Beschluss
12 B 1366/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0107.12B1366.13.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Herzog für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. Der Antragsteller vermag mit seiner Beschwerde, die ihm im Ergebnis den sofortigen Wechsel von der schule des N. I. E. zur Privatschule D. in S. ermöglichen soll, nicht durchzudringen. Ein solcher Wechsel noch innerhalb des Zeitraums, für den hier eine Finanzierung des Privatschulbesuchs begehrt wird, wäre weder durch einen – für die begehrte vorläufige Übernahme der Privatschulkosten nach § 123 VwGO erforderlichen – Anordnungsanspruch noch durch einen Anordnungsgrund gerechtfertigt. Wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch den Besuch der schule des N. I. E. unzureichend oder zumindest nur unter Verletzung seines Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 SGB VIII erfüllt ansieht, verkennt er, dass sich sowohl die Eignung der Maßnahme an sich als auch die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts durch den Hilfesuchenden bzw. seine Eltern zu Gunsten einer anderen – ebenfalls geeigneten – Maßnahme nach der Bedarfsgerechtigkeit richten. Der Hilfesuchende kann nur eine Maßnahme bean-spruchen, die seinem – durch die seelische Behinderung bedingten – aktuellen Be-darf im Einzelfall entspricht, wobei der Störung durchaus auch multimodal begegnet werden kann. Vgl. etwa Meysen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 57. Soweit die Eingliederungshilfe hier gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auf eine angemessene Schulbildung abzielt, gilt es insoweit vorliegend zunächst, die vom Antragsteller im Verlaufe von mehr als zwei Jahren entwickelte und gelebte Schulphobie, wie sie aus den Angaben der Mutter hervorgeht, zu überwinden. Erst dann kann eine sinnvolle Wissensvermittlung erfolgen. Bezeichnenderweise hat schon das N. I. E. mit Gutachten vom 29. November 2012 bei dem Beschwerdebild des Antragstellers sogar eine vollstationäre Jugendhilfemaß-nahme im Sinne einer therapeutischen Wohngruppe mit integrierter Beschulung empfohlen. Dass Entsprechendes wie die von der Antragsgegnerin als milderes Mittel ausgewählte bloße Tagesgruppe mit integrierter Beschulung zu leisten auch die D. Privatschule in der Lage ist, hat die Antragstellerseite indes nicht substantiiert behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es geht hier – wie sich insbesondere auch aus den Ausführungen im Hilfeplanprotokoll vom 15. November 2013 zur Struktur der Jugendhilfeschule ergibt – um mehr und Komplexeres als die spezielle rein schulische Förderung seelisch behinderter Kinder, für die der Senat der D. Privatschule in der Vergangenheit die Kompetenz zugebilligt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2008 – 12 B 547/08 –und vom 3. November 2009 – 12 B 1383/09 –. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass der Schwerpunkt der Aufgabenstellung der Jugendhilfeschule weniger in der Vermittlung des Lehrstoffes der in Frage kommenden Klasse als vielmehr darin liegt, die Kinder für eine Rückführung an ihre Stammschule oder eine andere für sie geeignete Schule – die keinen so hohen psychotherapeutischen Anspruch haben, wie er im Einsatz eines Psychologen und mehrerer Sozialpädagogen an der Jugendhilfeschule zum Ausdruck kommt – zu befähigen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Jugendhilfeschule daher auch als rein temporäre – also vorübergehende – Maßnahme bezeichnet, die den Besuch einer dem Bildungspotential und den Persönlichkeitsanforderungen des Antragstellers angemessenen Schule nur erst vorbereiten soll. Die Antragsgegnerin wird also nach Überwindung der dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule in öffentlicher wie privater Form entgegenstehenden psychischen Sperre – aber auch erst dann – entscheiden müssen, ob dem Antragsteller bei Fortbestehen seiner seelischen Behinderung mangels Alternativen im öffentlichen Schulsystem (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nicht doch der Besuch der D. Privatschule nach § 35a SGB VIII zu finanzieren ist. Dass diese Schule schon gegenwärtig ein geeignetes Hilfsmittel ist, die seelische Behinderung des Antragstellers auf dem Weg zu einer angemessenen Schulbildung in den Griff zu bekommen, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dementsprechend fehlt es dem Antragssteller zur Zeit auch an einem Anordnungsgrund. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ihm ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Erst die Überwindung der psychisch-seelischen Hindernisse für einen regelmäßigen Schulbesuch versprechen einer intensiveren Vermittlung des Schulstoffes streng nach den Lehrplänen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.