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Beschluss

3 A 222/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0124.3A222.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der im Jahr 19 geborene Kläger steht seit dem 1. September 2001 im gehobenen nichttechnischen Dienst der Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 27. August 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektoranwärter z.A. ernannt. Mit seinem Einverständnis wurde er ab dem 2. Mai 2006 unter Beibehaltung seiner beamtenrechtlichen Stellung vorübergehend der vom Kreis N. und der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ME-aktiv zur Dienstleistung zugewiesen und auf den Dienstposten eines Leistungssachbearbeiters umgesetzt. Mit Wirkung vom 27. Februar 2008 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Ab dem 1. September 2008 wurde der Kläger innerhalb der ARGE ME-aktiv auf dem Dienstposten eines Fallmanagers eingesetzt. Diesem Dienstposten war eine nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Stelle im Stellenplan der Beklagten zugeordnet. Mit Wirkung vom 30. Juni 2009 wurde er zum Stadtoberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Bei der Beklagten lagen jedenfalls seit dem Jahr 2009 die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 GO NRW für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts vor. Nachdem der Landrat des Kreises N. als Kommunalaufsichtsbehörde das von der Beklagten für die Jahre 2009 ff. aufgestellte Haushaltssicherungskonzept genehmigt hatte, machte die Beklagte die Haushaltssatzung für 2009 im Amtsblatt vom 29. Mai 2009 bekannt. Demgegenüber verweigerte der Landrat des Kreises N. die Genehmigung des von der Beklagten für die Jahre 2010 ff. aufgestellten Haushaltssicherungskonzepts unter dem 22. März 2011 endgültig, sodass die Haushaltssatzung der Beklagten für die Jahre 2010/2011 nicht bekannt gemacht werden konnte und sich die Beklagte ab dem Haushaltsjahr 2010 im Zustand der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW befand. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 trat die zu diesem Zeitpunkt neu gebildete Einrichtung „Jobcenter“ des Kreises N. und der Bundesagentur für Arbeit als Nachfolgeorganisation an die Stelle der ARGE ME-aktiv. Dort bekleidete der Kläger weiterhin den bisherigen Dienstposten eines Fallmanagers. Der Kläger stellte am 19. Juli 2011 unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 den Antrag, ihm ab dem 19. Monat der Wahrnehmung der höher bewerteten Aufgaben eines Fallmanagers eine Zulage nach § 46 BBesG zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Bürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 30. September 2011 mit der Begründung ab, mangels gültiger Haushaltssatzung lägen die für die Zulagengewährung erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit der Begründung, im Gegensatz zu einer Beförderung bestehe auf die begehrte Zulage auch im Falle eines nicht genehmigten Haushalts ein Rechtsanspruch, wies der Bürgermeister der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 zurück. Der Kläger hat am 1. Dezember 2011 Klage erhoben: Er erfülle seit dem 1. Juli 2010 – ein Jahr nach seiner Beförderung zum Stadtoberinspektor - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG. Seitdem lägen auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vor, weil seine Funktion der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen sei. Dass sich die Beklagte im Nothaushalt befinde, befreie sie nicht davon, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Hierzu zähle auch die Gewährung der begehrten Zulage, da auf diese im Unterschied zu einer Beförderung ein Rechtsanspruch bestehe; insofern gelte das gleiche wie für andere Besoldungsbestandteile, wie etwa den Familienzuschlag. Der Rechtsanspruch folge auch aus dem Zweck der begehrten Zulage, eine funktionsgerechte Besoldung sicherzustellen, die wiederum mit dem Prinzip der Übertragung von Ämtern auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation korreliere. Mit Wirkung vom 11. Januar 2012 wurde der Kläger zum Stadtamtmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Am 31. Mai 2012 wurde die Haushaltssatzung der Beklagten für 2012/2013 bekanntgemacht, nachdem der Landrat des Kreises N. das vom Rat der Beklagten gemeinsam mit der Haushaltssatzung beschlossene fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept 2010 ff. genehmigt hatte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt W. vom 30. September 2011 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bürgermeisters der Stadt W. vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm eine Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 10. Januar 2012 zu gewähren, und zu verurteilen, den jeweiligen monatlichen Differenzbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen: Beim Kläger fehle es bereits an einer vorübergehenden vertretungsweisen Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes, da die Aufgabenübertragung auf Dauer erfolgt sei. Vor allem fehle es an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage, denn eine besetzbare Planstelle für den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten eines Fallmanagers habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Seit dem Jahr 2010 habe sie, die Beklagte, nicht über eine wirksame Haushaltssatzung und damit über einen wirksamen Stellenplan verfügt. Im Zustand der vorläufigen Haushaltsführung dürfe sie nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sei. Eine rechtliche Verpflichtung zu Beförderungen bestehe jedoch nicht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage – unter Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung – abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 10. Januar 2012 nicht zu. Zwar seien unproblematisch die zeitlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben gewesen. Es habe aber an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG gefehlt. Mit dem Tatbestandsmerkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass dem Dienstherrn durch die Zulagengewährung Mehrkosten entstünden. Die Zulage solle aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Gesetzlich vorausgesetzt werde damit das Vorhandensein einer dem entsprechenden Dienstposten zugeordneten freien und besetzbaren Planstelle. Es könne unterstellt werden, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums bei der Beklagten eine freie Planstelle, der die von dem Kläger wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet gewesen seien, existiert habe. Diese Planstelle sei allerdings aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar gewesen. In den hier in Rede stehenden Jahren 2010 und 2011 sei bei der Beklagten die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 Abs. 1 GO NRW erforderlich gewesen. Die Kommunalaufsichtsbehörde habe jedoch die notwendige Genehmigung dieses Konzepts verweigert. Für die Beklagte hätten daher in dieser Zeit die in § 82 Abs. 1 GO NRW genannten haushaltsrechtlichen Einschränkungen gegolten. Abweichendes folge nicht aus § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW, weil das zuständige Ministerium keine Rechtsverordnung im Sinne dieser Bestimmung erlassen habe. Angesichts der sich danach für die Beklagte aus § 82 Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Beschränkungen wäre eine Stellenbesetzung nur in Betracht gekommen, wenn entweder eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestanden hätte oder die Stellenbesetzung für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar gewesen wäre. Beides sei nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe sich eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NRW nicht bereits unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ergeben. Dieser regele nämlich gerade nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die funktionsgerechte Besetzung einer Planstelle, auf die es im Rahmen des § 82 Abs. 1 GO NRW ankomme, sondern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Ungeachtet dessen stelle § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG den Zulagenanspruch gerade unter den gesetzlichen Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, was einen Rechtsanspruch unter Ignorierung dieser Voraussetzungen ausschließe. Insofern unterscheide sich die fragliche Zulage maßgeblich von anderen Besoldungsbestandteilen, die keinerlei haushaltsrechtlichen Vorbehalten unterlägen. Eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von § 82 Abs. 1 GO NRW folge zudem nicht aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe prinzipiell nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Einem wirksamen Stellenplan lasse sich ebenfalls keine rechtliche Verpflichtung zur funktionsgerechten Besetzung einer in ihm enthaltenen Planstelle entnehmen. Ferner spreche nichts dafür, dass die Besetzung der Planstelle, der die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet gewesen seien, unaufschiebbar gewesen sei. Gleiches gelte sinngemäß auch für den streitbefangenen Zeitraum im Jahr 2012, da die Haushaltssatzung erst im Mai des Jahres bekanntgemacht worden sei. Da kein Anspruch auf Gewährung der Zulage bestehe, bestehe auch der geltend gemachten Zinsanspruch nicht. