1 B 1182/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzulehnen.
Die Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit steht nach § 40 Abs. 2 des Soldatengesetzes im Ermessen des Dienstherrn. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht das Fernschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. März 2013 zutreffend als das Ermessen auf Null reduzierende Willenserklärung dahin ausgelegt, dass alle Zeitsoldaten, die einen Antrag auf Verlängerung ihrer Dienstzeit gestellt haben, und deren Auswahlverfahren im Nachgang der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11 – ausgesetzt worden ist, anzusprechen sind, wenn ihre Dienstzeit vor den noch festzusetzenden neuen Auswahlterminen enden würde, um die Dienstzeit in dem für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Umfang zu verlängern. Die hiergegen seitens der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente berücksichtigen nicht, dass sich dieses Verständnis der Erklärung geradezu zwingend aus der ihr beigegebenen Erläuterung ergibt, dass nämlich sichergestellt werden soll, dass kein Antragsteller auf Grund der Verschiebung der Auswahlverfahren einen Nachteil erleidet. Für eine wie auch immer geartete, an den dienstlichen Erfordernissen orientierte Bedarfsprüfung ist hier kein Raum. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, welche Chancen dem Begehren des Antragstellers auf Verlängerung seiner Dienstzeit schlussendlich beizumessen sind, weshalb in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung keine entscheidende Bedeutung entfaltet.
Da das reguläre Dienstzeitende des Antragstellers der 2. Oktober 2013 war, liegt das Bestehen eines Anordnungsgrundes auf der Hand, denn die Verlängerung der Dienstzeit kann nur während des noch bestehenden Zeitsoldatenverhältnisses verfügt werden. Die von der Antragsgegnerin angesprochene Möglichkeit einer späteren Wiedereinstellung des Antragstellers betrifft demgegenüber eine völlig andere Frage.
Schließlich begegnet der erstinstanzliche Beschluss auch mit Blick auf die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache keinen Bedenken. Fehl geht insoweit schon die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller verfolge das Ziel, an „einem“ künftigen Auswahlverfahren für die Übernahme als Berufssoldat teilzunehmen. Vielmehr geht es darum, dem Antragsteller die Möglichkeit der Übernahme als Berufssoldat in einem ganz bestimmten, derzeit im Nachgang der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzten Auswahlverfahren zu erhalten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung, der damit, entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin, auch nicht etwa unbestimmt ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf jeweils 16.795,50 Euro festgesetzt (§§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Abweichung ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes vom 22. November 2013, wonach das Bruttojahresgehalt 2013 des Antragstellers das Doppelte des festgesetzten Betrages beträgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).