Beschluss
1 A 457/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1018.1A457.12.00
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Leitsätze
Ein Fehler im Beurteilungsverfahren führt dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, wenn ausgeschlossen ist, dass er sich auf deren Ergebnis ausgewirkt hat.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fehler im Beurteilungsverfahren führt dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, wenn ausgeschlossen ist, dass er sich auf deren Ergebnis ausgewirkt hat. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Fehler im Beurteilungsverfahren dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt, wenn ausgeschlossen ist, dass er sich auf deren Ergebnis ausgewirkt hat. Dies gilt auch für Verfahrensvorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Beurteilung inhaltlich richtig erfolgt, und für Fehler, die bei der Bewertung der Leistungen des zu Beurteilenden erfolgen. Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 6 A 481/09 –, juris, Rn. 3, 5, vom 3. November 2006 – 6 B 1866/06 –, juris, Rn. 9, und vom 5. April 2001 – 6 A 3255/97 –, RiA 2002, 87 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 3438/00 –, NVwZ-RR 2001, 592 = juris, Rn. 2, 9, 17, 19 f. (alle Entscheidungen auch abrufbar bei NRWE); Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: April 2013, Rn. 326 a. E., 464; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 71, zur nicht sachgerechten Beratung des Endbeurteilers durch ein Gremium personen- und sachkundiger Bediensteter; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129); BVerwG, Beschluss vom 12. November 1971 – 7 B 71.70 –, Buchholz 412.0 Prüfungswesen Nr. 45 = juris, Rn. 3, zu Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren. Ob in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen ist, dass sich ein Fehler auf die Beurteilung ausgewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht hat eine Kausalität hier nach Vernehmung des Erstbeurteilers als Zeugen verneint. Dieser hat bekundet, er habe seine Beurteilung unbeeinflusst von der Rankingliste erstellt, an der er nicht beteiligt worden sei. Selbst wenn also das Rankinglistenverfahren in der hier angewandten Form rechtswidrig wäre, hat dies nach der Aussage des Zeugen im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Inhalt seiner später unverändert getroffenen Beurteilung gehabt. Soweit der Kläger meint, eine Beeinflussung sei aber auch nicht völlig auszuschließen, greift er der Sache nach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Eine Beeinflussung mag im Allgemeinen denkbar sein, hier lag sie aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht vor. Diese Feststellungen hat der Kläger aber nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat er keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Angaben des Zeugen unglaubhaft sein könnten. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte der Zeugenaussage weiter nachgehen müssen, dass der Erstbeurteiler zunächst einen Bleistiftentwurf gefertigt habe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit sich das Erstellen eines Bleistiftentwurfs hier auf die Richtigkeit der angefochtenen Beurteilung auswirken könnte. Die vom Kläger weiter gerügte Verletzung der Chancengleichheit im Rankinglistenverfahren ist nicht entscheidungserheblich. Denn dieses Verfahren hat die Beurteilung des Erstbeurteilers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beeinflusst. Daher wirft auch die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Rankinglistenverfahrens im Allgemeinen und auf Abteilungsebene keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs des Rankinglistenverfahrens begründet schon deswegen keine tatsächlichen Schwierigkeiten im genannten Sinne, weil sich dieses Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung nicht ausgewirkt hat. Aus diesem Grund wirft auch die Frage, welche Folgen ein in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenes Rankinglistenverfahren für die Rechtmäßigkeit von Beurteilungen hat, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Rechtsfrage, wie sich Formfehler im Stadium der Leistungsbewertung bei dienstlichen Beurteilungen auswirken, ist durch die unter 1. genannte Rechtsprechung geklärt. 3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob Formfehler im Stadium der Leistungsbewertung bei dienstlichen Beurteilungen (hier fehlende Einbindung des Erstbeurteilers in die Erstellung der Anlassbeurteilung nebst fehlender Beteiligung an einem in den Richtlinien nicht vorgesehenen Rankinglistenverfahren[s] sowie Verfahren eines ‚Bleistiftentwurfs) sich inhaltlich nicht niederschlagen mit der Folge, dass eine formell mangelbehaftete Beurteilung rechtlichen Bestand hat,“ hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. In der unter 1. zitierten Rechtsprechung ist geklärt, zu welchen Folgen solche Fehler führen. Ob in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen ist, dass sich ein Fehler auf die Beurteilung ausgewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, „ob das hier eingeführte Rankinglistenverfahren mit dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, vereinbar ist,“ rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Diese Frage ist aus den unter 1. genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Dasselbe gilt für die Frage, „ob ein Rankinglistenverfahren auf Abteilungsleiterebene ohne Einbeziehung der Erstbeurteiler mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).