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil, das ihm am 5. Januar 2013 zugestellt worden ist, am 16. Januar 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage seien gegeben. Das Verwaltungsgericht verkenne den Unterschied zwischen dem Rechtsanspruch auf die Zulage und der Möglichkeit der Besetzung der höherwertigen Stelle im Wege der Beförderung. Zwar kenne das Beamtenrecht keinen Anspruch auf Beförderung. Um jedoch ein längerfristiges Auseinanderfallen von Statusamt und wahrgenommenen Aufgaben auszugleichen, sehe § 46 BBesG in Anknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung die Gewährung einer Zulage vor. Der Dienstherr solle angehalten werden, Stellen in Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Planstelle, der die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet gewesen seien, habe wegen nicht wirksamer Haushaltssatzungen nicht besetzt werden können. Die Beklagte sei zur Zulagengewährung rechtlich verpflichtet. § 82 GO NRW sehe vor, dass rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen sei. Insoweit gelte dasselbe wie für Ansprüche auf höheren Familienzuschlag oder auf Beihilfe, sodass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG gegeben gewesen seien. Auch die erforderlichen finanziellen Mittel seien auf Seiten der Beklagten vorhanden gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2011 darauf hingewiesen, dass ein Dienstherr im Personalhaushalt stets verwendbare Mittel zur Verfügung habe, die sich etwa aus vorher nicht kalkulierbaren Einsparungen (Teilzeitbeschäftigung, unbezahlter Urlaub) ergäben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt W. vom 30. September 2011 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bürgermeisters der Stadt W. vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm eine Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 10. Januar 2012 zu gewähren, und zu verurteilen, den jeweiligen monatlichen Differenzbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Es fehle an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG. Die Beklagte habe der vorläufigen Haushaltsführung unterlegen und deshalb gemäß § 82 Abs. 1 GO NRW lediglich Aufwendungen und Auszahlungen leisten dürfen, zu denen sie rechtlich verpflichtet gewesen sei. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG setze jedoch gerade das Bestehen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen voraus. Das unterscheide die Vorschrift von anderen Besoldungstatbeständen. Auch der Gesetzgeber mache die Zulagengewährung davon abhängig, dass eine Beförderung möglich sei. Beförderungen seien ihr im Zustand vorläufiger Haushaltsführung jedoch untersagt. Die Zulagengewährung dürfe nicht zu Mehrkosten führen. Im Zustand der Haushaltskonsolidierung müssten Mehrkosten vermieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die durch die Beklagte vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1, 2. Alt. VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu unter Hinweis auf die einschlägige jüngere Rechtsprechung des Senats - vgl. etwa Urteile vom 18. September 2013 – 3 A 1168/13 und 3 A 629/13 - zuvor angehört worden (§ 130a Satz 2 VwGO). Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 10. Januar 2012. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden „BBesG a.F.“ genannt), die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 86 BBesG während des hier maßgeblichen Zeitraums vom 1. Juli 2010 bis zum 10. Januar 2012 noch als Bundesrecht fortgalt, erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. regelt die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind. Allerdings entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Voraussetzungen für die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, nach der der wahrgenommene höherwertige Dienstposten bewertet ist, sind die kommissarische Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit, den Beamten zu befördern. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber von der früheren Rechtslage gelöst, wonach die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in aller Regel besoldungsrechtlich folgenlos war. § 46 BBesG ist durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) neu gefasst worden. Die Neuregelung beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 13/3994 S. 14). Danach sollte die bisher nur für bestimmte landesrechtliche Regelungen vorgesehene Zulagenregelung auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden, falls eine freie Planstelle vorhanden ist und in der Person des Beamten oder Soldaten alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen. Die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drucks. 13/6825 S. 5), die in die abschließende Gesetzesfassung eingegangen sind, trugen den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken Rechnung. Nach dessen Auffassung sollte von der Neuregelung abgesehen werden, weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, eine Beförderung in der bislang vorgesehenen Art durch eine Zulagenregelung zu ersetzen, und weil der Rechtsanspruch auf diese Zulage nach einer bestimmten Dauer der Verwendung zu Mehrkosten führen würde (vgl. BT-Drucks. 