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Beschluss

7 B 1180/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0227.7B1180.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erscheinen nach der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung als offen (1.). Eine dies zugrunde legende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus (2.). 1. Ob das streitige Vorhaben den Anforderungen der sogenannten Doppelhausrechtsprechung, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris genügt, kann auch angesichts der in der Beschwerdebegründung im einzelnen angeführten Umstände im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Die insoweit erforderliche Prüfung aller nach der Rechtsprechung relevanten quantitativen und qualitativen Gesichtspunkte muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wobei allerdings schon jetzt darauf hingewiesen sei, dass es entgegen den Ausführungen auf Seite 5 der Beschwerdebegründung nicht zutreffend sein dürfte, die Überstände der Balkone an der nördlichen und südlichen Gebäudeseite als Bestandteile der Gebäudetiefe anzusehen. Der weitere planungsrechtliche Einwand der Antragsteller, das Vorhaben führe zu einer erheblichen Verschattung ihres Grundstücks und verstoße deswegen gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dürfte demgegenüber unbegründet sein. Eine für die Antragsteller günstigere Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt sich auch nicht unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. § 35 Abs. 6 BauO NRW durfte hinsichtlich des zwerchhausähnlichen Aufbaus an der Nordseite des Vorhabens nicht einschlägig sein, weil es sich weder um eine Dachgaube noch um einen sonstigen Dachaufbau handelt. Es dürfte zwar zutreffen, dass die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Seitenwand des Aufbaus eine Abstandfläche auslöst, die nur teilweise auf dem Vorhabengrundstück liegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin allerdings mit Bescheid vom 27. April 2012 eine Abweichung nach § 73 BauO NRW erteilt. Ob diese Abweichung, mit der sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinandersetzt, Rechte der Antragsteller verletzt, muss ebenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Mit Blick auf die danach allenfalls als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO zu Lasten der Antragsteller aus. Dabei geht der Senat von der in § 212 a BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung aus, nach der dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich Vorrang eingeräumt ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder das Vorhaben im Rohbau zwischenzeitlich fertiggestellt worden ist. Da die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen schon durch die Existenz des Gebäudes hervorgerufen werden, sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Antragsteller zu erwarten, die es ihrem Gewicht nach rechtfertigen könnten, dem Antrag stattzugeben. Die Antragsteller wenden sich in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 zwar ausdrücklich auch gegen die Nutzung des streitigen Bauvorhabens, ohne allerdings näher aufzuzeigen, welche aus der Nutzung folgenden gravierenden Nachteile sie erwarten. Soweit sie durch die Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens die Verfestigung eines möglicherweise nachbarrechtswidrigen Zustandes befürchten, reicht dies nach der Rechtsprechung des Senats mit Blick auf § 212 a BauGB in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig und auch hier nicht aus, um eine Baugenehmigung außer Vollzug zu setzen. Vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - 7 B 807/12 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.