Urteil
7 D 102/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.7D102.12NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße . Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor. Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz: „9.1 Lärmpegelbereiche Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten: Lärmpegelbe- reich DIN 4109 Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 V 71 bis 75 45 40 1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“ Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt. Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen: „4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB) Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt . Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“ Beigefügt ist eine erläuternde Skizze. Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis: „8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“ Ferner enthält der Plan den Vermerk: „Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“ Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt: Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß. Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012. Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war. Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012. Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051. Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N. Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.). 1. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt. Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt. Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist. Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N. 2. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966. Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -. Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren. Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -. Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will. 3. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris. Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen. Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind. Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben. 4. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073. Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. 5. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird. 6. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.