13/3994 S. 72). Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „vorübergehend vertretungsweise“ eingefügt und die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen sechs Monaten auf 18 Monate verlängert. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird dem Beamten ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Allerdings soll dies nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen. Die Intention des Gesetzgebers, einen Anspruch auf die Zulage nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung gegenüber dem Haushaltsansatz zur Folge hat, findet im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG Ausdruck, wonach die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung „dieses Amtes“ vorliegen müssen. Der Begriff des Amtes wird in dieser Vorschrift einheitlich verwendet. Gemeint ist das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben. Die auf die individuellen Verhältnisse bezogenen normativen Anforderungen schließen es aus, dass auch im Falle einer Verhinderungsvertretung Anspruch auf die Zulage besteht. Vielmehr muss die Planstelle des konkreten Amtes frei sein. Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt § 49 LHO NRW, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen. Darüber hinaus macht die haushaltsführende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung deutlich, dass der jeweilige Aufgabenkreis als eine Amtsstelle ausgewiesen ist, deren Wahrnehmung durch einen Beamten dieses statusrechtlichen Amtes dauernd erforderlich ist. Der Beamte kann nur in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, die entweder neu geschaffen worden ist oder deren bisheriger Inhaber durch Beförderung, Versetzung, Tod, Eintritt in den Ruhestand oder infolge eines sonstigen Umstandes, der zum Verlust des Amtes geführt hat, aus der Stelle ausgeschieden ist. Damit haben die (haushaltsrechtlichen) Planstellen einen konkreten Bezug zu den bei dem Verwaltungsträger eingerichteten Dienstposten. Diese Konnexität wird nicht dadurch aufgelöst, dass in einem Haushaltsplan die Planstellen nicht bestimmten Dienstposten zugeordnet werden, vielmehr nach Besoldungsgruppen zahlenmäßig ausgewiesen sind. Auch insoweit kann jede Planstelle einem Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet werden. Erst wenn eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle besteht, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben. Es reicht nicht aus, dass eine weitere im Haushaltsplan vorgesehene Planstelle, die einem anderen Dienstposten zugeordnet ist, besetzt werden kann. Würde diese Planstelle verwendet, um die Zulage nach § 46 BBesG zu finanzieren, bestünde nicht mehr die Möglichkeit, den der freien Planstelle zugeordneten freien Dienstposten statusgemäß zu besetzen. Diese Folge vermeidet § 46 Abs. 1 BBesG dadurch, dass die Zulage nur bei einer „Vakanzvertretung“, nicht aber bei einer „Verhinderungsvertretung“ in Betracht kommt. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368 (370 ff.), und - 2 C 27.10 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5, sowie vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, ZBR 2005, 306; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2013 - 1 A 942/11 -, juris; Urteile vom 18. September 2013 – 3 A 629/13 – und – 3 A 1168/13 -, juris. Das in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal, wonach die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für die Übertragung des Amtes (im statusrechtlichen Sinne) vorliegen müssen, erschöpft sich indessen nicht in dem Zweck, im Zusammenwirken mit dem weiteren Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ eine Zulagengewährung im Falle einer bloßen Verhinderungsvertretung auszuschließen. Das Tatbestandsmerkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ist ausgehend von dem ihm zugrunde liegenden Zweck, wonach der Dienstherr durch die Übertragung des Verwendungsamtes nicht mit Mehrausgaben belastet werden soll, und dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F., der ohne weitere Eingrenzung von „haushaltsrechtlichen“ Voraussetzungen spricht, in einem umfassenderen Sinne zu verstehen. Einer Zulagengewährung steht es dementsprechend auch bereits entgegen, wenn eine sich aus einer Haushaltssperre ergebende Beförderungssperre gilt oder andere haushaltsrechtliche Umstände der Besetzung einer Planstelle bzw. einer Ernennung des betreffenden Beamten entgegenstehen. Vgl. BAG, Urteil vom 26. April 2011 - 8 AZR 472/00 -, juris (zum Zulagenanspruch eines angestellten Lehrers, dem vorläufig eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist); Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2011, Band