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Beschluss

16 E 138/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1015.16E138.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Januar 2013, das Klageverfahren 17 K 5569/12 betreffend, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Januar 2013, das Klageverfahren 17 K 5569/12 betreffend, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Kläger kann für seine Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2012 zu verpflichten, ihn, den Kläger, für den Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2015 von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen. Soweit es die Rundfunkgebührenbefreiung im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 betrifft, fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Aussicht der Klage auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden muss, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts‑ und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von wirtschaftlich ungünstig Gestellten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem wirtschaftlich schwachen Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. Std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger zuzumuten, die Weiterverfolgung dieses Teils seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. Insoweit ist indessen zu beachten, dass sich die Regelung im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2012 nicht darauf beschränkt hat, die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abzulehnen; vielmehr hat der Beklagte mit diesem Bescheid auch die mit Bescheid vom 22. Mai 2012 bereits ausgesprochene Befreiung für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2015 wieder zurückgenommen. Diese in Ermangelung anderer einschlägiger Bestimmungen ‑ insbesondere kam die Anwendung von § 6 Abs. 6 Satz 3 RundfGebStV ersichtlich nicht in Betracht; vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 ‑ 16 A 106/09 ‑ an § 48 Abs. 2 VwVfG NRW zu messende Rücknahme unterliegt mit hoher Gewissheit keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtswidrigkeit der zwei Tage zuvor ergangenen ‑ und unterstellt auch vor der Rücknahmeentscheidung dem Kläger bekanntgegebenen ‑ Rundfunkgebührenbefreiung beruht darauf, dass weder die Voraussetzungen für eine bescheidgebundene Befreiung nach § 6 Abs. 1 RundfGebStV noch für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV gegeben waren; denn es fehlte sowohl an der Vorlage eines Bescheides i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV als auch an zureichenden Gründen dafür, auch ohne einen solchen Bescheid eine Befreiung zu erteilen. Nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV ist über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV enumerativ und abschließend genannten Fälle hinaus von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. In der ober‑ und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls im Grundsatz dann ein solcher besonderer Härtefall nicht vorliegt, wenn der betreffende Rundfunkteilnehmer eine wirtschaftliche oder soziale Lage behauptet, die mit derjenigen eines nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV zu Befreienden vergleichbar ist, er aber mangels Beantragung der betreffenden Sozialleistung keinen Bescheid vorweisen kann, aus dem die zur Befreiung führende wirtschaftliche oder soziale Lage hervorgeht. Daher ist ‑ auch verfassungsrechtlich bedenkenfrei ‑ regelmäßig demjenigen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu versagen, der aus freien Stücken auf die Erlangung einer Sozialleistung verzichtet und aus diesem Grund keinen Bescheid i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV beibringen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, Rn. 5 bis 7; OVG NRW, zuletzt Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 ‑ 16 A 2292/12 - und vom 17. Juli 2013 - 16 A 2707/10 ‑, juris, Rn. 31. Wenngleich dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt und insbesondere nicht generell die Motive für den Verzicht auf Sozialleistungen außer Betracht gelassen werden dürfen, sind vorliegend keine überzeugenden Gründe für den Sozialleistungsverzicht des Klägers erkennbar. Seine Einlassung, er sei aus ‑ für sich gesehen glaubhaften ‑ gesundheitlichen Gründen an der Antragstellung gehindert, überzeugt nicht. Denn der Kläger hat sowohl vor als auch nach dem hier zu betrachtenden Zeitraum mit Erfolg Sozialleistungen beantragt und nicht zuletzt auch das gleichfalls einen gewissen Aufwand verursachende Antragsverfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ‑ einschließlich des Beschreitens des Klageweges ‑ bewältigt, so dass nicht recht nachvollzogen werden kann, warum er trotz anzunehmender Bedürftigkeit zwischenzeitlich für einige Zeit das Ausbleiben öffentlicher Mittel hingenommen hat. Hinzu kommt, dass der Kläger noch kurz vor dem Beginn des hier maßgeblichen Befreiungszeitraums beim Sozialamt der Stadt M. vorstellig geworden ist, dort auch für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2012 eine Bedürftigkeit des Klägers im Sinne der Bestimmungen über die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches festgestellt und bescheinigt worden ist, er aber ohne ersichtlichen Grund auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII verzichtet hat. Für die hier streitgegenständliche Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 fehlt es auch ‑ anders als für die davor liegenden Monate Januar bis Mai 2012 ‑ an einer rechtsverbindlichen Erklärung des zuständigen Sozialamtes, dass die Voraussetzungen für die gegeben waren. Innerhalb des § 48 VwVfG NRW ist dessen Abs. 2 einschlägig, weil diese Bestimmung nicht nur Verwaltungsakte über die Gewährung von Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen, sondern auch Bescheide erfasst, die Voraussetzung für eine Abgabenverschonung sind. Vgl. J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2010, § 48 Rn. 49; Meyer, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 9. Auflage 2010, § 48 Rn. 90; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 19. Das Fehlen von Ermessenserwägungen im Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2012 ‑ es findet sich lediglich der Hinweis, man habe die besonderen Umstände dieses Einzelfalles zugrundegelegt ‑ ist mit Blick auf das Fehlen jeglicher Hinweise auf schützenswertes Vertrauen beim Kläger und der regelmäßig anzuordnenden Rücknahme derartiger Verwaltungsakte für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW) unschädlich. Soweit es um die Befreiung ‑ nunmehr ‑ von der Rundfunkbeitragspflicht in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2015 geht, erweist sich die Klage als mutwillig, was gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO gleichfalls zum Ausschluss der Prozesskostenhilfebewilligung führt. Der Kläger hat am 17. Dezember 2012 einen neuerlichen Befreiungsantrag beim Beklagten gestellt und zugleich den Bezug von Grundsicherungsleistungen nachgewiesen. Das hat zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2013 geführt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Kläger auch für weitere Zeiträume die Befreiung erlangen kann, wenn er jeweils rechtzeitig entsprechende Anträge stellt und durch die Vorlage entsprechender Bescheide die Voraussetzungen nach ‑ nunmehr ‑ § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV nachweist (§ 4 Abs. 7 RundfBeitrStV). Daher besteht keine Notwendigkeit mehr, unter Berufung auf einen aus gesundheitlichen Gründen unabwendbaren Verzicht auf ‑ etwa ‑ Grundsicherungsleistungen das Klageverfahren (weiter‑) zu führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).