Urteil
7 D 17/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1217.7D17.12NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 908 A „L.-------------weg /G. - Teil A“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung sowie Doppelgarage bebauten Grundstücks in B. , Gemarkung C. , Flur 4, Flurstück 1291 (L.-------------weg 8 a) mit einer Gesamtgröße von 2.611 m², das im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt. Das am südlichen Rand der Innenstadt der Antragsgegnerin im Übergangsbereich zum B1. Wald gelegene Plangebiet hat eine Größe von ca. 20 ha und ist nahezu vollständig bebaut. Es wird im Nordosten durch den L.-------------weg , im Südosten durch den Waldfriedhof, im Südwesten durch die Bebauung an der N. Straße und im Nordwesten durch den Grünbereich entlang des H. begrenzt. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet - mit Ausnahme der Verkehrsflächen und zweier privater Grünflächen - „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) fest. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller gibt der Bebauungsplan eine Mindestgrundstücksgröße von 1000 m² vor. In der Nr. 2 der schriftlichen Festsetzungen heißt es dazu: „Mindestgrundstücksgröße Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird der im Plan mit „G“ bezeichnete Wert (200, 300, 450, 500, 750, 1000) als jeweilige Flächengröße in der Einheit m² für die Mindestgrundstücksgröße festgesetzt. Außerhalb des Plangebietes liegende Grundstücksteile werden nicht berücksichtigt.“ Weiterhin wird für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller die Zahl der zulässigen Wohnungen auf zwei und als Bauweise die Hausform Einzelhäuser festgesetzt. Um das Bestandsgebäude herum setzt der Bebauungsplan ein ca. 450 m² großes, durch Baugrenzen eingerahmtes Baufenster fest. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 4. Mai 2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes „H1. -T. Straße, G. “, jetzt „L.-------------weg , G. “. Nach der Verkleinerung des ursprünglichen Plangebiets beauftragte der Planungsausschuss die Verwaltung, für das Gebiet einen Bebauungsplan zur Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu erarbeiten. Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung wandten die Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2008 unter anderem ein, sie würden dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das im Planentwurf vorgesehene Baufenster auf ihrem Grundstück in der Breite lediglich ihr jetziges Wohnhaus umfasse und in der Länge in südwestlicher Richtung verlaufe. Dadurch werde das bislang bestehende Baurecht stark eingeschränkt. Nach der bisherigen Planung sei es nicht möglich, im westlichen Bereich des Grundstücks ein weiteres Bauvorhaben zu verwirklichen. Allenfalls sei eine Erweiterung des jetzigen Wohnhauses denkbar. Dazu sei jedoch ein massiver Eingriff in die Bausubstanz erforderlich. Durch eine Drehung des Baufensters im Uhrzeigersinn könnte jedoch ihren Rechten Geltung verschafft werden. Auch sei es angebracht, die Mindestgröße des Grundstücks auf 500 m² vorzuschreiben. Dadurch würden die Ziele der Planung in keiner Weise gestört. Am 25. März 2010 beschloss der Planungsausschuss die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Nach entsprechender Bekanntmachung des Termins in der B1. Zeitung und den B1. Nachrichten vom 8. April 2010 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Bebauungsplan Nr. 908 „L.-------------weg /G. “, der Begründung und der schriftlichen Festsetzungen in der Zeit vom 19. April 2010 bis zum 21. Mai 2010. In dem Entwurf hatte die Antragsgegnerin das Baufenster auf dem Grundstück der Antragsteller im Sinne der Einwendung der Antragsteller gedreht. Die Antragsteller wandten mit Schreiben vom 21. Mai 2010 im Wesentlichen ein, auch die Festsetzungen des verschobenen Baufensters und der Mindestgröße auf 1.000 m² seien abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht möglich, nach einer etwaigen Teilung des Grundstücks ein weiteres Bauvorhaben auf dem Grundstück zu errichten. Ihr Grundstück nehme wegen seiner Größe eine Sonderstellung ein. Die nach § 34 BauGB bisher gegebene Möglichkeit der Bebauung in Richtung der westlichen Grundstücksgrenze werde durch den Bebauungsplan genommen. Der Antragsteller sei pflegebedürftig und das Grundstück solle der Finanzierung der Lebenshaltungskosten dienen. Die Größe des Baufensters genüge nicht, um sinnvoll an das bestehende Wohnhaus anbauen zu können. Auch auf dem in nördlicher Richtung angrenzenden Grundstück sei nach entsprechenden Einwendungen der Eigentümer ein wesentlich längeres Baufenster festgesetzt worden. Durch die festgelegte Mindestgrundstücksgröße sei eine sinnvolle Teilung ihres Grundstücks erschwert. Die Errichtung eines weiteren Hauses auf ihrem Grundstück sei unproblematisch mit den Zielen der Planung vereinbar. Am 4. November 2010 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB die Änderung des Bebauungsplanes in - das Grundstück der Antragsteller nicht betreffenden - Teilbereichen und die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 908. Die Auslegung erfolgte - nach Bekanntmachung des Termins in der B1. Zeitung und den B1. Nachrichten vom 11. November 2010 - in der Zeit vom 22. November 2010 bis zum 3. Dezember 2010. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen möglich sind. Daraufhin wandte der Sohn der Antragsteller mit E-Mail vom 28. November 2010 ein, die Ziele des Bebauungsplanes könnten für das Grundstück L1. -weg 8 a bereits durch die Festlegung der Mindestgrundstücksgröße und die Art der Bebauung erreicht werden. Die Festlegung der Baugrenze sei eine willkürliche Maßnahme, die das Eigentum in unangemessener Weise verletze. Der Rat beschloss - unter Verkleinerung des nordwestlichen Plangebietes und Umbenennung des Planes in „Bebauungsplan Nr. 908 A „L.-------------weg / G. - Teil A “ - am 26. Januar 2011 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die erstmalige öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes in der B1. Zeitung und den B1. Nachrichten erfolgte am 10. Februar 2011. In der B1. Zeitung und den B1. Nachrichten vom 19. Juli 2012 erfolgte die erneute öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 908 A mit dem Hinweis, dass dieser rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung am 10. Februar 2011 in Kraft tritt. Am 3. Februar 2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen im Wesentlichen vor: Der zulässige Antrag sei begründet. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes sei die Bebaubarkeit ihres Grundstückes erheblich eingeschränkt worden. Der darin liegende Eingriff in ihr Eigentum sei nicht gerechtfertigt. Eine Erweiterung des Bestandsgebäudes innerhalb der festgesetzten Baugrenzen sei wegen der Gestaltung des Gebäudes und der Lage der Zimmer bzw. Fenster tatsächlich nicht möglich. Mit dieser konkreten Gestaltung des Bestandsgebäudes und den tatsächlichen Erweiterungsmöglichkeiten habe sich die Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Festsetzungen könnten nur in Anspruch genommen werden, wenn das Bestandsgebäude abgerissen und auf ihrem Grundstück ein neues Gebäude errichtet werde. Aufgrund des guten Bauzustandes sei dies jedoch keine Option und wäre mit einem erheblichen Vermögensverlust verbunden. Aufgrund der Lage der Baugrenzen sei die Errichtung von zwei Einzelhäusern unter Einhaltung der Abstandflächen nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe die besondere Größe ihres Grundstücks außer Acht gelassen. Im Falle einer weiteren Bebauung wäre deshalb auch nicht die Zulassung einer entsprechenden Bebauung auf anderen Nachbargrundstücken erforderlich. Selbst nach einer Teilung des Grundstücks wären die dann entstehenden Grundstücke mit einer Größe von jeweils rund 1.300 m² deutlich größer als die Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m². Auch für das benachbarte Flurstück 1258 sei die Errichtung eines zweiten Gebäudes in nördlicher Richtung zugelassen worden. Darin liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Eine solche Bebauung würde auch nicht zu einer ungeordneten Bebauung in der zweiten Reihe führen, da der gesamte Teil des maßgeblichen Plangebietes durchgängig bebaut sei. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einer Steigerung des Verkehrsaufkommens im Plangebiet durch die Errichtung eines zweiten Gebäudes seien nicht zutreffend. Ihr Grundstück werde über den L.-------------weg erschlossen. Dieser liege nicht im Plangebiet und würde den Zu- und Abfahrtsverkehr vollständig aufnehmen. Zudem handele es sich um eine viel befahrene Straße, so dass durch mögliche zusätzliche Fahrbewegungen aufgrund eines zweiten Wohngebäudes keine ruhige Wohnstraße betroffen wäre. Auch führe die Errichtung eines zweiten Gebäudes nicht automatisch zu einer Erhöhung der Wohneinheiten. Ihr Grundstück lasse sich nicht sachgerecht in das von der Antragsgegnerin angelegte System der Mindestgrößen einordnen. Die getroffenen Festsetzungen hinsichtlich ihres Grundstückes würden auch nicht durch das Rahmenkonzept B1. Südviertel vorgegeben. Insbesondere verlange dieses Konzept nicht die Festschreibung einer Grundstücksgröße von 2600 m² für nur ein Haus. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 908 A „L1. -weg/G. - Teil A“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan weise weder die von den Antragstellern gerügten noch sonstige offenkundige Verstöße gegen höherrangiges Recht auf. Insbesondere verstoße der Plan nicht gegen das Abwägungsgeboti. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB. Durch die Kombination der Festsetzungen bestehe zum einen die Möglichkeit, das vorhandene Gebäude in der Örtlichkeit angemessen zu erweitern, zum anderen, insbesondere bei einer Niederlegung oder einem anderweitigen Verlust des Bestandsschutzes, in den bestehenden Baugrenzen nach einer Grundstücksteilung zwei Wohngebäude mit jeweils bis zu zwei Wohneinheiten zu errichten. Auch in Ansehung der konkreten Ausgestaltung des Bestandsgebäudes seien Erweiterungen innerhalb des Baufensters architektonisch realisierbar. Die Errichtung eines Wohngebäudes außerhalb des festgesetzten Baufensters würde zum einen der Sicherung der vorhandenen prägenden Durchgrünung entgegenstehen, zum anderen eine ungeordnete Nachverdichtung in zweiter Reihe darstellen. Bereits das Bestandsgebäude der Antragsteller liege vom L.-------------weg aus gesehen in zweiter Baureihe. Mithin wäre die isolierte Festsetzung eines größeren oder eines zusätzlichen Baufensters auf dem Grundstück der Antragsteller mit den Planzielen nicht vereinbar. Darüber hinaus würde sich bei einer entsprechenden Festsetzung im Zuge der Gleichbehandlung das Erfordernis ergeben, auf anderen Grundstücken ebenfalls größere oder zusätzliche Baufenster auf rückwärtigen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen festzusetzen. Auch im Hinblick auf die Parzelle 1258 ergebe sich kein Abwägungsfehler. Das dort festgesetzte Baufenster erlaube die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes unmittelbar an der Straße. Dadurch würden die Ziele der Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Im Falle der Errichtung eines zweiten Gebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller außerhalb der Baugrenzen müsste aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf anderen Grundstücken im rückwärtigen Grundstücksbereich die Bebauung zugelassen werden. Hieraus würde eine signifikante Zunahme des Verkehrs resultieren. Die Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² sei für die Antragsteller gerade positiv. Wegen dieser Größenfestsetzung sei die Teilung des Grundstückes in zwei Grundstücke möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Urkunden des Bebauungsplanes und der schriftlichen Festsetzungen sowie der Planurkunde des Flächennutzungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie wenden sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar ihr Eigentum an diesem Grundstück betreffen. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag bereits innerhalb eines Jahres nach der am 10. Februar 2011 erfolgten erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragsteller haben während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 19. April 2010 bis einschließlich zum 21. Mai 2010 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 21. Mai 2010 per Fax übermitteltem und am selben Tag eingegangenem Schreiben Einwendungen - u. a. wegen der festgesetzten Grundstücksmindestgröße auf 1.000 m² - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift haben sie erneut dadurch verursachte Eingriffe geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 908 A „L.-------------weg /G. - Teil A“ der Antragsgegnerin ist insgesamt wirksam. Die Antragsteller haben innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB keine beachtlichen formellen Mängel geltend gemacht, so dass der in Betracht kommende Formfehler der fehlenden Kenntlichmachung der Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 - 10 D 107/11.NE -, DVBl 2013, 1333, m. w. N., jedenfalls unbeachtlich geworden ist. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragsteller haben diesen Mangel nicht rechtzeitig nach der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 19. Juli 2012 innerhalb eines Jahres gerügt. Auch kein Dritter hat nach der Bekanntgabe des Bebauungsplanes als Rügeberechtigter i. S. d. § 215 Abs. 1 BauGB diesen Mangel geltend gemacht. Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet. Es fehlt dem Bebauungsplan - insbesondere den von den Antragstellern angegriffenen Festsetzungen zur Grundstücksmindestgröße i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, zur überbaubaren Grundstücksfläche i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und zur Höchstzahl der Wohnungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 - 7 A 1028/11 -, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG. Gerade mit der Festsetzung eines Mindestmaßes i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB soll dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet werden, einer zu großen Verdichtung der Wohnbebauung entgegenzuwirken. Da die Festsetzung gleichzeitig den Inhalt des Grundeigentums festlegt, erfordert diese, dass der planerischen Entscheidung der Gemeinde auch hinsichtlich der konkreten Festsetzung sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen. Der Plangeber muss für die planerische Entscheidung, für die Baugrundstücke eine Mindestgröße festzusetzen, gerade hierauf gerichtete rechtfertigende Gründe, zu denen u. a. die Vermeidung einer unerwünschten, dem städtebaulichen Konzept der Entwicklung des Gemeindegebietes widersprechende Entwicklung oder die Bewahrung des Stadtbildes gehören, geltend machen können und sich der Sozialverträglichkeit der Festsetzung bewusst sein. Dabei ist die Gemeinde nicht gehindert, mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB eine bestimmte Struktur der Wohngebiete - etwa sozialer Wohnungsbau in Mietshäusern einerseits, Einfamilienhäuser in offener Bauweise andererseits - zu verfolgen, so dass z. B. auch die Festsetzung eines Wohngebiets mit Villencharakter möglich ist. Einer darüber hinausgehenden besonderen Rechtfertigung bedarf es für die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1993- 4 NB 3.91 -, BRS 55 Nr. 37; OVG M.-V., Urteil vom 18. August 2010 - 3 K 30/04 -, NordÖR 2011, 125; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 43. Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die hier angestellten städtebaulichen Erwägungen die getroffenen Festsetzungen. Ausweislich der Satzungsbegründung geht es der Antragsgegnerin maßgeblich darum, entsprechend den im Rahmenkonzept für das B1. Südviertel erarbeiteten Kriterien die vorhandene städtebauliche Situation zu sichern, d. h. den derzeitigen Charakter eines großzügigen Einfamilienhaus-Wohngebietes zu erhalten und vor Fehlentwicklungen zu bewahren. Nach der weiteren Planbegründung (Seite 11) soll durch die Festsetzung der Mindestgrößen der Grundstücke der bestehende Siedlungscharakter mit großzügigen Grundstücken bewahrt werden. Einen offensichtlichen Missgriff vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt auch für die auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 BauGB getroffenen Festsetzungen. Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. Dies gilt zunächst in Ansehung des Entzugs ihres vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestehenden Baurechts i. S. d. § 34 BauGB. In der Abwägung ist bei Einschränkungen des privaten Eigentums den besonderen verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. So fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 7 D 160/06.NE -. Diesen Maßstäben genügt die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 13) hat der Plangeber die vorherige nach § 34 BauGB gegebene Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller erkannt und im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung hinreichend gewürdigt. Dort heißt es unter anderem, auf dem Grundstück der Antragsteller wäre unter Umständen auf Grundlage von § 34 BauGB die Errichtung von jeweils einem oder mehreren weiteren Gebäuden möglich gewesen. Der Bebauungsplan eröffne nicht die Möglichkeit, ein weiteres Haus zu errichten, da dies eine städtebaulich ungeordnete Nachverdichtung des Gebiets in zweiter Reihe darstellen würde, die dem Ziel und Zweck des Bebauungsplanes widerspreche. Zu den Einwendungen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin in den zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewordenen Stellungnahmen nach den Offenlagen zudem ausgeführt, ein Merkmal des Charakters im Südviertel seien die weitgehend unbebauten Gartenbereiche. Es sei Ziel der Planung, diese rückwärtigen Grünstrukturen zu erhalten und eine weitere bauliche Verdichtung zu verhindern. Die von den Antragstellern gewünschte planungsrechtliche Ermöglichung eines zweiten Wohnhauses im westlichen Bereich des Grundstücks würde damit dem Ziel des Bebauungsplanes ‑ einer Sicherung der geordneten städtebaulichen Struktur und des vorhandenen Siedlungscharakters - widersprechen. Es sei keine städtebauliche Ordnung vorhanden, in die sich ein Gebäude an dieser Stelle einfügen würde. Das Grundstück der Antragsteller liege abseits der Straße in der zweiten Baureihe. Somit würde die Errichtung eines zweiten Wohnhauses in diesem Bereich eine städtebaulich ungeordnete Nachverdichtung darstellen. Außerdem müssten dann im Sinne der Gleichbehandlung auch auf den Nachbargrundstücken zusätzliche überbaubare Flächen vorgesehen werden, was der Zielsetzung