I, § 46 A II/1 Rdnr. 11. Gemessen an diesen Grundsätzen waren vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 10. Januar 2012 nicht erfüllt: Der Kläger kann die Zulage nach § 46 BBesG a.F. jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil insoweit die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für die Übertragung des statusrechtlichen Amtes eines Stadtamtmanns (Besoldungsgruppe A 11), dem die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben eines „Fallmanagers“ zugeordnet sind, nicht erfüllt waren. Während dieses Zeitraums stand keine freie besetzbare Planstelle zur Verfügung. Der Besetzung der Planstelle, die dem Dienstposten des Klägers zugeordnet war, stand ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegen, so dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. nicht erfüllt waren. Dieses haushaltsrechtliche Hindernis folgt daraus, dass die Beklagte ihre Personalwirtschaft während des genannten Zeitraums unter Geltung des Nothaushaltsrechts zu betreiben hatte und ihr dieses nicht erlaubte, die fragliche Planstelle zu besetzen. Die Beklagte hatte ab dem Haushaltsjahr 2010 keine Haushaltssatzung mehr bekannt gemacht. Dies erfolgte vielmehr erstmals wieder am 31. Mai 2012, dem Tag der Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 2012. Mangels von dem Landrat N. als zuständiger Aufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 1 GO NRW) genehmigter Haushaltssicherungskonzepte (vgl. § 76 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GO NRW) bzw. genehmigter Haushaltssanierungspläne (vgl. § 6 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (StärkPaktG) war die Beklagte zuvor gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 GO NRW gehindert, die Haushaltssatzung, deren Teil das Haushaltssicherungskonzept bzw. der Haushaltssanierungsplan ist (§ 6 Abs. 4 StärkPaktG, § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GO NRW), für die betreffenden Jahre bekannt zu machen. Sie war daher den Vorgaben über die vorläufige Haushaltsführung („Nothaushaltsrecht“) unterworfen. Vgl. etwa Klieve, in: Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2009, § 76 Anm. 3. In der vorläufigen Haushaltsführung unterliegt die betreffende Kommune den sich aus § 82 GO NRW ergebenden Beschränkungen. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW darf die Gemeinde, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht wurde, ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen. Sie ist somit gehindert, in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung neue rechtliche Verpflichtungen einzugehen, darf aber bestehende Verpflichtungen erfüllen. Rechtliche Verpflichtungen in diesem Sinne können sich aus dem Gesetz, einem Vertrag oder Gewohnheitsrecht ergeben. Zu den Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tätigen sind, gehören vor allem auch Personalausgaben einschließlich der Beamtenbesoldung, auf welche die Beamten gesetzliche Ansprüche haben (§ 3 Abs. 1 BBesG a.F.). Vgl. Hamacher, in: Articus/Schneider, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2012, § 82 Anm. 2; Klieve, a.a.O., § 82 Anm. 2.; Tölle, Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung, VR 2004, 233 (234); Schaller, Die haushaltslose Zeit – Vorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung der Kommunen, VR 1998, 332 (333). Beförderungen gehören dagegen – grundsätzlich – nicht zu den durch § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gedeckten Maßnahmen. Denn durch entsprechende Maßnahmen würde die betreffende Kommune Aufwendungen in Form von Besoldungsansprüchen, die in der Folge zu befriedigen wären, entstehen lassen, ohne hierzu – abgesehen von Ausnahmefällen – rechtlich verpflichtet zu sein. Der Dienstherr ist dem einzelnen Beamten gegenüber – etwa aufgrund seiner Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) – nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beförderung vorzunehmen und eine entsprechende Planstelle zu besetzen. Lediglich für Ausnahmefälle, in denen eine Beförderung zugesichert wurde (§ 38 Abs. 1 VwVfG NRW) - vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 A 2677/10 -, juris - oder eine freie besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen bereits dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für am besten geeignet hält, ist das Bestehen einer Beförderungsverpflichtung anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99. Dass eine Beförderungszusicherung abgeben worden wäre oder ein entsprechend den vorstehenden Grundsätzen verdichtetes Beförderungsermessen während des hier in Rede stehenden Zeitraums in Bezug auf den Kläger gegeben gewesen wäre, ist indessen nicht ersichtlich, so dass seine Beförderung während des hier maßgeblichen Zeitraums nicht durch § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gedeckt gewesen wäre. Auch im Übrigen ist keine rechtliche Verpflichtung erkennbar, welche die Beförderung des Klägers mit den Bestimmungen über die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW hätte vereinbar erscheinen lassen können. Namentlich folgt eine Verpflichtung im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW nicht aus dem Stellenplan der Beklagten. