Urteil
6 C 45/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein internetfähiger PC ist grundsätzlich ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des RGebStV.
• Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich können nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV als Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit sein, wenn sie demselben Grundstück zuzuordnen sind und dort andere (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden.
• Es genügt, dass die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte auf demselben Grundstück vorhanden sind; sie müssen nicht ebenfalls dem nicht ausschließlich privaten Bereich zugeordnet sein.
• Die Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV folgt Wortlaut, Systematik und insbesondere Sinn und Zweck der Regelung, die eine umfassende Zweitgerätebefreiung für neuartige Geräte will.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung für neuartige PC‑Zweitgeräte bei Zuordnung zum selben Grundstück • Ein internetfähiger PC ist grundsätzlich ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des RGebStV. • Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich können nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV als Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit sein, wenn sie demselben Grundstück zuzuordnen sind und dort andere (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. • Es genügt, dass die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte auf demselben Grundstück vorhanden sind; sie müssen nicht ebenfalls dem nicht ausschließlich privaten Bereich zugeordnet sein. • Die Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV folgt Wortlaut, Systematik und insbesondere Sinn und Zweck der Regelung, die eine umfassende Zweitgerätebefreiung für neuartige Geräte will. Der Kläger wohnt mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus und zahlt für die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte Gebühren. In einem im Keller eingerichteten, beruflich genutzten Arbeitszimmer betreibt er als selbständiger Informatiker internetfähige Rechner. Der Beklagte machte für August bis Oktober 2007 Rundfunkgebühren für den PC im Arbeitszimmer geltend; der Kläger widersprach. Verwaltungsgericht und Hessischer VGH gaben dem Kläger statt. Der Beklagte machte in der Revision geltend, die Privilegierung des § 5 Abs. 3 RGebStV trete nur ein, wenn die sonstigen Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich desselben Grundstücks bereitgehalten würden; das sei hier nicht der Fall. • Revisionsgerichtliche Überprüfung ist zulässig; maßgebliche Fassung des RGebStV ist die ab 1.3.2007 geltende. • Internetfähige PCs sind Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs.1 und grundsätzlich gebührenpflichtig nach § 2 Abs.2 RGebStV. • § 5 Abs.1 und 2 RGebStV schließen Zweitgerätebefreiungen im privaten bzw. nicht‑privaten Bereich; die Regelung des Abs.3 ist eine Sonderregelung für neuartige Geräte. • § 5 Abs.3 Satz1 RGebStV gewährt für neuartige Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich Befreiung, wenn (1) die Geräte einem und demselben Grundstück zuzuordnen sind und (2) dort andere, nicht neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. • Der Begriff 'dort' bezieht sich auf das in Nr.1 genannte Grundstück; es reicht, dass die herkömmlichen Geräte auf demselben Grundstück vorhanden sind, sie müssen nicht ebenfalls dem nicht ausschließlich privaten Bereich angehören. • Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, die Befreiung auch bei gemischter Nutzung desselben Grundstücks zu gewähren; Ziel ist eine weitgehende Zweitgerätebefreiung für neuartige, multifunktionale Arbeitsmittel. • Verhältnismäßigkeit und Verwaltungspraktikabilität stützen diese Auslegung, weil internetfähige Rechner oft primär Arbeitsmittel sind und eine strengere Prüfung des Zuordnungsbereichs unverhältnismäßig und überprüfungsaufwendig wäre. Die Revision des Beklagten ist unbegründet; das angefochtene Gebührenaufhebungsverfahren zu seinen Gunsten ist richtig. Der internetfähige PC des Klägers im beruflich genutzten Arbeitszimmer ist als neuartiges Rundfunkempfangsgerät nach § 5 Abs.3 Satz1 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit, weil er dem selben Grundstück zuzuordnen ist wie die privat vorgehaltenen herkömmlichen Rundfunkgeräte, die dort zum Empfang bereitgehalten werden. Es kommt nicht darauf an, dass die herkömmlichen Geräte im ausschließlich privaten Bereich stehen; ihre Anwesenheit auf demselben Grundstück genügt. Damit verletzt der Gebührenbescheid den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben. Die Entscheidung schützt die typisierende Befreiung neuartiger Zweitgeräte und berücksichtigt Verhältnismäßigkeit sowie Verwaltungspraktikabilität.