des Bebauungsplanes entgegen liefe. Die vorgesehenen Festsetzungen - insbesondere die großzügige Baugrenze - ermöglichten es den Antragstellern, das bestehende Haus zu erweitern oder nach Abbruch des Bestandsgebäudes und Teilung des Grundstücks zwei Einzelhäuser zu errichten. Die Antragsgegnerin hat mithin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung die sich stellende Problematik der durch die Festsetzungen beschränkten Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller erkannt und hinreichend in ihre Abwägung einbezogen. Die Argumentation der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe bei der Mindestmaßfestsetzung die besondere Größe ihres Grundstücks verkannt, verfängt nicht. Gerade die Festsetzung der Grundstücksgröße auf mindestens 1.000 m² ermöglicht es den Antragstellern, durch Teilung ihres Grundstücks zwei den Zielen des Bebauungsplanes entsprechende Grundstücke zu schaffen. Auch der Einwand der Antragsteller, ein Anbau an ihr Gebäude sei wegen der Ausrichtung der Fensteröffnungen tatsächlich nicht möglich, ist irrelevant. Diese Frage betrifft die architektonische Umsetzung eines möglichen Anbaus. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung nicht einzustellen, wie eine Erweiterung des Bestandsgebäudes technisch ausgeführt werden könnte. Gleiches gilt für die geltend gemachten besonderen persönlichen Lebensumstände der Antragsteller. Das weitere Argument der Antragsteller, selbst im Fall des Abrisses ihres Gebäudes sei die Errichtung von zwei Einzelhäusern unter Einhaltung der Abstandflächen nicht möglich, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Unwirksamkeit der Festsetzungen. Durch die Größe des Baufensters mit ca. 450 m² ist die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Grundstücksteilung und des (Teil)Abrisses des Bestandsgebäudes zwei Einzelhäuser mit einer jeweiligen Grundfläche von ca. 170 m² zu errichten. Soweit die Antragsteller auf die Bebaubarkeit des Flurstücks 1258 verweisen und darin eine vermeintliche Ungleichbehandlung sehen, fehlt es an der Vergleichbarkeit der Grundstückslagen. Das auf dem Flurstück 1258 festgesetzte Baufenster liegt unmittelbar an dem L.-------------weg und damit in der ersten Reihe. Die Argumentation, die Antragsgegnerin sei bei ihrer Abwägungsentscheidung zu Unrecht von einem im Falle der Bebauung ihres Grundstücks erhöhten Verkehrsaufkommen ausgegangen, ist ebenfalls nicht zur Begründung eines beachtlichen Mangels geeignet. Die Antragsgegnerin hat ihre Abwägungsentscheidung nicht tragend auf diesen Aspekt gestützt. Vielmehr bezog sie diese Erwägung auf das gesamte Plangebiet und erwähnte das erhöhte Verkehrsaufkommen (Seite 13 der Planbegründung) nur beispielsweise - neben der Einschränkung der ökologischen Funktionen und einer nachteiligen Veränderung eines qualitätsvollen Wohngebietes - als eine Folge der hier nicht gewollten ungeordneten Nachverdichtung. Zudem hat die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, dass in Folge der dann ebenfalls zuzulassenden Hinterlandbebauung weiterer Grundstücke insgesamt von einem steigenden Verkehrsaufkommen auszugehen sei. Der Senat kann offen lassen, ob die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Grundsätze des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB hinreichend berücksichtigt hat. Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Nach Satz 3 des Absatzes 2 dieser Regelung sind die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008- 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12. Ein - mit Blick auf eine etwaige unzureichende Berücksichtigung des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB - möglicherweise gegebener Mangel ist jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben einen solchen Mangel nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt. Eine entsprechende Rüge kann auch nicht den Einwendungen der Antragsteller hinsichtlich der fehlerhaften Annahme einer „ungeordneten Nachverdichtung“ seitens der Antragsgegnerin entnommen werden. Diese Rüge zielt auf die weitere Bebaubarkeit ihres Grundstücks und nicht auf den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden. Sie hat damit eine andere Stoßrichtung. Sie ist nicht - im Sinne einer Anstoßfunktion - geeignet, den Plangeber zur Berücksichtigung der sich aus § 1a Abs. 2 BauGB ergebenden Belange anzuregen. Da eine auf § 1a Abs. 2 BauGB zielende Rüge auch nicht durch einen sonstigen Rügeberechtigten erhoben worden ist, ist der Mangel - sein Vorliegen unterstellt - jedenfalls unbeachtlich geworden. Sonstige relevante Mängel des Bebauungsplanes sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.