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Beschluss

1 A 942/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0417.1A942.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird (auch) für das Zulassungsverfahren auf einen Wert innerhalb der Streitwertstufe von 13.000 bis zu 16.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Denn diese Gründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen zur Begründung des Antrags, welche im Wesentlichen schon die hierfür nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltenden Anforderungen nicht erfüllen, nicht vor. 3 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 Der Kläger war der durch den N. Kreis und die Bundesagentur für Arbeit gegründeten Arbeitsgemeinschaft N. Kreis (ARGE N. ) nach § 4 Abs. 4 S. 1 PostPersRG zugewiesen. Er begehrt die Gewährung eines Verwendungszuschlags nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2010, weil er gemessen an seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe. Seine darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger wendet gegen das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe die betreffende Anspruchsnorm fehlerhaft ausgelegt. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen. Die angesprochene Auslegung entspricht, soweit hier entscheidungserheblich, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Um davon abzuweichen, fehlt es dem Zulassungsvorbringen ersichtlich an Darlegungen von Substanz. 7 Nach § 46 Abs. 1 BBesG erhält (u.a.) ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. 8 Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Vorschrift die Klageabweisung darauf gestützt, dass mehrere der genannten Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht vorgelegen hätten. Mangels Dienstfähigkeit und Ämterhoheit der ARGEN habe es schon an der Übertragung bzw. Übertragbarkeit eines (höherwertigen) "Amtes" gefehlt. Daneben hätten – mangels entsprechender Planstelle – auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes nicht vorgelegen. Schließlich sei die Übertragung hier auch nicht "vorübergehend vertretungsweise" erfolgt, da die Aufgaben vom Kläger nicht für einen anderen, noch zu bestimmenden Funktionsträger wahrgenommen worden seien, also keine "kommissarische Vertretung" vorgelegen habe. 9 Das Zulassungsvorbringen verfehlt in Richtung auf alle drei jeweils selbstständig tragenden Begründungen die Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es sich jeweils nicht hinreichend substantiiert mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Insoweit reicht es nicht aus, nur sehr allgemein und kursorisch darauf zu hinzuweisen, dass die Auslegung des Gerichts zu solchen Ergebnissen führe, die – aus der Sicht des Klägers – dem Ziel der in Rede stehenden Zulagenvorschrift nicht entsprächen und deswegen – erforderlichenfalls im Wege verfassungskonformer Auslegung – einer Korrektur bedürften. Die diesbezüglichen Ausführungen entbehren bereits jeglicher, zumindest in Grundzügen erforderlichen rechtlichen Grundlegung und Vertiefung dahingehend, weshalb es einer verfassungskonformen Auslegung bedürfen soll. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger jedenfalls erläutern müssen, dass und weshalb die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts zu verfassungswidrigen Ergebnissen führe. 10 Abgesehen davon beruhen jedenfalls die beiden letztgenannten Begründungsansätze des Verwaltungsgerichts auf abstrakten Rechtssätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG anerkannt sind. Hiernach stellt das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" einen einheitlichen Rechtsbegriff dar, und es steht zugleich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Das letztgenannte Merkmal ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen, also solche Kosten, die nicht aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (können). Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, also einer solchen Vertretung, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Stellenamt fehlt. Davon zu unterscheiden sind die Fälle der Verhinderungsvertretung, in denen die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 30.09 –, BVerwGE 139, 368 = RiA 2011, 229 = ZBR 2011, 377 = juris, Rn. 11 ff., m.w.N. 12 Eine Vakanz im o.g. Sinne liegt vor, wenn es haushaltsrechtlich für die in Rede stehende Aufgabe bzw. den dafür eingerichteten Dienstposten eine freie und besetzbare Planstelle gibt, die dem wahrgenommenen Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet ist. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 29.04 –, DVBl. 2005, 1145 = ZBR 2005, 306 = juris, Rn. 15 ff. 14 Das Vorhandensein einer solchen, auf dem Dienst-/Arbeitsposten die Beförderung in das zugehörige höhere Statusamt konkret ermöglichenden Planstelle für die vom Kläger bei der ARGE N. aufgrund seiner Zuweisung ausgeübten Tätigkeit hat das Verwaltungsgericht aber – in Übereinstimmung mit dem Beklagtenvorbringen – gerade nicht feststellen können. Der Kläger hat diesen Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht schlüssig in Frage gestellt. 15 Auf der Grundlage der oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft es im Übrigen nicht zu, dass – wovon der Kläger offenbar ausgeht – der Zulagentatbestand des § 46 Abs. 1 BBesG nach der (objektiv erkennbaren) Intention des Gesetzgebers schon dann erfüllt ist/sein soll, wenn der Beamte tatsächlich auf einem Dienstposten bzw. in einem Aufgabenbereich, der einem solchen Posten entspricht, eingesetzt wird, welcher im Verhältnis zu seinem aktuell innegehabten Statusamt höherwertig ist. Bei dieser Sichtweise würden nämlich die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, die § 46 Abs. 1 BBesG schon nach seinem Wortlaut unzweifelhaft enthält, völlig ausgeblendet. Deren Beachtung führt angesichts des entsprechend begrenzten Zwecks der Zulagengewährung auch nicht zu willkürlichen Ergebnissen. 16 Ob der Kläger die streitige Verwendungszulage – was die Beklagte mit ihrer Antragserwiderung geltend macht – auch wegen Fehlens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht beanspruchen kann, ist hier nicht weiter von Bedeutung, weil eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon aus den vorstehenden Gründen nicht in Betracht kommt. 17 2. Ferner kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, denn (auch) diesen Zulassungsgrund hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. 18 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 19 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. 20 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht, weil versäumt wurde, diejenige(n) Rechtsfrage(n), deren grundsätzliche Klärung der Kläger in dem Berufungsverfahren erstrebt, zu formulieren. Das dem Zulassungsgrund zugehörige Vorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, sonstige Anforderungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung abstrakt zu benennen und für den vorliegenden Fall ergebnishaft zu bejahen. Soweit der Kläger (im Übrigen erst mittels ergänzendem Vorbringen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist) die "Konstellation einer laufbahnübergreifenden höherwertigen Abordnung bzw. Zuweisung" für grundsätzlich bedeutsam hält, hat er nicht hinreichend dargelegt, warum es darauf im vorliegenden Fall ankommen sollte. Denn den von ihm geltend gemachten Anspruch hat das Verwaltungsgericht aus drei selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, die nicht sämtlich von der vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage beeinflusst werden. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 22 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).