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Beschluss

6 A 481/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1104.6A481.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 (neu) erstellte dienstliche Regelbeurteilung vom 22. Januar 2007, die mit einem Gesamtergebnis von 4 Punkten abschließt, leide nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Der Kläger könne sich ausnahmsweise nicht mit Erfolg auf die Nichtdurchführung einer erneuten Beurteilerbesprechung berufen, weil ausgeschlossen werden könne, dass ein solcher Verfahrensfehler Einfluss auf den Inhalt seiner Beurteilung gehabt habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Erst- oder der Endbeurteiler voreingenommen gewesen seien. Ferner hätten sowohl der Verfasser des Beurteilungsbeitrags als auch der Erstbeurteiler über hinreichend eigene Erkenntnisse hinsichtlich der Leistung und Befähigung des Klägers verfügt. Die dienstliche Beurteilung sei auch nicht unter Verstoß gegen Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erstellt worden, weil das Gesamturteil dem der vorangegangenen Beurteilung entspreche und besser sei als das der vorletzten Beurteilung. Die Beurteilung weise ferner keine Plausibilitätsdefizite auf, auch wenn einige Submerkmale im Vergleich zur Vorbeurteilung schlechter bewertet seien. Der Kläger habe aufgrund der negativen Eindrücke im Zusammenhang mit der Personalrotation Abstriche in seiner Beurteilung hinnehmen müssen; er habe die Bereitschaft vermissen lassen, sich in dem gebotenen Umfang durch Bewerbungen oder Hospitationen um eine Anschlussverwendung zu bemühen. Dies begegne unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Kläger zuvor über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht haben sollte, die auch bei weiteren Merkmalen eine überdurchschnittliche Beurteilung ermöglicht hätten. 5 Diese überzeugende Würdigung stellt der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Zweifel. 6 Hinsichtlich der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen (erneuten) Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BRL Pol a.F.) trägt der Kläger über den Hinweis auf diesen Fehler hinaus lediglich vor, es könne gerade im Hinblick auf die Rotationsproblematik nicht ausgeschlossen werden, dass eine erneute Beurteilerbesprechung mit einer eingehenden Erörterung seines Falls zu einer besseren Beurteilung geführt hätte. Er habe nur deshalb keine Spitzennote erhalten, weil er sich angeblich einer Rotation vollkommen verwehrt habe. Ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger hätte auch ohne den vorbezeichneten Verfahrensfehler keine bessere Beurteilung erhalten, sind mit diesem insoweit nicht weiter substantiierten Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum hier ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler Einfluss auf den Inhalt der Beurteilung des Klägers gehabt hat. Mit seinen Argumenten, bei der im ersten Durchgang 2005 durchgeführten Beurteilerbesprechung habe es keine Einwände gegen den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers gegeben, der unter Einbeziehung des nachträglich erstellten Beurteilungsbeitrags neu gefasste Beurteilungsvorschlag sei im Ergebnis unverändert gewesen und die personen- und sachkundigen weiteren Vorgesetzten hätten bereits mit ihrer schriftlichen Zustimmung zu dem neuen Beurteilungsvorschlag ihr Einverständnis mit dieser Bewertung (namentlich des von dem Kläger im Zusammenhang mit der Rotationsproblematik gezeigten Verhaltens) erklärt, setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander. 7 Auch für die vom Kläger weiter geltend gemachte Voreingenommenheit des Erstbeurteilers ist nichts ersichtlich. Zur Begründung führt er an, PHK T. habe sich auf den - einseitigen - Beurteilungsbeitrag des PHK X. gestützt, ohne mit ihm, dem Kläger, das Gespräch zu suchen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, lässt sich aus dieser Vorgehensweise aber nicht schließen, dass der Erstbeurteiler T. nicht willens oder in der Lage war, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen; insbesondere gibt die kritische Bewertung des dienstlichen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Rotationsprinzip keinen Anlass, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. 8 Auch mit seinem übrigen Zulassungsvorbringen, mit dem er wiederholend und vertiefend ausführt, die Beurteiler hätten zu Unrecht angenommen, er habe sich einer Rotation vollkommen verwehrt, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils dar. Sollte er damit geltend machen wollen, der Beurteilung seien falsche Tatsachen zugrundegelegt worden, so trifft dies nicht zu. Bei der einzelnen Bewertungen zugrundeliegenden Annahme, der Kläger habe sich einer Rotation gegenüber nicht im gebotenen Maße aufgeschlossen gezeigt, handelt es sich um eine gerichtlich nicht überprüfbare Wertung. Die für die Beurteiler maßgeblichen tatsächlichen Annahmen, der Kläger habe eine – auch verbal geäußerte – Blockadehaltung eingenommen, aufgrund derer es insgesamt zu einem Leistungsabfall mit deutlichem Rückgang von Umfang und Qualität der Dienstverrichtung sowie Eigeninitiative gekommen sei, stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Zweifel hieran ergeben sich nämlich nicht daraus, dass der Kläger sich nach seinen Angaben (vereinzelt) um ihm adäquat erscheinende Hospitationen und Anschlussverwendungen bemüht hat. Im Übrigen hat das beklagte Land zur vom Kläger in erster Linie angeführten Hospitation im KK 14 überzeugend dargelegt, dass die Tätigkeit nicht im Sinne des Rotationsprinzips neu war, sondern derjenigen im Einsatztrupp entsprach. Inwieweit sich aus seinem – ohnehin nicht fristgerechten und darüber hinaus vom beklagten Land in Frage gestellten – weiteren Vorbringen, er sei als Stellvertreter des Leiters seines Einsatztrupps eingesetzt worden, eine anderweitige Bewertung seines dienstlichen Verhaltens ergeben soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).