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO NRW ist der Stellenplan für die Bediensteten Anlage des Haushaltsplans, der mit seinen Festsetzungen verbindliche Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist, aber keine Außenwirkung entfaltet (§ 79 Abs. 3 GO NRW), sich also ausschließlich an die mit der Ausführung des Haushaltsplans befassten Organe und Funktionsträger der Kommune richtet. Vgl. zur Bedeutung des Haushaltsplans etwa Hamacher, a.a.O., § 79 Anm. 1; Klieve, a.a.O., § 79 Anm. 3. Auch wenn der Stellenplan Anlage des Haushaltsplans ist, folgt allein hieraus allerdings nicht, dass eine Kommune, die sich in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW befindet, weil ihr Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt wurde, über keinen wirksamen Stellenplan mehr verfügen würde. Andernfalls würde die Kommune personalwirtschaftlich vollständig handlungsunfähig sein, was indessen vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Darum muss im Falle der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich der vorjährige Stellenplan weitergelten. Vgl. dazu Tölle, Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung, VR 2004, 233 (234 f.), m.w.N. Aus dieser Eigenständigkeit des Stellenplans und dem Umstand, dass er nur die „erforderlichen“ Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten ausweist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GemHVO NRW), kann indessen für sich genommen keine „rechtliche Verpflichtung“ der Kommune im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW abgeleitet werden, in dem Stellenplan ausgewiesene Stellen auch zu besetzen und entsprechende Beförderungen vorzunehmen - in diesem Sinne aber Tölle, Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung, VR 2004, 233 (235) -, mit der Folge, dass zugleich die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Übertragung des betreffenden statusrechtlichen Amtes im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. erfüllt wären. Allein aus dem Umstand, dass eine Planstelle im Stellenplan ausgebracht ist, folgt grundsätzlich noch keine Verpflichtung, diese Stelle auch zu besetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69 (73). Wie ausgeführt ist der Dienstherr auch gegenüber dem einzelnen Beamten grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beförderung vorzunehmen und eine entsprechende Planstelle zu besetzen. Es besteht auch kein Grund – abweichend von dieser dienstrechtlichen Rechtslage – aus spezifisch haushaltsrechtlichen Gründen eine „rechtliche Verpflichtung“ der betreffenden Kommune zur Besetzung von Planstellen bzw. Vornahme von Beförderungen aufgrund des unter Geltung des Nothaushaltsrechts fortbestehenden Stellenplans anzunehmen. Im Gegenteil würde dies dem Sinn und Zweck des § 82 GO NRW widersprechen. Die bis zum Erlass einer neuen Haushaltssatzung geltenden Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung in § 82 GO NRW sollen nämlich das Budgetrecht des Rates schützen. Der Rat soll seine Entscheidung über die Haushaltssatzung möglichst nicht unter dem Druck bereits von der Verwaltung geschaffener Fakten treffen müssen. Seine Funktion als auf die Sicherung des Budgetrechts des Rates angelegte Interimsvorschrift verliert § 82 GO NRW auch nicht dann, wenn eine Gemeinde, weil sie über mehrere Haushaltsjahre hinweg nicht über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt, längerfristig dem Nothaushaltsrecht unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 15 B 1755/08 -, NWVBl. 2010, 30; Sarnighausen/Gatawis, Fragen der kommunalen Finanzausstattung, NWVBl. 