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Beschluss

2 A 201/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1010.2A201.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 38,12 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 38,12 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die - noch anhängige - Klage mit dem Antrag, 1 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2009 aufzuheben, 2 den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin aufgrund des Gebührenbescheids vom 2. Januar 2009 gezahlten Gebühren an die Klägerin zurückzuerstatten, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2008 bis Dezember 2008 rundfunkgebührenpflichtig gewesen. Sie sei mit einem internetfähigen PC, der ein Rundfunkempfangsgerät darstelle, Rundfunkteilnehmerin gewesen. Diesen habe sie zum Empfang bereitgehalten. Sie sei nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Insbesondere entfalle eine Rundfunkgebührenpflicht nicht aufgrund des Zweitgeräteprivilegs des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Dieses setze erkennbar eine Personenidentität voraus. Diese liege zwischen der Klägerin und ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, der auf demselben Grundstück privat Rundfunkempfangsgeräte bereithalte, nicht vor. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände, die sich allein auf die Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV beziehen, haben keinen Erfolg. Nach dieser Bestimmung ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend hergeleitet, dass diese Privilegierung aus systematischen und teleologischen Gründen erfordert, dass es sich bei den Rundfunkteilnehmern hinsichtlich des Erst- und des Zweitgeräts um ein und dieselbe Person handeln muss. Die Rundfunkgebührenpflicht ist auf den jeweiligen Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV - und nicht auf ein bestimmtes Grundstück - bezogen. Dies zeigt auch der Vergleich mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV. Der spezifische Grundstücksbezug des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV besteht lediglich darin, den räumlichen Geltungsbereich zu umreißen, innerhalb dessen das Privileg noch gilt. Jenseits des primären Personenbezugs der Rundfunkgebührenpflicht auf die Figur des Rundfunkteilnehmers entfällt der innere Grund für eine Gebührenbefreiung für Zweitgeräte. Da rundfunkgebührenrechtlich zwischen den Rundfunkteilnehmern GmbH als juristischer Person des Privatrechts einerseits und ihrem Geschäftsführer bzw. ihren Gesellschaftern andererseits - mit jeweils eigenen Vermögensmassen - zu unterscheiden ist, können diese rechtlich selbständigen Personen sich nicht wechselseitig das Zweitgeräteprivileg des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV verschaffen. Vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 7 BV 11.2265 -, juris Rn. 17; VG Stade, Urteil vom 22. März 2012 - 4 A 85/12 -, juris Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. November 2011 - 14 K 5764/10 -, juris Rn. 34 ff. Ablesen lässt sich dies im Übrigen ohne Weiteres aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 -, NJW 2011, 946 = juris Rn. 35. Dort heißt es - worauf das Verwaltungsgericht rekurriert hat -, dass es für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV normierte Gebührenbefreiung ersichtlich auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte ankommt. Das im Zulassungsantrag bezweifelte Argument, es gehe bei der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auch darum, Zufälligkeiten bei der Rundfunkgebührenbefreiung zu vermeiden, braucht man angesichts dessen nicht mehr zwingend heranzuziehen. Das von dem Zulassungsantrag besonders angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2011 - 6 C 45.10 -, juris, gebietet keine gegenteilige Schlussfolgerung. Es stellt klar (siehe dort juris Rn. 23), dass aus dem „dort“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV nicht folgt, dass sich beide Geräte im „nicht ausschließlich privaten“ Bereich befinden müssen. Außerdem war in dem Fall Rundfunkteilnehmer in Bezug auf die in Rede stehenden Erst- und Zweitgeräte ein und dieselbe natürliche Person. Für die sich hier stellende Frage des Erfordernisses einer Personenidentität ergibt sich daraus nichts Entscheidendes. Darauf hatte das Verwaltungsgericht die Klägerin bereits mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 hingewiesen. Der Gedanke einer „deutlich angemahnten Zurückhaltung bei der Erhebung von Rundfunkgebühren für beruflich genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, den der Zulassungsantrag den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2011 entnehmen will, ist nicht methodisch belastbar genug, um die oben Gefundene - unzweifelhafte - Interpretation zu widerlegen. Art. 12 Abs. 1 GG strahlt in die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV allenfalls, vgl. zur Frage des Grundrechtseingriffs BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, NJW 2012, 3423 = juris Rn. 19, insoweit aus, als er von dieser eine ausreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die - aus dem Blickwinkel der Berufsfreiheit gesprochen - in §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV möglicherweise auch zu sehende Berufsausübungsregelung fordert. Diese Rechtfertigung durch vernünftige Gemeinwohlerwägungen ist aber gleichfalls dann gewährleistet, wenn man auf der Anforderung der Personenidentität besteht. Dadurch wird ein gerechter Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen Gewerbetreibender, die von gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen, auf der einen Seite und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Organisation des Gebühreneinzugs zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der anderen Seite hergestellt. Zuletzt kann auch eine lebensnahe Betrachtung, wie sie dem Zulassungsantrag vorschwebt, nicht an der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und seinen Begrifflichkeiten vorbeigehen, sondern muss sich in diese einfügen lassen. 2. Die Berufung ist - auch unbeschadet dessen, dass der vorliegende Rechtsstreit ausgelaufenes Recht betrifft - nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, „wie im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2011, die sich mit dem Problem der fehlenden Identität zwischen privatem und nicht privatem Rundfunkteilnehmer nicht befasst haben, die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden ist“, führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Dass der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Personenidentität der Rundfunkteilnehmer im Hinblick auf die Erst- und Zweitgeräte verlangt, lässt sich - wie unter 1. dargelegt - hinreichend klar der Systematik und dem Sinn und Zweck des Rundfunkgebührenstaatsvertrags im Auslegungsweg entnehmen. Dieses Auslegungsergebnis ist zudem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 -, NJW 2011, 946 = juris Rn. 35, vorgezeichnet, ohne dass dazu ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).