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Beschluss

13 B 91/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0214.13B91.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre zu Recht abgelehnt. Gegen die – zutreffende – Annahme, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht, weil er mit einer Abiturdurchschnittsnote von 3,0 und fehlender Wartezeit die Auswahlgrenzen verfehle, wird mit der Beschwerde nichts vorgebracht. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Er kann einen außerkapazitären Studienplatz schon deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, ist die Normierung einer Antragspflicht ebenso wie die Bestimmung einer Ausschlussfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehlt es an einem fristgerechten Antrag, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Etwa – in anderen Verfahren – „gefundene“ Studienplätze sind auch nur unter denjenigen zu verteilen, die einen wirksamen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt haben (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.