2013, 236 (241). Mit dem genannten Schutzzweck und dem Charakter des § 82 GO NRW als bloße Interimsvorschrift wäre es indessen unvereinbar, aus dem nur vorläufig fortgeltenden Stellenplan unter Geltung des Nothaushaltsrechts eine „rechtliche Verpflichtung“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW zur Besetzung von Planstellen bzw. zur Vornahme von Beförderungen abzuleiten. Das Vorliegen einer Verpflichtung zu entsprechenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen kann auch unter Geltung des Nothaushaltsrechts allenfalls in den Fällen anzuerkennen sein, in denen ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch erfüllt sind. Für den auch hier gegebenen „Normalfall“ verbleibt es dagegen dabei, dass keine „rechtliche Verpflichtung“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW zur Vornahme einer Beförderung als Maßnahme, die finanzielle Verbindlichkeiten der betreffenden Kommune auslöst, besteht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Beförderung des Klägers während des hier maßgeblichen Zeitraums „für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gewesen wäre. Auch kann der Kläger aus anderen Bestimmungen des § 82 GO NRW nichts für sich herleiten. Soweit in § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW „haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen“ und „andere personalwirtschaftliche Maßnahmen“ angesprochen sind, ist dies für das vorliegende Verfahren schon deshalb ohne Bedeutung, weil es an der nach § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW zu erlassenden Rechtsverordnung des Innenministeriums fehlt. Das Vorliegen der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. kann auch nicht aus Erlassen des zuständigen Ministeriums, welche die Personalwirtschaft unter den Bedingungen des Nothaushaltsrechts zum Gegenstand haben, hergeleitet werden, insbesondere nicht aus dem Leitfaden des IM NRW „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009, der den Kommunen, die sich über längere Zeit in der vorläufigen Haushaltsführung befinden, von den engen gesetzlichen Vorschriften des § 82 GO NRW abweichende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen soll und ihnen insoweit innerhalb eines bestimmten Korridors ein Personalbudget zuspricht, welches ihnen erlauben soll, ihre Personalwirtschaft grundsätzlich eigenverantwortlich zu führen und u.U. auch Beförderungen vorzunehmen oder Beigeordnetenstellen zu besetzen. Vgl. dazu Hamacher, a.a.O., § 82 Anm. 5. Bei derartigen Erlassen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren entfalten - vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2012 - 3 A 1167/09 -, Schütz, BeamtR ES/C II 1.1.2 Nr. 55 (zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG) -, und aufgrund dieser Eigenschaft auch nicht die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für die Übertragung von statusrechtlichen Ämtern, wie sie in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. angesprochen werden, begründen können. Nichts anderes gilt für den Erlass des MIK NRW vom 15. November 2011, wonach trotz Geltung des Nothaushaltsrechts in dem im Einzelfall angemessenen Umfang Personalentwicklungsmaßnahmen (z.B. Beförderungen und Zulagen) im Wege der Duldung toleriert werden. Als bloß innerbehördlicher Akt ohne Außenwirkung ist dieser Erlass ohnehin nicht geeignet, die rechtlichen Vorgaben des § 82 Abs. 1 GO NRW zu beseitigen oder einzuschränken. Der Kläger kann nichts aus personalwirtschaftlichen Maßnahmen herleiten, die – weil § 82 GO NRW allseits als ungenügend zur Bewältigung der Probleme längerfristig zerrütteter Kommunalhaushalte empfunden wird – mit Duldung der Aufsichtsbehörde außerhalb des gesetzlichen Regimes der Nothaushaltsführung erfolgt sind. Auf eine in dieser Weise fehlerhafte Rechtsanwendung in ähnlich gelagerten Fällen kann er sich von vornherein nicht berufen. Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2010 - 10 A 10149/10 -, DVBl. 2010, 978. Im Übrigen folgt eine „rechtliche Verpflichtung“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – auch nicht unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. Denn diese Bestimmung setzt gerade voraus, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des betreffenden statusrechtlichen Amtes – hier desjenigen eines Stadtamtmannes (Besoldungsgruppe A 11) – vorliegen, und kann mithin denklogisch nicht zur Begründung des Vorliegens eben dieser haushaltsrechtlichen Voraussetzungen herangezogen werden. Die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes unterscheidet sich insoweit von anderen Leistungen des Beamtenbesoldungsrechts, von deren Gewährung der Dienstherr sich grundsätzlich nicht durch Verweis auf haushaltsrechtliche Umstände freizeichnen kann. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 -, ZBR 2009, 93 (zum Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf Wiederberufung, dem der Dienstherr nicht mit Erfolg eine – im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzepts verhängte – Wiederbesetzungssperre entgegenhalten konnte). Die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. selbst gibt somit nichts für die Beantwortung der in Rede stehenden Frage nach einer „rechtlichen Verpflichtung“ zur Zulagengewährung im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW her. Festzuhalten bleibt nach alledem, dass die Regelung des § 82 GO NRW über die vorläufige Haushaltsführung dazu führt, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für „die