Beschluss
10 L 741/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0821.10L741.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, Inhaberin der Allgemeinen Hochschulreife, studiert bereits seit dem Wintersemester 2016/17 bei der Antragsgegnerin im Studiengang „Lehramt für sonderpädagogische Förderung, erste Sonderpädagogische Fachrichtung: Emotionale und soziale Entwicklung, zweite sonderpädagogische Fachrichtung: Lernen, Lernbereich: Mathematische Grundbildung“. Im Januar 2017 bewarb sie sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz für den Lernbereich Sprachliche Grundbildung. Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab: Die Zahl der im Sommersemester 2017 in das 1. Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sei vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt worden. Die Auswahl, die habe getroffen werden müssen, sei nach Maßgabe des § 23 der „Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen“ (VergabeVO) vom 15. August 2008 in der derzeit gültigen Fassung erfolgt. Nur nach den Auswahlkriterien günstiger platzierte Bewerberinnen und Bewerber hätten für die begrenzte Zahl von Studienplätzen zugelassen werden können. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 28. Februar 2017 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 10 K 1803/17 anhängig ist, und zusätzlich (sinngemäß) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie, die Antragstellerin, vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 im 1. Fachsemester des Lernbereichs Sprachliche Grundbildung und Evangelische Religionslehre (Bachelor) zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe die VergabeVO NRW fehlerhaft angewandt, indem sie bereits alle Studienplätze im „normalen Vergabeverfahren“ vergeben habe und für das Verfahren nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keine Studienplätze mehr zur Verfügung gestanden hätten; dadurch seien ihre Chancen, zum Studium zugelassen zu werden, erheblich verringert worden. Da die Antragsgegnerin ein Losverfahren nicht durchgeführt habe, sei es bloße Förmelei, wenn sie nun darauf verweise, sie, die Antragstellerin, habe keinen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt. Außerdem stelle sich die Frage, nach welchen Kriterien das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Anzahl der Studienplätze auf 15 festgesetzt habe und warum die Antragsgegnerin 31 Studierende zugelassen habe. Hätte die Antragsgegnerin beim Vergabeverfahren 31 Studienplätze zu Grunde gelegt, dann wäre sie, die Antragstellerin, auf Grund ihrer Qualifikation berücksichtigt worden. Zudem habe die Antragsgegnerin - entgegen den Vorgaben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW - nicht 80, sondern 100 Studienplätz eingerichtet; es stelle sich die Frage, warum sie nicht 130 Studienplätze eingerichtet habe, dies wäre ebenso willkürlich gewesen. Darüber hinaus sei der Bescheid schon zu unbestimmt, weil unklar sei, auf welchen Absatz des § 23 VergabeVO NRW die Ablehnung gestützt werde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für den Erhalt eines Studienplatzes im Sommersemester 2017 innerhalb der festgesetzten Kapazität hätten bei der Antragstellerin mit der Abiturnote 2,8 bzw. den erforderlichen Wartesemestern nicht vorgelegen. Selbst bei einem anfänglichen Ansatz von 31 Studienplätzen wäre die Antragstellerin nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die anderen Kandidaten im Auswahlverfahren vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität habe die Antragstellerin nicht gestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 L 741/17 und 10 K 1803/17 sowie den zum letzteren Verfahren übersandten Verwaltungsvorgang (ein Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes nach den für das Sommersemester 2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Der von ihr verfolgte Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung steht ihr jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie mit ihrem Abiturnotendurchschnitt von 2,8 oberhalb der Auswahlgrenzen für das Sommersemester 2017 von 2,5 sowie einem Wartesemester liegt (Auswahl nach dem Grad der Qualifikation) und sie auch nicht dargelegt hat, dass sie über 6 Wartesemester in Kombination mit einem Abiturnotendurchschnitt von 3,2 verfügt (Auswahl nach Wartezeit). Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin verfügt der letzte der 31 zugelassenen Studienbewerber über einen Abiturdurchschnitt von 2,5 sowie zwei Wartesemester. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Zulassung greifen nicht durch: 1. Die Antragstellerin kann nicht mit dem Einwand durchdringen, die Antragsgegnerin habe die VergabeVO NRW fehlerhaft angewandt, indem sie bereits alle Studienplätze im „normalen Vergabeverfahren“ vergeben habe, so dass für das Verfahren nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keine Studienplätze mehr zur Verfügung gestanden hätten. Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich bei dem Vergabeverfahren nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nämlich nicht um ein reguläres Verfahren, welches bei der Vergabe von Studienplätzen immer durchzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, welches durch einen Antrag an die Hochschule eingeleitet wird. Lehnt diese einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ab bzw. bescheidet sie ihn nicht, kann der Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Werden in einem solchen gerichtlichen Verfahren dann Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ermittelt und haben sich mehr Antragsteller um einen solchen Studienplatz wirksam beworben, als Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen, werden die ermittelten Studienplätze unter den Antragstellern verlost. Ein solches Verfahren hat für den hier streitgegenständlichen Studiengang im Sommersemester 2017 nicht sattgefunden. 2. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass unklar sei, nach welchen Kriterien das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW die Anzahl der Studienplätze auf 15 festgesetzt habe und warum die Antragsgegnerin 31 Studierende zugelassen habe, macht sie Einwände geltend, die lediglich bei der Prüfung, ob Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen, zu prüfen wären. Hierfür wäre aber Voraussetzung gewesen, dass die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt hätte. Fehlt es - so wie hier - an einem (fristgerechten) Antrag auf Zulassung der festgesetzten Kapazität, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 91/14 -, juris Rn. 3. 3. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Antragsgegnerin habe - entgegen den Vorgaben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW - nicht 80, sondern 100 Studienplätz eingerichtet, es stelle sich die Frage, warum sie nicht 130 Studienplätze eingerichtet habe, dies wäre ebenso willkürlich gewesen, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass nach der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2017 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 52) für den hier streitgegenständlichen Studiengang die Zahl der im Sommersemester 2017 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf 15 festgesetzt worden ist (vgl. Anlage 2 der eben genannten Verordnung). Von dieser Zahl ist die Antragsgegnerin dann auch ausgegangen. 4. Die Antragstellerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, der Bescheid sei zu unbestimmt, weil nicht klar sei, auf welchen Absatz des § 23 VergabeVO NRW sich die Ablehnung beziehe. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot einen Anspruch auf Zulassung zu dem von ihr begehrten Studiengang ohnehin nicht herleiten könnte, liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn er für die Beteiligten seinem Inhalt nach so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können und die mit dem Vollzug betrauten Behörden hierauf gestützt etwaige Vollstreckungsmaßnahmen durchführen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1989 - 4 A 762/89 -, juris Rn. 3; Kopp/Ramsauer, VwGO, 13. Auflage 2012, § 37 Rn. 5. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin kann dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2017 eindeutig entnehmen, dass sie zu dem von ihr begehrten Studium nicht zugelassen worden ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass dem Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung mit Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Lernbereich Sprachliche Grundbildung und Evangelische Religionslehre nicht entsprochen werden konnte. Dass sich die Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid lediglich auf die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und nicht auch auf die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität (§ 23 Abs. 5 VergabeVO NRW) bezieht, ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gar nicht gestellt hat. Mit dem Verweis auf § 23 VergabeVO NRW wurde in dem Bescheid - wie sich seinem Wortlaut entnehmen lässt - lediglich erläutert, nach welchen gesetzlichen Regelungen die Auswahl der zugelassenen Bewerber erfolgt ist. Darüber hinaus war auch nicht, wie von der Antragstellerin beantragt, die Gerichtsakte aus dem Verfahren des G. T. gegen die Antragsgegnerin beizuziehen, weil schon nicht erkennbar ist, unter welchem rechtlichen Aspekt eine Beiziehung der Akte erforderlich sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.