 L 3/11 –, juris, Rn. 22 (begehrte Verlängerung der Zeitdauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 40 Abs. 2 SG). Im Rahmen des hier noch anzuwendenden alten Rechts maßgeblich ist nach alledem der 3,25fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, welcher bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (4. März 2013) zu berechnen ist. Da der Klägerin ruhegehaltfähige Zulagen nicht zustanden, ist insoweit allein das Endgrundgehalt der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 6 in die Berechnung einzustellen. Dieses belief sich im maßgeblichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages auf 2.480,97 Euro (2.461,53 Euro zuzüglich 19,44 Euro); die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 3,25 führt auf den im Tenor festgesetzten Betrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.