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Beschluss

2 B 1001/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus. • Eine Erdaufschüttung, die als künstlicher Tragkörper für einen Geh- und Radweg dient, ist Teil des Straßenuntergrunds und damit Bestandteil der Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NRW. • Aus diesem Grund begründet die Bauordnung (BauO NRW) gegenüber solchen Verkehrsflächen keine nachbarschützenden Abstandflächenansprüche der Grundstücksnachbarn.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Unterlassung gegen Straßenaufschüttung; Anschüttung als Straßenuntergrund • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus. • Eine Erdaufschüttung, die als künstlicher Tragkörper für einen Geh- und Radweg dient, ist Teil des Straßenuntergrunds und damit Bestandteil der Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NRW. • Aus diesem Grund begründet die Bauordnung (BauO NRW) gegenüber solchen Verkehrsflächen keine nachbarschützenden Abstandflächenansprüche der Grundstücksnachbarn. Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin von Bau- und Aufschüttungsarbeiten an der Grenze zu ihren Flurstücken abzuhalten. Streitig war die Errichtung eines Geh- und Radwegs einschließlich der hierfür erforderlichen Erdaufschüttung. Die Antragsgegnerin führt die Arbeiten auf Grundlage des Bebauungsplans durch, der unter anderem Höhenlagen der Verkehrsflächen festsetzt. Die Antragsteller beriefen sich auf Abwehrrechte aus der Bauordnung (insbesondere Abstandflächenrecht) und machten Beeinträchtigungen ihres Eigentums geltend. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. Der Senat prüfte beschränkt nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO und beurteilte, ob ein Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme glaubhaft gemacht wurde. • Voraussetzung für einstweilige Anordnung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO; daran fehlt es hier, weil kein Unterlassungsanspruch der Antragsteller in der Hauptsache ersichtlich ist. • Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NRW gehören zum Straßenkörper auch der Straßenuntergrund und künstliche Erdbauwerke; eine Anschüttung, die als Tragkörper für Weg oder Straße dient, ist Bestandteil der Straße. • Die streitige Anschüttung ist rechtlich kein neutrales Nebenwerk, sondern bildet den Straßengrund des Geh- und Radwegs; der mögliche theoretische Verzicht auf Anschüttung ändert nichts an dieser Einordnung. • Daher greifen nachbarschützende Vorschriften der BauO NRW (z. B. Abstandflächenrecht) nicht zugunsten der Antragsteller; es sind auch keine sonstigen Rechtsgrundlagen ersichtlich, die einen Abwehranspruch begründen würden. • Der Bebauungsplan legt Höhenlagen der Verkehrsflächen fest; hieraus ergibt sich, dass der Geh- und Radweg dem festgesetzten Höhenniveau der Straße anzupassen ist, sodass die Anschüttung erforderlich und planerisch gedeckt ist. • Die Antragsteller haben keine konkret dargelegten, unzumutbaren Beeinträchtigungen ihres Eigentums aus der unterschiedlichen Höhenlage hinreichend aufgezeigt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die Anschüttung ist Bestandteil des Straßenuntergrunds und fällt damit nicht in den Schutzbereich der bauordnungsrechtlichen Abwehransprüche. Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs besteht kein rechtfertigender Anlass für ein gerichtliches Unterlassungsgebot. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert wurde auf 3.750 Euro festgesetzt.