OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 2707/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO erfolglos. • Die Voraussetzungen des besonderen Härtefalls nach §6 Abs.3 RundfGebStV sind eng auszulegen; eine bloße oder nicht verlässlich nachgewiesene Bedürftigkeit reicht nicht aus. • §75 VwGO wurde vom Verwaltungsgericht nicht erkennbar fehlerhaft angewandt; eine Verpflichtung zur reinen Bescheidung des Widerspruchs statt einer materiellen Entscheidung kann §75 VwGO nicht erzwingen. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art.5, Art.20 GG, Art.2 GG) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung, weil Befreiungsmöglichkeiten bestehen und keine Garantie kostenloser Information besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender darlegbarer Härtefallnachweisung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO erfolglos. • Die Voraussetzungen des besonderen Härtefalls nach §6 Abs.3 RundfGebStV sind eng auszulegen; eine bloße oder nicht verlässlich nachgewiesene Bedürftigkeit reicht nicht aus. • §75 VwGO wurde vom Verwaltungsgericht nicht erkennbar fehlerhaft angewandt; eine Verpflichtung zur reinen Bescheidung des Widerspruchs statt einer materiellen Entscheidung kann §75 VwGO nicht erzwingen. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art.5, Art.20 GG, Art.2 GG) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung, weil Befreiungsmöglichkeiten bestehen und keine Garantie kostenloser Information besteht. Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter anderem für Juni bis September 2009 und rügt die Ablehnung durch die Gebührenstelle. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage überwiegend abgewiesen; gegen dessen Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. Er beruft sich auf die Voraussetzungen des §75 VwGO, die Annahme eines besonderen Härtefalls nach §6 Abs.3 RundfGebStV sowie verfassungsrechtliche Grundrechte. Der Kläger machte geltend, er erhalte als Mitglied eines Vereins ein T. und S. und sei deshalb vergleichbar bedürftig. Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung unter anderem mit unzureichenden Nachweisen zur Bedürftigkeit und verneinte die atypische persönliche Lage. Der Kläger rügt zudem die Verfahrensfolge der Entscheidung und die Anwendung von §75 VwGO. • Der Zulassungsantrag stützt sich auf §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO; diese Zulassungsgründe hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, sodass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils fehlen. • Die Bestandskraftfrage für den Zeitraum Jan.–Mai 2009 wirft Bedenken auf, ist aber unbehelflich, da das Verwaltungsgericht in der Sache jedenfalls zutreffend entschieden hat. • Zur Anwendung des §75 VwGO: Die Norm erlaubt eine Sachentscheidung trotz nicht abgeschlossener Verwaltungsverfahren; das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen nicht ersichtlich fehlerhaft bejaht. Der Kläger beanstandet nur die Rechtsfolge der eigenen Sachentscheidung, was §75 VwGO nicht regelt. • Zum besonderen Härtefall nach §6 Abs.3 RundfGebStV: Die Vorschrift ist eng auszulegen. Es bedarf mindestens einer verlässlich nachgewiesenen, atypischen und mit den Fällen des Abs.1 vergleichbaren Bedürftigkeit. Der bloße Verweis auf ein T. und S. ohne Offenlegung weiterer Einkünfte genügt nicht. • Der Kläger kann seine Bedürftigkeit nicht mit der Verlässlichkeit eines Leistungsbescheids nachweisen; zudem spricht die Häufigkeit ähnlicher Fallgestaltungen gegen die Atypik seiner Lage. • Verfassungsrechtliche Rügen greifen nicht; Art.5 und Art.20 GG sichern keine kostenlose Informationsversorgung, und Art.2 GG ist durch die verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage der Gebührenerhebung nicht verletzt. • Die Fragen der grundsätzlichen Bedeutung (u.a. ob allein vergleichbare wirtschaftliche Lage einen Härtefall begründet) sind in diesem Fall nicht entscheidungserheblich, weil schon die Vergleichbarkeit fehlt. • Kostenrechtliche Entscheidung beruht auf §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht ausreichend dargetan hat. Insbesondere hat er keine verlässlich nachgewiesene, atypische Bedürftigkeit im Sinne des §6 Abs.3 RundfGebStV vorgetragen; das vom Kläger geltend gemachte T. und die Vereinsleistungen genügen hierfür nicht. Eine fehlerhafte Anwendung des §75 VwGO oder eine grundlegende verfassungsrechtliche Problematik ist nicht ersichtlich. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens der Berufungszulassung.