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Urteil

11 D 28/11.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0324.11D28.11AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011, mit dem der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) zwischen der Brücke im Zuge der A 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und dem Autobahnkreuz (AK) Münster-Süd von Bau-km 105+500 bis Bau-km 100+830 sowie der Bau der neuen Anschlussstelle bei N. -B. (A 1/L 884) in Bau-km 104+235 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt N. und der Gemeinde B1. planfestgestellt worden sind. Der sechsstreifige Ausbau der A 1 ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als übriges Vorhaben im weiteren Bedarf dargestellt. Im September 2009 erfolgte die Entscheidung, das Vorhaben in den Straßenbauplan 2010 einzustellen. Im nördlich angrenzenden weiteren Verlauf ist die Erweiterung der A 1 von vier auf sechs Fahrspuren als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Wohnhausgrundstücke W. -S. -Weg 48 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 16) und W. -S. -Weg 46 (Gemarkung B. , Flur 37, Flurstück 17), die unmittelbar östlich der A 1 liegen. Das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 wird von ihm selbst bewohnt. W. diesem Wohnhausgrundstück sollen entlang der westlichen Grundstücksgrenze für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Grundstücksinanspruchnahme dient der Errichtung einer Lärmschutzwand, die insgesamt 255 m lang und 6 m hoch ist; im Anschluss hieran soll ein 2 m breiter Unterhaltungsstreifen angelegt werden. Das Anwesen W. -S. -Weg 46 ist grundstücksmäßig nicht betroffen. Nach den Planunterlagen wurden für die Grundstücke des Klägers folgende Beurteilungspegel berechnet: Hausfront/ Himmelsrichtung Stockwerk Prognose in dB(A) Tag Nacht W. -S. -Weg 46 S EG 57 53 S 1. OG 59 55 N EG 55 51 N 1. OG 57 53 W EG 59 54 W 1. OG 61 56 W. -S. -Weg 48 S EG 59 54 S 1. OG 63 59 N EG 58 53 N 1. OG 63 59 W EG 60 55 W 1. OG 65 60 Das Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Ausbau der A 1 in dem fraglichen Abschnitt wurde im April 2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt N. vom 22. Mai 2009 und im Amtsblatt der Gemeinde B1. vom 26. Mai 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 bei diesen Kommunen öffentlich aus. Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Juli 2009 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die bisher vorhandene und vier Meter hohe Lärmschutzwand nehme dem Grundstück W. -S. -Weg 48 schon jetzt vom Herbst bis ins zeitige Frühjahr die Nachmittagssonne mit der Folge, dass es schlecht abtrockne und ständig feucht sei. Wenn die geplante Lärmschutzwand zwei Meter höher werde und drei Meter näher an das Haus rücke sowie an der engsten Stelle ca. zwei Meter von der Hausecke entfernt sei, sei eine ordentliche Gartenbewirtschaftung nicht mehr möglich. Der Zeitraum fehlender Sonne verlängere sich, hinzu komme der Effekt des Windschattens. Abgasimmissionen verblieben auf dem Grundstück. Die selbst realisierte Begrünung der bisherigen Lärmschutzwand werde ebenso genommen wie die durch Um- und Anbauten am Haus genommene Sicht nach Westen „in unsere Bauernschaft hinein“. Zwei im Garten befindliche Hühnerställe müssten wegen des Vorhabens abgerissen werden. Die Lebensqualität werde deutlich gemindert, die gewachsenen Strukturen würden zerstört. Es stellten sich die Fragen, wer die Wertminderungen der Grundstücke W. -S. -Weg 48 und 46 trage sowie zu welchem Preis letzteres noch zu vermieten sei. Unterstützung etwa in Sachen Lärmschutzfenster könne nicht mehr gegeben werden, weil bei Renovierungsarbeiten in der Vergangenheit entsprechende Baumaterialien und Fenster verwendet worden seien. Es werde vorgeschlagen, den Ausbau fünf Meter nach Westen zu verschieben, wo ausreichend Platz sei, oder die in einem beigefügten Lageplan markierten Teile des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zu erwerben. Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2009 - bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2009 - teilte der Kläger ferner mit, dass das gesamte Regenwasser, welches auf der westlichen Dachhälfte niederfalle, künftig auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen versickere. Am 1. und 2. Dezember 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm im Beistand seines Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 an dem Erörterungstermin teil. Er rügte, die vom Vorhabenträger angebotene transparente Ausführung der oberen zwei Meter der Lärmschutzwand sei keine zumutbare Problemlösung. