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Beschluss

13 E 1140/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.13E1140.13.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 15 VergabeVO NRW vorliegt, d.h. die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. Die Vorschrift dient nicht der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder sonstiger Nachteile und greift nicht bei Überschreiten einer bestimmten Leidensgrenze. Sie soll schon nach ihrem klaren Wortlaut lediglich verhindern, dass ein Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen sein Berufsziel nicht erreichen kann. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats konkret darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung nicht mehr durchführen bzw. beenden zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 -, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, und vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 -, jeweils juris. Daran fehlt es hier. Die vorgelegten Unterlagen verhalten sich, wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, zum Krankheitsverlauf und den gegenwärtigen Beeinträchtigungen. Das reicht aber nicht aus. Sie legen nicht hinreichend dar, dass und warum die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Nachreichung von Unterlagen steht die Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW entgegen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin den Hinweis der Beklagten auf die Anforderungen an fachärztliche Stellungnahmen im elektronischen Kontrollblatt zur Kenntnis genommen hat bzw. hätte nehmen können. Allerdings informiert die Beklagte die Studienbewerber im Internet umfassend über alle Anforderungen an Sonderanträge und auch über das Prozedere des elektronischen Bewerbungsverfahrens (www.hochschulstart.de). Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es insbesondere keiner Fristsetzung durch die Beklagte, da § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW eine gesetzliche Ausschlussfrist normiert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.