Übertragung dieses Amtes“, d.h. eine Beförderung zum Stadtamtmann im hier relevanten Zeitraum nicht erfüllt waren und daher kein Anspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. besteht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das dieser Feststellung zugrunde liegende Verständnis des § 82 GO NRW zu einem Beförderungsstopp in den Zeiten führt, in denen die Haushaltswirtschaft der betreffenden Stadt oder Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt, was wiederum deutlich negative Effekte z.B. auf die Motivation der betreffenden Beamten haben kann. Vgl. zu diesem Aspekt Tölle, Beförderungen während der vorläufigen Haushaltsführung, VR 2004, 233 (236 f.). Weiter ist nach der Konzeption des geltenden kommunalen Haushaltsrechts etwa denkbar, dass eine Kommune in einem Haushaltsjahr, für das ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept gegeben ist, den betroffenen Beamten – bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. zu gewähren hätte, für ein darauffolgendes „Nothaushaltsjahr“ indessen nicht mehr. Diese Folgen des hier vertretenen Verständnisses des § 82 GO NRW mögen aus Sicht der Personalverwaltung einer Stadt oder Gemeinde und der betroffenen Beamten unbefriedigend sein. Sie sind jedoch zwingende Konsequenz aus der Konzeption des § 82 GO NRW, der gerade auch in Fällen einer längerfristig zerrütteten Haushaltswirtschaft gilt, obwohl er sachlich auf Fälle relativ kurzfristiger Übergangszeiträume zugeschnitten ist. Vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 15 B 1755/08 -, a.a.O.; Knirsch, Vorläufige Haushaltsführung und Haushaltskonsolidierung, VR 2010, 40. Ob es einer dem Nothaushaltsrecht unterliegenden Kommune, die bewusst Beamte auf höherwertigen Dienstposten beschäftigt, um auf diese Weise Personalkosten – vor allem auch Zulagen für die Wahrnehmung höherwertiger Ämter – einzusparen, im Einzelfall – etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben – versagt sein kann, sich auf das Fehlen der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. zu berufen, oder den betroffenen Beamten u.U. Sekundäransprüche zustehen, mag hier dahinstehen. Sollte sich erweisen, dass eine Kommune personalwirtschaftliche Maßnahmen missbräuchlich trifft, so müsste ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde prüfen, ob kommunalaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Für eine Missbrauchsabsicht finden sich im vorliegenden Fall ohnehin keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat die Beklagte den Kläger noch vor Ge- nehmigung und Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2012 zum Stadtamtmann befördert. Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dem Kläger einen Zulagenanspruch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. vermitteln könnten. Namentlich folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem durch den Kläger angesprochenen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Die Besoldung, die dem vom Kläger innegehabten statusrechtlichen Amt entsprach, war während des streitgegenständlichen Zeitraums gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, fordern weder der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die dem statusrechtlichen Amt entsprechende Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, a.a.O. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1972 - VI B 31.72 -, Buchholz 235.16 § 21 LBesG Niedersachsen Nr. 2. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung der begehrten Zulage für den Zeitraum vom 1. bis 10. Januar 2012. Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. ist die Übertragung des Amtes. Die Beklagte unterlag bis zur durch den Landrat des Kreises N. genehmigten Bekanntmachung ihrer Haushaltssatzung den haushaltsrechtlichen Einschränkungen des § 82 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GO NRW. Die Wirksamkeit der Haushaltssatzung ab dem 31. Mai 2012 führte dazu, dass erst ab diesem Zeitpunkt die durch Ausweisung der entsprechenden Planstellen im zugehörigen Stellenplan bereitgestellten Mittel ausgegeben werden durften und haushaltsrechtlich das zur Planstelle gehörige Amt funktionsgerecht besetzt werden durfte. Durch die Verknüpfung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. mit der statusrechtlichen Übertragung des Amtes kann die Gewährung einer Zulage nicht rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres als dem Beginn des Haushaltsjahres (§ 78 Abs. 1 GO NRW), sondern erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Haushaltssatzung erfolgen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage hat, besteht auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich an der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F.) im streitbefangenen Zeitraum.