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des bebauten Grundstücks vor. Ferner legte in diesem Erörterungstermin der Vorhabenträger zur Verschattungssituation des Grundstücks W. -S. -Weg 48 eine Stellungnahme mit monats- und uhrzeitbezogenen graphischen Darstellungen des jeweiligen Schattenwurfs vor. Mit Beschluss vom 16. März 2011 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau der A 1 im fraglichen Abschnitt fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde geregelt, dass der Kläger für die Grundstücke W. -S. -Weg 46 und 48 einen Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für passiven Schallschutz und auf eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat (PFB A. 5.2.2, S. 20 f.). Ferner verfügte der Beklagte, dass im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 die geplante Lärmschutzwand im Bereich der oberen 2 m transparent auszuführen ist (PFB A. 5.7.4.4, S. 28). Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers - zum Teil als präkludiert - zurück (PFB A. 6.3 ff., S. 30 f.), insbesondere diejenigen auf Gewährung eines weitergehenden aktiven Schallschutzes (PFB B. 5.3.4.1.2, S. 80 ff., B. 5.3.4.1.4.2, S. 89, und B. 5.3.4.1.4.3, S. 91 f.) und hinsichtlich der Ausgestaltung der geplanten Lärmschutzwand (PFB B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Den Antrag auf Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 lehnte der Beklagte ab (PFB B. 5.3.11.4, S. 127 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. März 2011 zugestellt. Der Kläger hat am 11. April 2011 eine Anfechtungsklage erhoben, die er später mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 um einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag ergänzt hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Seine privaten Belange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Sein Grundstück werde von den geplanten Lärmschutzmaßnahmen von drei Seiten eingekesselt mit der Folge einer erdrückenden Wirkung. W. Norden und Süden reichten 10 m hohe Lärmschutzwälle an die Grundstücksgrenzen heran, dazwischen liege eine 6 m hohe Lärmschutzwand. Es entstehe eine gefängnishofartige Ummauerung bzw. Einkesselung. Die Lärmschutzwand werde auf in seinem Eigentum stehenden Flächen errichtet und führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Die nicht unmittelbar einschlägige bauordnungsrechtliche Abstandfläche werde unterschritten, auch sei das Vorhaben nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben rücksichtslos. Die Verschattungssituation werde nicht dadurch abgemildert, dass die oberen zwei Meter der Lärmschutzwand transparent ausgestaltet würden, weil die Wand nur zu 90 % lichtdurchlässig sein werde. Der Wohnwert seines Anwesens werde trotz des vorgesehenen Lärmschutzes erheblich beeinträchtigt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden an verschiedenen Punkten seines Gebäudes überschritten. Die Überschreitung führe unter anderem zu einem Nachtwert von 60 dB(A), womit die absolute Schwelle der Zumutbarkeit infolge Gesundheitsgefährdung erreicht sei. Dies führe zu einer schweren und unerträglichen Betroffenheit durch Lärm oberhalb der Enteignungsschwelle. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG. Die geplante Lärmschutzwand müsste unter Zugrundelegung der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete drei Meter höher sein. Zudem sei die Gebietseinstufung falsch, weil es sich bei der Bebauung in der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handele. Es sei ein durch Wohnbebauung geprägter Ortsteil und keine Splittersiedlung im Außenbereich. Deshalb hätten um 5 dB(A) niedrigere Immissionsgrenzwerte angesetzt werden müssen. Weitergehender aktiver Schallschutz sei zu Unrecht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt worden. Diese Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG. Das Gebäude W. -S. -Weg 48 sei eines von mindestens neun weiteren Wohngebäuden, denen zum Teil ein zusätzlicher aktiver Schallschutz zu Gute kommen würde. Wäre die gesamte schützenswerte Wohnbebauung am W. -S. -Weg in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden, hätten sich die zusätzlichen Kosten für aktiven Schallschutz relativiert. Insgesamt resultiere für das Grundstück W. -S. -Weg 48 eine unzumutbare Gesamtsituation, die nicht fehlerfrei bewertet worden sei. Die angebotene, allerdings abgelehnte Grundstücksübernahme hätte kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten eröffnet. Wegen eines größeren Platzangebots sei der Bau eines Lärmschutzwalles oder einer Wall-/Wandkombination möglich gewesen, wozu ein Kostenvergleich fehle. Jedenfalls bestehe der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um den geltend gemachten Übernahmeanspruch betreffend das Grundstück W. -S. -Weg 48. Dieses Grundstück werde schwer und unerträglich betroffen, womit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werde. Die Lärmsituation überschreite mit Nachtwerten von 60 dB(A) die Enteignungsschwelle. Die Frage der Übernahme sei trotz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung bereits im Planfeststellungsverfahren und nicht erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu regeln gewesen. Die flächenmäßige Inanspruchnahme spreche nur vordergründig für Letzteres. Die durch eine Verkleinerung des Gartens als Erholungsbereich, die nachteiligen Einwirkungen einer erdrückenden Wirkung und einer Verschattung sowie unzumutbare Lärmimmissionen geprägte Gesamtsituation spreche für die Notwendigkeit einer Abhandlung bereits im Planfeststellungsverfahren. Sämtliche Folgen seien für ihn - den Kläger - unzumutbar. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. März 2011 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Eingriffe in Rechte des Klägers, wie die Grundstücksinanspruchnahme, die Verschattung und die Lärmsituation, seien fehlerfrei abgewogen worden. Insbesondere das Lärmschutzkonzept aus lärmminderndem Straßenbelag, dem transparenten Anteil der Lärmschutzwand und verbleibendem passiven Schallschutz sei einwendungsbezogen auf ausschöpfbare Minderungspotentiale gewählt worden. Eine verhältnismäßigere Planlösung für das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 gebe es nicht. Das Vorhaben habe keine mittelbar enteignenden Wirkungen, weshalb die Entscheidung über den Übernahmeanspruch ergebnisoffen ins Enteignungsverfahren verwiesen worden sei. Eine Einkesselung des Grundstücks durch das Vorhaben habe der Kläger weder im Einwendungsverfahren noch im Erörterungstermin geltend gemacht. Eine solche Wirkung habe das Vorhaben auch nicht. Nur der nördliche Lärmschutzwall reiche bis zur klägerischen Grundstücksgrenze, der südliche Lärmschutzwall ende 150 m davor. Die Lärmvorsorgegrenzwerte würden am Gebäude des Klägers zwar überschritten, eine mittelbar enteignende Wirkung habe das Vorhaben mit Blick auf die für den Außenbereich anzusetzenden Werte von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht. Die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sei nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehende Bebauung planungsrechtlich nicht als Wohngebiet zu bewerten sei und im Außenbereich liege. Im Übrigen hätte sich das vom Kläger reklamierte Schutzniveau für Wohngebiete nicht auf die Planungsentscheidung ausgewirkt, weil die passiven Schallschutzvorkehrungen eine ausreichende Problembewältigung darstellten. Um einen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vollschutz weiterer Wohngebäude zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand auf 7,50 m erhöht werden, ohne dass hiermit bei den beiden Gebäuden des Klägers die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Dies sei nur bei einer Erhöhung auf 9 m möglich. Hierdurch ergäben sich Mehrkosten, die um das 1,5- bzw. 1,4-fache höher lägen als bei der Gewährung (nur) passiven Schallschutzes. Im Übrigen würde hierdurch der Außenbereich grundlos dem benachbarten Wohngebiet gleichgestellt. Eine Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Realisierung einer Wall-/Wand-Kombination erfordere nach wie vor einen mindestens 7 m hohen aktiven Schallschutz und bedinge zudem auch die Übernahme des weiteren Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46, da dieses dann im Bereich des Wallfußes liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger eingereichten Unterlagen und die vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage dringt weder mit ihrem auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch. A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319), leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger als enteignend Betroffener wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N. Dabei erfolgt die Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen. Vgl. etwa zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142. II. Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. März 2011 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861). Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Einwendungen des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die sich insbesondere auf Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die geplanten Lärmschutzanlagen und eine unzureichende Bewältigung der Lärmschutzproblematik beziehen, führen nicht zum Erfolg der Klage. 1. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Seine privaten Eigentümerbelange seien mit Blick auf die Lärmschutzwälle und die Lärmschutzwand an der Ostseite der A 1, die zu einer erdrückenden Wirkung, „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ seines Grundstücks und einer unzumutbaren Verschattung führten, nicht fehlerfrei abgewogen worden seien. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. a) Unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit dem erstmals im Klageverfahren dezidiert vorgebrachten Aspekt einer „Einkesselung“ seines Grundstücks durch die nördlich bzw. südlich hiervon endenden Lärmschutzwälle bzw. die westlich gelegene Lärmschutzwand präkludiert ist, wird hiermit kein durchgreifender Abwägungsfehler aufgezeigt. Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen des Klägers bei der Ausgestaltung der Lärmschutzanlagen unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Diese Feststellung gilt sowohl bei einer isolieren Betrachtung der Lärmschutzwälle als auch für den Fall, dass man zusätzlich die westlich des klägerischen Wohnhauses geplante Lärmschutzwand mit in den Blick nimmt. Nach den planfestgestellten Unterlagen endet der 187 m lange und 10 m hohe Lärmschutzwall, der südlich des klägerischen Grundstücks liegt, rund 150 m vor der Grundstücksgrenze des Anwesens W. -S. -Straße 48 (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7.4 BA 3). Zwischen dem Ende des Lärmschutzwalles und dem Grundstück des Klägers liegen noch weitere, zum Teil bebaute Grundstücke und ein dichter Grünbestand entlang der A 1 (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3). Dieser Grünbestand wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) als „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - charakterisiert (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5) und ist hiernach - soweit er nicht in einem geringen Randstreifen für das Vorhaben in Anspruch genommen wird - zu erhalten und zu sichern (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 43, Unterlage 12 BA 5). Der nördliche, 175 lange und 10 m hohe Lärmschutzwall endet zwar kurz vor der Grenze des Grundstücks W. -S. -Weg 48. Er ist allerdings nach Süden hin abgeböscht und liegt mit seinem Böschungsfuß rund 50 m von der Rückfront des Wohnhauses des Klägers entfernt. Zwischen diesem Wohnhaus und dem Lärmschutzwall liegen nach dem LPB ebenfalls „Gehölze“ - BD11 - mit überwiegenden bodenständigen Gehölzen und höchstens geringem Baumholz - und „Gärten“ - HJ2 - Garten mit größerem oder älterem Baumbestand - (vgl. Bestands-/Konfliktplan 1:1.000, Unterlage 12.1 Blatt 4(5) BA 5). Auch in diesem Bereich wird der vorhandene Bewuchs hinreichend deutlich durch das vorhandene Lichtbildmaterial dokumentiert (vgl. Übersichtslageplan mit Luftbild 1:5.000, Unterlage 3.1 BA 3; Fotos in dem Verkehrswertgutachten, Bl. 1186, 1191 f. BA 11). Mit Blick auf die Abstände der Lärmschutzwälle zum Grundstück bzw. zum Wohnhaus des Klägers und den bestehenden Bewuchs ist eine Verletzung klägerischer Rechte oder eine Beeinträchtigung sonstiger Belange des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen. Der Aspekt einer „Ummauerung“ bzw. „Einkesselung“ des Grundstücks W. -S. -Weg 48 musste sich dem Beklagten als ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang daher nicht aufdrängen, so dass es hierzu auch keiner dezidierten Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bedurfte. Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder gebieten keine abweichende Beurteilung. Der nördliche, im Rohzustand wohl bereits fertiggestellte Lärmschutzwall ist vom hinteren Gartenbereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zwar deutlich sichtbar. Die Fotos zeigen allerdings ebenfalls, dass sich der Böschungsfuß noch in einigem Abstand vom klägerischen Grundstück befindet und die Abböschung des Walles wie geplant nach Norden verläuft. Gegenwärtig fehlt allerdings noch die für den Wall vorgesehene und vom Vorhabenträger dauerhaft zu unterhaltende Begrünung mit Rasen und Böschungsgehölzen als Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 3 (vgl. Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, S. 45, Unterlage 12 BA 5, und Maßnahmenplan 1:1.000, Unterlage 12.2 Blatt 4(5) BA 5). Ebenso ist der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, wie etwa im Verkehrswertgutachten (Bl. 1186, 1191 f. BA 11) dokumentiert, jahreszeitbedingt noch nicht begrünt, so dass ein natürlicher Sichtschutz fehlt. Hinsichtlich des südlichen Lärmschutzwalles sind die dem Senat im Termin vorgelegten Fotos zu der Frage einer behaupteten erdrückenden Wirkung nicht aussagekräftig, weil die dort zu sehende Böschung nicht diesen Lärmschutzwall zeigt, sondern die freigeräumte, aber bereits zuvor vorhandene Böschung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke W. -S. -Weg 60 bis 66. Der weitere im Termin unter Vorlage von zwei Bleistiftskizzen vorgetragene Einwand des Klägers, aufgrund der Abböschung zur Herstellung der Fundamente der Lärmschutzwand könne man entlang der Westseite seines Grundstücks nicht mehr gefahrlos das Haus umrunden, zeigt ebenfalls keinen Planungsfehler auf. Wegen der Anschüttung an der westlichen Hausmauer und des in diesem Bereich ohnehin vorhandenen starken Bewuchses, der anschaulich durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder dokumentiert wird, ist eine Zugänglichkeit nur in einem sehr eingeschränkten Maß gegeben. Zudem hat ein Vertreter des Vorhabenträgers in der Verhandlung erläutert, eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von etwa 0,75 m sei an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Rückseite der Lärmschutzwand möglich, ohne die Statik dieser Wand zu gefährden. Durch eine solche Nivellierung können in zumutbarem Umfang Geländeunterschiede ausgeglichen werden mit der Folge, dass der Kläger trotz eines gewissen Gefälles sein Haus - gegebenenfalls durch die Anlegung eines schmalen Weges - problemlos umrunden