Urteil
7 D 97/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1106.7D97.12NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5423 - J.--------weg - der Stadt C. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 5423 - J.--------weg - der Stadt C. H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks J.--------weg 7 in C. H. (Gemarkung C1. Flur 6, Flurstücke 1291, 1293 sowie 1086). Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5423 - J.--------weg -, in dessen Geltungsbereich ihr Grundstück liegt. Das Grundstück ist mit einem als Werkswohnung genehmigten Gebäude bebaut, das die Antragstellerin bewohnt. Das Plangebiet umfasst u. a. gewerblich genutzte Grundstücke beiderseits des J1.--------wegs im Ortsteil C. H. und liegt etwa 1,5 km entfernt von der Innenstadt von C. H. -C1. . Das Gebiet ist an die L. Straße (L 136) angebunden, die die Ortsteile C. H. -C1. und S. verbindet und ihrerseits an die Autobahn A 4 angeschlossen ist. Das bereits in der Vergangenheit gewerblich genutzte Gebiet am J.--------weg ist durch eine Gemengelage aus produzierenden und verarbeitenden Gewerbebetrieben der Branchen Steuerungstechnik, Werkzeuge, Oberflächenveredelung u.a. sowie durch Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe und Wohngebäude geprägt. Es wird intern durch den von der L. Straße nach Westen abzweigenden J.--------weg erschlossen. Das räumliche Umfeld des Plangebiets ist nördlich angrenzend durch Wohngrundstücke an der B. -T. -Straße und dem O.----weg geprägt. In südlicher Richtung schließt entlang der L. Straße eine Mischbebauung an, die von reinen Wohngebäuden sowie überwiegend vertikal mischgenutzten Gebäuden mit zumeist Einzelhandel und Dienstleistungen in den Erdgeschossen und Wohnungen in den Obergeschossen geprägt ist. Im Westen grenzt das Plangebiet an die Trasse der Vorortbahn. Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin nach der Satzungsbegründung das Ziel, das Plangebiet für gewerbliche, zukunftsfähige Nutzungen zu sichern und die durch das räumliche Aufeinandertreffen von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung entstehenden Konfliktsituationen zu verbessern. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung einheitlich ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. In dem Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. In der Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzung ist folgende Regelung enthalten: „Innerhalb des Gewerbegebietes (GE) sind - Verkaufsstellen, die in unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und produzierenden oder verarbeitenden Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche deutlich unter der Größe der Geschossfläche der genannten Betriebe liegt sowie eine Fläche von 400 qm pro Betrieb nicht überschreiten - Verkaufsstellen in Kiosken mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 30 qm ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. 9 Baunutzungsverordnung).“ Der Bebauungsplan setzt ferner Lärmemissionskontingente fest. Grundlage der Festsetzungen ist das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros T1. . Der Plan enthält einen Hinweis auf die Grundwasserverhältnisse, in dem es u.a. heißt, es sei wahrscheinlich, dass im Plangebiet die Gebäude ohne Keller zu bauen seien und eine von der herkömmlichen Gründung abweichende Gründungsart (z.B. Plattenfundamente) vorzusehen sei. Ferner wird darin auf die Erforderlichkeit einer vorherigen Anzeige bei der Unteren Umweltschutzbehörde in Bezug auf Eingriffe hingewiesen, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund des Beschlusses vom 7. Juli 2011 in der Zeit vom 19. Juli bis 19. August 2011. Auf die öffentliche Auslegung wurde mit ortsüblicher Bekanntmachung am 11. Juli 2011 hingewiesen. Darin war folgender Hinweis enthalten: „Für das Plangebiet liegen umweltbezogene Stellungnahmen zum Artenschutz sowie Gutachten zu den Themen Hydrogeologie, Lärm und Luftschadstoffe vor, die während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden können.“ Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16. August 2011 im Wesentlichen folgende Einwendungen vortragen: Sie habe bis zur Einhaltung des Bebauungsplanverfahrens keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass möglicherweise nur eine Nutzung ihres Grundstücks als Betriebswohnung in Betracht komme. Auflagen der Baugenehmigung aus dem Jahre 1963 oder früher seien ihr unbekannt gewesen. Sie sei als Gerichtsvollzieherin tätig und nutze das Wohngebäude selbst ausschließlich zu Wohnzwecken. Werde eine Festsetzung als Gewerbegebiet bestandskräftig und ihr keine Befreiung erteilt, hätte dies für sie existenzvernichtende Auswirkungen. Sie müsse dann die Wohnnutzung beenden und könne das Grundstück nicht veräußern, da es für eine allgemeine Wohnnutzung nicht verwendbar sei. Eine gewerbliche Nutzung sei nur sehr begrenzt vorstellbar. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets lasse sich auch mit den objektiven Gegebenheiten des Plangebiets nur schwer in Einklang bringen. Es handele sich um eine Gemengelage. Am 18. Oktober 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Am 31. Oktober 2011 wurde dieser Beschluss ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 4. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag eingereicht. Zur Antragsbegründung nimmt sie auf ihre Einwendung Bezug und trägt ergänzend vor. Der Plan verstoße gegen den Grundsatz der Raumordnung, dass sich die Teilräume in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen müssten. Das Plangebiet sei eine Gemengelage aus Gewerbe und Wohnnutzung. In der Vergangenheit seien gewerbliche Nutzungen aufgegeben worden und Wohnnutzungen eingedrungen, weitere Betriebsaufgaben seien zu erwarten. Entgegen dieser tatsächlichen Entwicklung dürfe die Antragsgegnerin kein Gewerbegebiet festsetzen. Es müsse ein Mischgebiet festgesetzt werden. Der Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. Es sei aufgrund der Ausweisung des Gewerbegebiets mit der Ansiedlung von emissionsstarken Betrieben zu rechnen, die das Wohnen erheblich störten. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei im Plangebiet nicht nur ein genehmigtes normales Wohngebäude vorhanden. Ein Abwägungsfehler liege auch deshalb vor, weil die Eigentümer der Grundstücke J.--------weg 6-8 und 18 an einer marktgerechten Verwertung ihrer Grundstücke gehindert würden. In ihre Rechte als Eigentümerin sowie Rechte der Eigentümer des Grundstücks J.--------weg 16a werde eingegriffen, weil eine Wohnnutzung nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Ferner seien mit Blick auf den geringen Grundwasserflurabstand und die besonderen Untergrundverhältnisse im Plangebiet bei durch den Plan zugelassenen Baumaßnahmen Gefahren für das Grundwasser zu befürchten. Deshalb seien Belange des Umweltschutzes in der Abwägung unzureichend berücksichtigt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 5423 - J.--------weg - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor: Der Normenkontrollantrag sei nicht begründet. Die gerügten materiellen Fehler lägen nicht vor. Für das von der Antragstellerin bewohnte Grundstück Nr. 7 sei die Errichtung eines Wohnhauses (Werkswohnung) genehmigt worden. Nach der Nebenbestimmung Nr. 11 des Bauscheins dürfe das Haus aber nur als Werkswohnung genutzt werden. Es dürfe nur von Personen bewohnt werden, die im Betrieb der Firma N. bzw. deren Rechtsnachfolger beschäftigt seien. Die betriebliche Nutzung sei aufgegeben worden. Im Wege einer Anhörung sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Untersagung der wohnlichen Nutzung beabsichtigt sei. Das Untersagungsverfahren sei mit Rücksicht auf das vorliegende Normenkontrollverfahren zunächst ausgesetzt worden. In Ansehung der vorhandenen Bebauung und Nutzung im Planbereich habe zwar die Möglichkeit bestanden, ein Mischgebiet festzusetzen. Sie habe sich jedoch aufgrund der ihr zustehenden planerischen Entscheidungsfreiheit dafür entschieden, das Gebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen. Für eine solche Ausweisung spreche, dass in C. H. ein erheblicher Bedarf an Gewerbegebietsgrundstücken bestehe. Der J.--------weg sei direkt an die L. Straße angebunden, die als Hauptverkehrsstraße die Ortsteile C1. und S. verbinde und einen direkten Anschluss an die Autobahn 4 habe. Es bestehe deshalb eine im Vergleich zu den nördlichen Stadtteilen Stadtmitte, H1. und T2. gute überregionale Erreichbarkeit. Dies sei für eine Gewerbenutzung von Vorteil. Durch die Festsetzung als Gewerbegebiet werde für ansiedlungswillige Gewerbetreibende eine größere als die bisher bestehende Rechtssicherheit sowie die Möglichkeit geschaffen, Grundstücke zu einem nicht an einer möglichen Wohnnutzung orientierten Preis zu erwerben. Das derzeitige Brachliegen einiger Grundstücke spreche also nicht dafür, dass ein Bedarf an Gewerbegrundstücken in diesem Bereich nicht bestehe. Um einen Nutzungskonflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung zu verhindern, sei auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt worden. Die damit pro qm Grundstücksfläche festgesetzten Emissionswerte stellten sicher, dass auf den Nachbargrundstücken an der B. -T. -Straße und dem O.