Beschluss
14 A 1347/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1111.14A1347.11.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 30.975,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 30.975,90 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. a) Die Rüge des Klägers, dass vorliegend § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ‑ HGB - nicht anwendbar sei, da der Beklagte darüber informiert gewesen sei, dass der Kläger in Bruch mit der bisherigen Unternehmenskontinuität das Geschäft der O. GmbH habe fortführen wollen, greift nicht durch. Wie sich unmittelbar aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt ist allein maßgeblich, dass die Handelsgeschäfte- bzw. die Firma fortgeführt wird. Dies gilt sogar dann, wenn die Fortführung unter Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes erfolgt. Wie sich aus § 25 Abs. 2 HGB ergibt, ist die etwaige Kenntnis eines Dritten ‑ hier der Beklagten - von dem Betriebs- bzw. Firmenübergang unerheblich, solange Veräußerer und Erwerber die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht ausgeschlossen und dies entweder im Handelsregister eingetragen oder dem Dritten mitgeteilt haben. Vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1958 - II ZR 238/57 -, BGHZ 29, 1 (4); Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 25 Rn. 10. Vgl. auch Zimmer, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 25 Rn. 86.; Roth, in: Koller/Roth/Morck,HGB, 7. Aufl., § 25 Rn. 8 f. b) Die Rüge des Klägers, dass § 25 Abs. 1 HGB auch deshalb nicht anwendbar sei, da der Beklagte sich bereitgefunden habe, sich Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamtes anzuschließen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Anschluss an solche bloßen Bekundungen tatsächlich seitens des Finanzamtes oder der Beklagten Forderungen gegenüber der O. GmbH bzw. dem Kläger aus Gründen der Billigkeit erlassen wurden. c) Die Rüge des Klägers, dass eine Haftung für Zinsen nach § 25 HGB nicht in Betracht komme, wie das FG Münster in seinem Urteil vom 1. Juli 2010 entschieden habe, ist unzulässig. Die Rüge wurde außerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124a Rn. 257; Meyer-Ladwig/Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt (Stand: August 2012), § 124a Rn. 116. Im Übrigen greift die Rüge in der Sache nicht durch. Die Haftung nach §§ 191 der Abgabenordnung - AO -, 25 Abs. 1 HGB ergreift auch die bei Betriebs- bzw. Firmenübergang festgesetzten Nachzahlungszinsen. Zu § 191 AO z.B. BFH, Urteile vom 1.8.2000 - VII R 110/99 -, BFHE 192, 249 (250) und vom 22.2.1980 ‑ VI R 185/79 -, BFHE 130, 128 (129). Zu § 25 Abs. 1 HGB z.B. Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand: August 2013), Vor §§ 69-77 AO Rn. 15 Dass eine Haftung für bei Betrieb- bzw. Firmenübergang noch nicht festgesetzte Nachzahlungszinsen ausscheidet - wie das Finanzgericht Münster in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz festgehalten hat -, hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Die Zinsfestsetzung erfolgte hier vor Betriebs- bzw. Firmenübergang. Vgl. OVG Rh. - Pf., Urteil vom 26.2.2008 - 6 A 11154/07 -, juris, Rn. 35.; FG Münster, Urteil vom 1.7.2010 - 3 K 2689/06 U -, juris, Rn. 30. 2. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. a) Die aufgeworfene Frage, ob sich die öffentliche Hand auf § 25 Abs. 1 HGB berufen könne, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Auch die öffentliche Hand kann sich auf § 25 Abs. 1 HGB berufen. Z. B. BFH, Urteil vom 21.1.1986 - VII 179/83 - BFHE 146, 4 (5) und Beschluss vom 26.9.1997 - VII B 82/97 -, juris, Rn. 4; OVG Rh. - Pf., Urteil vom 26.2.2008 - 6 A 11154/07 -, juris, Rn. 22. b) Die aufgeworfene Frage, ob § 75 AO im Verhältnis zu § 25 Abs. 1 HGB als abschließende Spezialnorm gesehen werden müsse, ist aus dem selben Grund nicht klärungsbedürftig. Die Haftung nach § 25 HGB steht neben der Haftung nach § 75 AO. Z. B. BFH, Beschluss vom 26.9.1997 - VII B 82/97 -, juris, Rn. 6; OVG Rh. - Pf., Urteil vom 26.2.2008 ‑ 6 A 11154/07 -, juris, Rn. 22; Boeker, in: HHSp, AO/FGO, Loseblatt (Stand: August 2013), Vor §§ 69‑77 AO Rn. 15 f.; Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl. § 75 Rn. 2. 3. Auch Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Soweit der Kläger eine Abweichung von dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2011 rügt, steht einem Erfolg der Rüge schon entgegen, dass diese außerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wurde (siehe oben). Auch sind divergenzrelevante Oberverwaltungsgerichte nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur diejenigen, die im Instanzenzug dem konkreten Verwaltungsgericht zugeordnet sind, d.h. nicht die Oberverwaltungsgerichte anderer Länder. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 12; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 45; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 162. Schließlich liegt auch in der Sache keine Abweichung vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2011 - in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung - darauf hingewiesen, dass eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB neben der Betriebs- auch eine Firmenfortsetzung voraussetze. VGH B.-W., Urteil vom 24.10.2011 - 2 S 1652/11 -, NVwZ-RR 2012, 105 (106) m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung. Dies hat das VG in der angegriffenen Entscheidung mitnichten in Abrede gestellt. Vielmehr hat es darauf hingewiesen, dass hier auch eine Firmenfortsetzung vorliege. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.