könnte. b) Den bereits im Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 und ebenso im Erörterungstermin thematisierten Einwand des Klägers, die neue Lärmschutzwand führe zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks W. -S. -Weg 48, hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei behandelt (vgl. PFB B. 5.3.11.3 f., S. 126 bis 129). Rechtliche Bestimmungen zur Regelung der Frage, ab welchem Maß die von Anlagen des aktiven Lärmschutzes, d. h. von Lärmschutzwällen bzw. - wänden, verursachte Verschattung eines Grundstücks oder eines Gebäudes die Grenze des Zumutbaren übersteigt, gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (47). Wie der Kläger selbst einräumt, gelten die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden. Zu solchen Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG auch Lärmschutzanlagen. Vgl. zum niedersächsischen Baurecht Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 33; zu Aufschüttungen für einen Geh- und Radweg OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 B 1001/13 -, juris, Rn. 5. Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine unmittelbare oder zumindest entsprechende Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Bestimmungen der §§ 29 ff. BauBG in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 38 BauGB nicht anwendbar sind. Die Zumutbarkeit einer Verschattung durch eine geplante Lärmschutzwand ist im Planfeststellungsrecht vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 (48), und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris, Rn. 50. Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte sah sich gehalten, aus Gründen des Lärmschutzes wegen des Ausbaus der A 1 aktive Schallschutzmaßnahmen planfestzustellen, aber auch private Belange möglichst zu schonen. Um den Bau einer noch höheren und den Kläger noch mehr belastenden Lärmschutzwand zu vermeiden, hat der Beklagte aus Gründen des aktiven Lärmschutzes bereits das Aufbringen eines lärmmindernden Fahrbahnbelages angeordnet. Darüber hinaus hat er zu Gunsten des Klägers die Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, dass die oberen zwei Meter der im Bereich des Grundstücks W. -S. -Weg 48 geplanten Lärmschutzwand transparent auszuführen sind (vgl. PFB A. 5.7.4.4, S. 28, und B. 5.3.11.3, S. 126 f.). Eine solche Lärmschutzwand ermöglicht einen Lichtdurchlass von mindestens 90 %. Dieser Lichtdurchlasswert ist nach den entsprechenden technischen Maßgaben gewährleistet, was sich aus den vom Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt (vgl. Bl. 1212 - 1214 BA 11). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 18. November 2009 (Verschattung des Anwesens „W. -S. -Weg 48“) würde bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand ohne transparenten Anteil in den Wintermonaten November bis Februar bereits ab 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr eine vollständige Verschattung des Grundstücks gegeben sein (vgl. auch PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.). Unabhängig davon, ob diese Situation mit einer Lärmschutzwand ohne transparenten oberen Teil bereits unzumutbar wäre, lässt sich im Verhältnis hierzu durch eine teiltransparente Lärmschutzwand jedenfalls eine frühzeitige Verschattung des klägerischen Grundstücks in den Nachmittagsstunden abmildern. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft seines Wohnhauses zur A 1, die eine der Hauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung ist, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1988 mit einer Veränderung dieser Fernstraße und damit auch mit weitergehenden Beeinträchtigungen rechnen konnte. Diese zusätzlichen Beeinträchtigungen fallen hier bei einer wertenden Betrachtung vergleichsweise gering aus, da bisher schon eine 4 m hohe intransparente Lärmschutzwand vorhanden war, an deren Stelle die nunmehr eine 6 m hohe Lärmschutzwand mit einem transparenten Streifen in den oberen 2 m tritt, wobei diese Lärmschutzwand zwar 1,5 m näher an das Wohnhaus W. -S. -Weg 48 heranrückt, ein Abstand von über 4 m zu diesem Haus aber gleichwohl gewahrt bleibt (vgl. die planfestgestellte Aufmaßzeichnung Leiste 26 BA 7). Dass der Beklagte im Übrigen die Verschlechterung des Lichteinfalls infolge der Annährung der Lärmschutzwand an das Gebäude wegen des geplanten Ausbaus der Autobahntrasse als „ansonsten unvermeidbar“ bewertet hat (vgl. auch PFB B. 5.3.11.3, S. 127), ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die Belange des Klägers gesehen und sie in der Abwägung eingestellt, aber als nicht weitergehend schutzwürdig bewertet. Anhaltspunkte für einen absoluten Vorrang der klägerischen Belange sind nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Es gehört aber zum Wesen der planerischen Abwägung, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei widerstreitenden Belangen notwendigerweise zu Gunsten des einen und damit zugleich zu Lasten eines anderen Belangs entscheidet. c) Darüber hinaus würden etwaige