Urteil
6 A 11154/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nachhaftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten des übergehenden Unternehmens begründet sich aus § 191 Abs.1 AO i.V.m. § 25 Abs.1 HGB, wenn Firmen- und Betriebsfortführung vorliegen.
• Steuernachforderungen, die materiell-rechtlich bereits vor dem Geschäftsübergang entstanden sind, sind Altverbindlichkeiten und können auf den Erwerber nach § 25 HGB übergehen.
• Nachforderungszinsen entstehen hingegen erst mit der Steuerfestsetzung (§ 233a AO) und sind keine Altverbindlichkeiten im Sinne des § 25 Abs.1 HGB; eine Haftung des Erwerbers für solche Zinsen ist daher nicht gegeben.
• Die Festsetzungsfrist kann durch spezielle Hemmungsregelungen (z. B. § 171 AO bei Folgebescheiden) verlängert sein; dadurch können Steueransprüche zum Zeitpunkt des Geschäftsübergangs noch nicht verjährt sein.
• Bei Ermessenserwägungen genügt eine hinreichende Begründung, insbesondere wenn Zahlung von der früheren Schuldnerin nicht zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Betriebs- und Firmenfortführung: Steuerrückstände ja, Nachforderungszinsen nein • Die Nachhaftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten des übergehenden Unternehmens begründet sich aus § 191 Abs.1 AO i.V.m. § 25 Abs.1 HGB, wenn Firmen- und Betriebsfortführung vorliegen. • Steuernachforderungen, die materiell-rechtlich bereits vor dem Geschäftsübergang entstanden sind, sind Altverbindlichkeiten und können auf den Erwerber nach § 25 HGB übergehen. • Nachforderungszinsen entstehen hingegen erst mit der Steuerfestsetzung (§ 233a AO) und sind keine Altverbindlichkeiten im Sinne des § 25 Abs.1 HGB; eine Haftung des Erwerbers für solche Zinsen ist daher nicht gegeben. • Die Festsetzungsfrist kann durch spezielle Hemmungsregelungen (z. B. § 171 AO bei Folgebescheiden) verlängert sein; dadurch können Steueransprüche zum Zeitpunkt des Geschäftsübergangs noch nicht verjährt sein. • Bei Ermessenserwägungen genügt eine hinreichende Begründung, insbesondere wenn Zahlung von der früheren Schuldnerin nicht zu erwarten ist. Die Klägerin betreibt seit 1.1.2000 ein holzverarbeitendes Unternehmen, dessen Firma Ende 1999 gegründet und ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Firma F. GmbH wurde mit Wirkung zum 31.12.1999 aufgelöst und bis September 2001 abgewickelt; Geschäftsbetrieb und Strukturen beider Unternehmen wiesen deutliche Parallelen auf. Das Finanzamt erließ am 31.5.2001 berichtigte Gewerbesteuermessbescheide; daraufhin setzte die Beklagte am 18.6.2001 gegenüber der F. GmbH i.L. Gewerbesteuernachforderungen (1996–1998) in Höhe von 31.088,47 € sowie Zinsen von 5.673,82 € fest. Da die Schuldnerin nicht zahlte, erließ die Beklagte am 5.4.2004 einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin wegen Fortführung der Firma nach § 25 HGB. Die Klägerin focht dies mit Widerspruch und Klage an; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht führte die Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich weiter. • Zulässigkeit und teilweise Begründetheit der Berufung: Die Haftung der Klägerin für die Steuernachforderungen wird bestätigt, die Haftung für die Zinsen aufgehoben. • Tatbestandliche Grundlage: Haftungsermöglichung durch § 191 Abs.1 AO; materielle Haftungsgrundlage in § 25 Abs.1 HGB. Keine Verdrängung durch speziellere Vorschriften. • Firmen- und Betriebsfortführung: Nahtloser Übergang des Handelsgeschäfts und erkennbare Identifikation durch Geschäftsaufbau, Vermögenssubstanz und Unternehmensauftritt begründen Firmenidentität im Verkehr. • Altverbindlichkeiten: Materiell-rechtliche Betrachtung der Steuerforderung (nicht allein formelle Bescheidlage) nach §§ 38, 47 AO und § 18 GewStG führt dazu, dass die Nachforderungen für 1996–1998 bereits vor dem Übergang bestanden und somit Altverbindlichkeiten sind. • Festsetzungs- und Hemmungsfragen: Festsetzungsfristen waren zum Geschäftsübergang nicht abgelaufen; Hemmung durch besondere Regelungen bei Folgebescheiden (§§ 171 Abs.10, 184 Abs.1 Satz4 i.V.m. § 182 Abs.1 AO) verhindert Verjährung. • Verjährung des Haftungsanspruchs: Maßgebliches Verjährungsrecht ist BGB; Verjährungsbeginn und -frist führen dazu, dass die Haftung nicht verjährt war (berechnet ab 1.1.2002 nach neuer Dreijahresfrist). • Zinsen als Nebenforderungen: Nachforderungszinsen entstehen nach § 233a AO erst mit der Steuerfestsetzung; damit sind sie keine Altverbindlichkeiten im Sinne des § 25 Abs.1 HGB und konnten nicht per Haftungsbescheid gegen die Klägerin geltend gemacht werden. • Keine alternative Haftungsgrundlage: § 75 AO erfasst keine Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen; daher keine Haftung der Klägerin für Zinsen über andere Vorschriften. • Ermessen und Begründung: Die Behörde hat ihren Ermessensentscheid ausreichend dargelegt, insbesondere dass von der Liquidationsschuldnerin keine Zahlung zu erwarten war. • Verfahrensrechtliche Grenzen: Materielle Rechtmäßigkeit der berichtigten Messbescheide kann nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft werden; hierfür sind die Finanzgerichte zuständig. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2006 wird insoweit aufgehoben, als er die Klägerin wegen der auf die Steuernachforderungen entfallenden Zinsen in Höhe von 5.673,82 € in Anspruch nimmt. Soweit die Haftung die Gewerbesteuernachforderungen für 1996–1998 (31.088,47 €) betrifft, bleibt die Inanspruchnahme bestehen, da die materiell-rechtlichen Steuerverbindlichkeiten als Altverbindlichkeiten auf die Klägerin übergegangen sind und die Verjährungsfristen nicht geendet hatten. Die Kostenentscheidung teilt die Prozesskosten anteilig zugunsten der Beklagten; die Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt hat die Klägerin insofern Erfolg, als die Zinshaftung entfällt, in der restlichen Sache unterliegt sie, weil Firmen- und Betriebsfortführung und das Fortbestehen der materiellen Steuerforderungen festgestellt wurden.