----weg der maßgebliche Orientierungswert der DIN 18005 eingehalten werde und damit eine vergleichsweise ruhige Wohnumgebung weiterhin gewährleistet sei. Die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Bereiche sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht falsch beurteilt worden. Wegen des Nebeneinanders von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen könnten diese Grundstücke einen Schutzanspruch für Wohngebiete nicht geltend machen. Die Regelung über die Zulässigkeit von Annexhandel sei nicht zu beanstanden und insbesondere hinreichend bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin zu dem Verfahren - 7 D 60/12.NE - vorgelegten Planaufstellungsvorgänge sowie bauaufsichtlichen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift und ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 ‑ 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 7 D 113/10.NE -. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans und sie wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar die Nutzung des Eigentums an ihrem Grundstück betreffen. Insbesondere kommt es in Betracht, dass durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets die Nutzung im Sinne einer Wohnnutzung verhindert wird. Die Antragstellerin ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat hier während der öffentlichen Auslegung rechtzeitig Einwendungen insbesondere zur Bewältigung des planbedingten Lärmkonflikts gemacht, die sie im Rahmen ihres Normenkontrollantrags weiter verfolgt. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen genügt. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, im Normenkontrollverfahren auch solche Einwendungen vorzubringen, die er zuvor nicht geltend gemacht hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Plan leidet an einem materiellen Mangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt. Die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. Diese textliche Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Verkaufsstellen, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und produzierenden oder verarbeitenden Gewerbebetrieben stehen, und deren Fläche deutlich unter der Größe der Geschossfläche der genannten Betriebe liegt und eine Fläche von 400 qm pro Betrieb nicht überschreitet (im folgenden: Annexhandel), ist nicht hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Normadressaten eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt für die Planzeichnung ebenso wie für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt die genannte Formulierung nicht. Vgl. zur Unbestimmtheit einer ähnlichen Formulierung auch OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris, unter Bezugnahme auf die konkrete Planungssituation. Ist die Zulässigkeit eines Annexhandels zu beurteilen, der die absolute Flächenobergrenze von 400 qm einhält, lässt sich dem Bebauungsplan weder durch den jeweiligen Bauherrn noch durch die Baugenehmigungsbehörde hinreichend bestimmt entnehmen, wann die Fläche der Verkaufsstelle gegenüber der Geschossfläche des jeweiligen Betriebs derart untergeordnet ist, dass sie - worauf die Satzungsbestimmung allein abstellt - „deutlich“ unter der Geschossfläche des Betriebs liegt. Eine in Betracht kommende textliche Präzisierung durch Bestimmung einer prozentualen relativen Grenze im Rahmen der Festsetzung, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 - 7 A 1028/11 -, juris, bzw. in einem entsprechenden nachrichtlichen Hinweis, vgl. hierzu den Sachverhalt, der dem Urteil des BVerwG vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BRS 74 Nr. 2, zugrundelag, hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkretisierende Auslegung des Ausdrucks „deutlich“ ergeben sich auch weder aus der Satzungsbegründung - dort heißt es auf Seite 11 lapidar, die Verkaufsflächenbegrenzung auf maximal 400 qm diene der Klarstellung, dass der Verkauf tatsächlich untergeordnet stattfinde - noch sonst aus den Aufstellungsvorgängen. Die Verwendung des Begriffs der „Unterordnung“ im Zusammenhang des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bietet ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Inhalts der in Rede stehenden Formulierung. Kann eine Unterordnung in Bezug auf Grundfläche und Baumasse im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dahin verstanden werden, dass Grundfläche und Baumasse der privilegierten Wohnung kleiner sein müssen als Grundfläche und Baumasse des Betriebs selbst, vgl. Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Auflage, Rn. 843, Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 38 zu § 8 BauNVO, unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von jener Formulierung in maßgeblicher Weise durch das Attribut „deutlich“ und die damit verknüpfte Vorgabe des Satzungsgebers, die Betrachtung auf die Relation zwischen Geschossfläche und Fläche der Verkaufsstelle zu fokussieren. Die notwendige Konkretisierung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den städtebaulichen Sachzusammenhang, in dem Regelungen wie die vorliegende stehen, die in Gewerbegebieten mit generellem Einzelhandelsausschluss die Zulässigkeit von Annexhandel begründen. Derartige Normierungen, die - wie hier - auf eine Stärkung des produzierenden oder verarbeitenden Gewerbes zielen, müssen mit Blick auf die städtebauliche Rechtfertigung bzw. die Abwägungsgerechtigkeit einer (Gegen-)Ausnahme vom grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss sicherstellen, dass es sich tatsächlich lediglich um einen „Annex“ handelt, dessen Bedeutung mit den städtebaulichen Zielsetzungen noch vereinbar ist. Vgl. OVG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris und OVG NRW, Urteil vom 9. November 2010 - 10 D 15/08.NE -, juris. Eine diesem Anliegen genügende Zulassung von Annexhandel ist allerdings bei unterschiedlichen Flächenrelationen denkbar; insoweit dürfte - auch gemessen an der dem Senat bekannten Planungspraxis - jedenfalls eine Bandbreite zwischen einem Zehntel bis zu einem Drittel der Geschossfläche des Hauptbetriebs in Betracht kommen, die sich noch innerhalb der Grenzen des städtebaulichen Begriffs „Annexhandel“ hält. Die weitere Bestimmung dessen, was im Rahmen dieser durch den Begriff „Annexhandel“ vorgezeichneten Bandbreite im Einzelnen zulässig sein soll, obliegt dem Satzungsgeber. Dieser Regelungsobliegenheit ist die Plangeberin mit dem unbestimmten Attribut „deutlich“ nicht hinreichend nachgekommen. Weitere Auslegungsansätze vermag der Senat nicht zu erkennen. Wenn der Satzungsgeber - wie hier - für die Frage der Unterordnung schematisierend allein auf das Verhältnis zwischen der Größe der Geschossfläche des Hauptbetriebs und der Fläche des Annexhandels abstellt, ist zudem ein Rückgriff auf andere Aspekte (etwa Umsatzanteile oder ähnliches) ausgeschlossen, die gegebenenfalls eine hinreichende Abgrenzung aufgrund einer Gesamtwürdigung erlauben könnten. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind nicht deshalb geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen, weil die Zielsetzung des Einzelhandelsausschlusses, von dem der Annexhandel ausgenommen wird, hier auf den Schutz des produzierenden oder verarbeitenden Gewerbes und nicht den Schutz der Einzelhandelsstandorte außerhalb des Plangebiets bezogen ist. Diese Erwägung betrifft die Frage der städtebaulichen Rechtfertigung bzw. der Abwägung, führt aber nicht zu geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung in Ziffer 1.1 erfasst den gesamten Bebauungsplan. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 und OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Mit der Ausnahmeregelung beabsichtigte die Plangeberin ausweislich der Satzungsbegründung eine Sicherung des Verkaufs vor Ort hergestellter Waren. Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Plangeberin die Satzung auch ohne eine solche Regelung, d.h. mit einem uneingeschränkten Einzelhandelsausschluss erlassen hätte. Ist der Plan mithin bereits aus den aufgezeigten Gründen insgesamt unwirksam, kann offen bleiben, ob er auch an Abwägungsfehlern leidet - etwa mit Blick auf die Würdigung der Wohnnutzung auf dem Grundstück J.--------weg Nr. 11 - oder hinsichtlich der Verteilung der Lärmemissionskontingente innerhalb der Teilflächen, zu der sich im einschlägigen Gutachten keine Begründung findet. Vgl. zu den Anforderungen an die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 ‑ 2 B 520/13.NE -, juris, m. w. N. Ebenso kann offen bleiben, ob der Plan ferner an einem formellen Mangel leidet, der beachtlich ist, weil der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gebotene Hinweis im Rahmen der Offenlagebekanntmachung defizitär ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat von Ausführungen zu den weiteren Einwänden der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Plans ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.