Abwägungsfehler hier insgesamt nicht zu der vom Kläger insoweit beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2). Eine (teilweise) Planaufhebung käme also nur in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ausnahmsweise von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis eines möglichen Mangels eine konzeptionell andere Entscheidung getroffen hätte. Etwaige - hier nicht vorliegende - Fehler betreffend die vom Kläger gerügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Belange an der Vermeidung einer weitergehenden Verschattung würden daher nur Ansprüche auf eine Planergänzung, nicht aber auf eine Planaufhebung begründen. So wäre etwa eine Planergänzung mit dem Ziel, die Lärmschutzwand in einem größeren Umfang transparent auszugestalten, als Auflage der Planfeststellung denkbar, um einer Verschattung noch mehr entgegenzuwirken. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist in einem Planaufhebungsantrag aber nicht inzident (als Minus) enthalten, sondern muss zumindest hilfsweise gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 45 f., und Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84 f.). Denn im Streit um einen Planfeststellungsbeschluss steht es einem Planbetroffenen vom Prozessrecht her frei, entweder mit der Anfechtungsklage die (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung durch Schutzmaßnahmen zu erstreben oder aber Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander zu verfolgen. Die Wahl zwischen den prozessualen Möglichkeiten steht dem Kläger frei und wird sich zweckmäßigerweise nach dem von ihm in der Sache selbst verfolgten Klageziel richten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – IV C 10.77 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 59, 253, veröffentlicht). Der Kläger hat - sachkundig durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten - ausdrücklich nur „wegen: Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses“ Klage erhoben, einen Aufhebungsantrag schriftsätzlich angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung auch gestellt. Der ferner gestellte Hilfsantrag bezieht sich lediglich auf die Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48. 2. Die Einwände des Klägers zu einer unzureichenden Bewältigung der Lärmschutzproblematik rechtfertigen ebenfalls nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. a) Der Kläger rügt, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen genügten nicht den Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und des § 41 BImSchG. Der Beklagte habe zu Unrecht die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete statt diejenigen für Wohngebiete seinen Berechnungen zu Grunde gelegt und weitergehenden aktiven Schallschutz rechtswidrig abgelehnt, vielmehr müsse die Lärmschutzwand höher sein, auch führten die zu erwartenden Lärmpegel zu einer schweren und unerträglichen Belastung oberhalb der Enteignungsschwelle. aa) Mit diesen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f. Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Juli 2009 unter anderem bei der Stadt N. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW a. F. lief daher am 4. August 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB). In seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 hat der Kläger ausführlich nur Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die näher heranrückende Lärmschutzwand angesprochen und darauf hingewiesen, „Unterstützung in Sachen Lärmschutzfenster etc. kann uns am „ W. -S. -Weg 48 „ keine mehr gegeben werden“, weil bei Baumaßnahmen entsprechende Baustoffe verwendet worden seien, sowie eine Verschiebung des gesamten Vorhabens nach Westen vorgeschlagen. Die erforderliche Darlegung in groben Zügen, warum die in den ausgelegten Planunterlagen enthaltenen „Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen“ (vgl. Erläuterungsbericht und Pläne, Unterlagen 11 BA 6) methodisch falsch seien oder in ihren Auswirkungen speziell für den Kläger unzureichende Vorkehrungen enthalten könnten, ist dem Einwendungsschreiben indes nicht zu entnehmen. bb) Darüber hinaus könnte ungeachtet des vorstehend Dargelegten die Anfechtungsklage des Klägers aber auch dann nicht durchdringen, wenn man seinen Einwendungen noch die erforderliche Konkretheit auch in Bezug auf das nunmehr in erster Linie gerügte Fehlen weitergehenden aktiven Lärmschutzes beimessen würde. (1) Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff., veröffentlicht). Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der nunmehr im Klageverfahren gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau der A 1 getroffen. Einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen zum Lärmschutz hat der Kläger indes nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der erforderliche Antrag auf Planergänzung ist aber in dem auf eine Planaufhebung gerichteten reinen Anfechtungsantrag nach den bereits weiter oben aufgezeigten Grundsätzen nicht inzident (als Minus) enthalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zur Übernahme des Grundstücks W. -S. -Weg 48 gegen Zahlung einer Entschädigung kann wegen seiner grundsätzlich anderen Zielrichtung ebenso wenig als Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen gedeutet werden. (2) Im Übrigen würde ein weitergehender aktiver Lärmschutz der Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Weitergehender aktiver Lärmschutz könnte allenfalls durch eine Erhöhung der westlich des Grundstücks des Klägers bereits planfestgestellten 6 m hohen Lärmschutzwand erfolgen. Denn im fraglichen Abschnitt vor dem klägerischen Grundstück ist von Bau-km 102+968 bis Bau-km 104+238 bereits ein lärmmindernder Straßenbelag - offenporige Asphaltschicht (OPA) - mit einem Korrekturwert D StrO von -5 dB(A) entsprechend der Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, planfestgestellt worden (vgl. PFB A. 5.2.1, S. 20, und Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. XI f., Unterlage 11.0 BA 5). Um einen lärmtechnischen Vollschutz des Gebäudes W. -S. -Weg 48 zu erreichen, wäre nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses die Erhöhung der bereits planfestgestellten Lärmschutzwand um weitere 3 m auf insgesamt 9 m erforderlich (vgl. PFB B. 5.3.4.1.4.2, S. 89). Ungeachtet der Frage, ob auch diese weiteren 3 m transparent ausgestaltet werden könnten, würden durch eine erhöhte Lärmschutzwand optische Beeinträchtigungen verstärkt, die der Kläger nach seinem sonstigen Vorbringen aber gerade vermeiden will. b) Der Einwand des Klägers, bei einer Übernahme seines Grundstücks seien kostengünstigere Lärmschutzmöglichkeiten in der Form eines Lärmschutzwalles oder eine Wall-/Wandkombination möglich gewesen, lassen die Abwägung des Beklagten zum Lärmschutz nicht (nachträglich) fehlerhaft erscheinen. Zum einen hat der Kläger diesen Gedanken in seinem Einwendungsschreiben vom 8. Juli 2009 nicht ansatzweise thematisiert, so dass er insoweit nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert ist. Zum anderen musste sich dem Beklagten diese Möglichkeit bei der Abwägung in Sachen Lärmschutz als eine zu prüfende Variante auch nicht aufdrängen. Die Kosten des aktiven Lärmschutzes wären nämlich durch die Grunderwerbskosten für den Ankauf des Grundstücks W. -S. -Weg 48 weiter gestiegen. Zudem hätte, wie bereits ein Blick auf die Planunterlagen zeigt (vgl. Lageplan 1:1.500, Unterlage 11.3 Blatt-Nr. 3 BA 5), eine Verbindung der südlichen und nördlichen Lärmschutzwälle weitere Grundstücksinanspruchnahmen südlich des Wohnhauses W. -S. -Weg 66 und selbst des zweiten Grundstücks des Klägers W. -S. -Weg 46 zur Folge gehabt, was weitere zusätzliche Kosten verursacht hätte. Hierauf hat der Beklagte unter Vorlage einer zeichnerischen Darstellung (Bl. 40 GA) auch in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Im Übrigen versucht der Kläger hier nur seine planerischen Vorstellungen an die Stelle der planerischen Erwägungen der Behörde zu setzen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Prüfung, ob sinnvoll eine andere Planung möglich gewesen wäre, vielmehr kann er nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Planungsentscheidung verlangen. B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zu ergänzen, mit der dem Vorhabenträger die Übernahme des Wohnhausgrundstücks W. -S. -Weg 48 in N. gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird, ist ebenfalls unbegründet. W. dem Grundstück des Klägers sollen für das Vorhaben 197 qm dauernd und weitere 122 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Den vom Kläger bereits im Einwendungsverfahren geltend gemachten (Teil-)Übernahmeanspruch hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft und abgewogen. Seine ablehnende Entscheidung (vgl. PFB B. 5.3.11.4, S. 127 f.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N. Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus resultierende Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78, S. 25. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Beklagte den Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat in die Abwägung den Eigentumsverlust des Klägers und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Der Beklagte hat die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks W. -S. -Weg 48 zur Errichtung einer Lärmschutzwand gesehen und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile durch eine Verschattung gewürdigt. Mit Blick darauf, dass die oberen 2 m der Lärmschutzwand in transparenter Form auszuführen sind, hält der Beklagte die Verschattungssituation für zumutbar. Ferner hat er angeführt, dass sich die Situation der Schadstoffbelastung verbessere, die Lärmimmissionen ohne das Vorhaben im Prognosehorizont 2020 höher wären und im Planfall angesichts des angeordneten aktiven Schallschutzes und der Ansprüche auf passiven Schallschutz die Annahme einer Gesundheitsgefahr nicht in Betracht komme. Ferner hat der Beklagte die von den Klägern beim Bezug des Wohngebäudes in Kauf genommene Vorbelastung berücksichtigt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte jedenfalls den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik des Klägers, der Beklagte habe auf Seite 128 des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB B. 5.3.11.4) auch mit Bindung für das Enteignungsverfahren festgestellt, es bestehe kein Anspruch auf eine Grundstücksübernahme, verfängt nicht. Bereits aus der beanstandeten Passage im Planfeststellungsbeschluss „Unter Berücksichtigung aller Aspekte besteht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde kein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks“ wird deutlich, dass es sich um eine Wertung der Planfeststellungsbehörde handelt, die aus dem gesamten Kontext nur in Relation zu der Frage gesehen werden kann, ob über eine Grundstücksübernahme bereits im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist. Nur diese Frage hat die Behörde verneint. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die abschließende Erklärung der Planfeststellungsbehörde auf S. 129, vorletzter Absatz (vgl. PFB B. 5.3.11.4). Dort ist ausgeführt: „Ob die durch das Ausbauvorhaben eintretende Veränderung der Grundstückssituation jedoch so gravierend ist, dass die vom Eigentümer vorgefundene und in Kauf genommene Situation aufgrund der nunmehr eintretenden Beeinträchtigung in eine unzumutbare Situation umschlagen wird, der durch eine Entschädigung der Gesamtübernahme des Grundstücks Rechnung getragen werden müsste, ist wie bereits ausgeführt wegen der planfestgestellten Vorwirkung der Enteignung durch eine Teilgrundstücksinanspruchnahme zulässigerweise ins Entschädigungsverfahren zu überweisen“. Diese Formulierungen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob eine Gesamtübernahme des klägerischen Grundstücks möglich ist, ergebnisoffen in das Entschädigungsverfahren verwiesen hat. 2. Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der Kläger sich neben den unmittelbar durch den Eigentumsentzug eintretenden Nachteilen im Wesentlichen auch auf Beeinträchtigungen des (Rest-)Grundstücks W. -S. -Weg 48 durch Lärmbeeinträchtigungen beruft. Ob derartige Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, mag zweifelhaft sein, da nur die Lärmschutzwand auf dem in Anspruch zu nehmenden Teil des klägerischen Grundstücks errichtet werden soll, während der Fahrbahnbau selbst außerhalb davon geplant ist. Dem Kläger sind zwar wegen der trotz der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gleichwohl gegebenen Überschreitung einzelner Immissionsgrenzwerte bereits Entschädigungsansprüche - dem Grunde nach - für die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen zugesprochen worden. Damit werden unzumutbare Lärmbelästigungen durch den angeordneten aktiven Schallschutz im Zusammenwirken mit den dem Kläger zugesagten ergänzenden Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 10 f.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 7 KS 78/06 -, juris, Rn. 47 ff. Im Übrigen ist der Übernahmeanspruch unabhängig von sonstigen Voraussetzungen stets daran geknüpft, dass das Grundeigentum „schwer und unerträglich" betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 59 S. 35. Der verbleibende Einwand des Klägers, die Grenzwertüberschreitung überschreite das Maß der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, trifft aber in der Sache nicht zu. Bei der Beurteilung der Frage, wann unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu verzeichnen sein können, die die Grenze einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbindung überschreiten und deshalb von einem Betroffenen nicht ohne Weiteres geduldet werden müssen, sind die Annäherungswerte für Wohngebiete von 70/60 dB(A) bei Tag/Nacht und für Mischgebiete von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht zu Grunde zu legen. Dabei darf allerdings die Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Grenzwerte abhängig gemacht werden. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350 (358), und vom 12. April 2000 - 11 A 25.98 -, juris, Rn. 49, jeweils m. w. N. auch aus der Rspr. des BGH. Für das im Außenbereich gelegenen Grundstück W. -S. -Weg 48 sind für den Prognose-Null-Fall 2020 - fortbestehender vierstreifiger Ausbau der A 1 mit rd. 4 m hoher Lärmschutzwand - Beurteilungspegel zwischen 67,1 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (EG) und 73,6 dB(A) tags und 69,2 dB(A) nachts (1. OG) berechnet worden (vgl. Leiste 26 BA 7). Im Planfall liegen nach den planfestgestellten Berechnungen die höchsten Beurteilungspegel im 1. OG/West bei 65 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts (vgl. Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlage, S. 17, Unterlage 11.0 BA 5). Diese Werte überschreiten jedenfalls nicht die für die Annahme einer unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung zu Grunde zu legenden Werte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.