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Beschluss

5 B 417/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0909.5B417.13.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2013 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, im Zusammenhang mit der Darstellung eines Vorfalls im Hauptbahnhof Köln vom (...) im Jahresbericht Fußball für die Saison 2011/2012 der Zen-tralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) unter Nr. 5.8. zweiter Absatz (veröffentlicht unter http://www.polizei-nrw.de/media/Dokumente/11-12_Jahresbericht.pdf) zu behaupten, zu verbreiten bzw. in elektronischen Medien unverändert abrufbar bereit zu halten:

Dort war es aus nicht näher bekannten Gründen zu einer körperlichen Auseinandersetzung / einer "Rangelei" (...) gekommen, in deren Folge ein (...) Gewalttäter von mehreren unbekannten Personen in das Gleisbett gestoßen worden war.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2013 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, im Zusammenhang mit der Darstellung eines Vorfalls im Hauptbahnhof Köln vom (...) im Jahresbericht Fußball für die Saison 2011/2012 der Zen-tralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) unter Nr. 5.8. zweiter Absatz (veröffentlicht unter http://www.polizei-nrw.de/media/Dokumente/11-12_Jahresbericht.pdf) zu behaupten, zu verbreiten bzw. in elektronischen Medien unverändert abrufbar bereit zu halten: Dort war es aus nicht näher bekannten Gründen zu einer körperlichen Auseinandersetzung / einer "Rangelei" (...) gekommen, in deren Folge ein (...) Gewalttäter von mehreren unbekannten Personen in das Gleisbett gestoßen worden war. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat das Rubrum hinsichtlich der den Antragsgegner vertretenden Behörde von Amts wegen geändert. Der Antragsgegner wird vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) vertreten. Die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS), die den Jahresbericht Fußball mit der umstrittenen Darstellung veröffentlicht hat, ist dem LZPD – einer Polizeibehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 POG NRW – angegliedert. Nach dem Vertretungserlass NRW vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S. 246), zuletzt geändert durch Runderlass vom 22. November 2012 (MBl. NRW. S. 723), sind in Rechtsstreitigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales die Polizeibehörden für ihren Zuständigkeitsbereich zur Vertretung des Landes berufen. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner einschließlich der ihm nachgeordneten Behörden zu verbieten, zu behaupten, zu verbreiten bzw. in elektronischen Medien weiterhin abrufbar bereit zu halten wörtlich oder sinngemäß: "Am (...), gegen 19:30 Uhr, war es aus nicht näher bekannten Gründen zu einer körperlichen Auseinandersetzung / einer "Rangelei" zwischen etwa 30 Personen der zuvor genannten Gruppen gekommen, in deren Folge ein (...) Gewalttäter von mehreren unbekannten Personen in das Gleisbett gestoßen worden war", wobei sich das Verbot nur auf den kursiv gedruckten und unterstrichenen Teil bezieht, zu Unrecht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind gegeben. 1. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, trifft aus den von der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen nicht zu. Die einstweilige Anordnung ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der umstrittene Passus im Jahresbericht Fußball für die Saison 2011/2012, der auf der Internetseite der ZIS zum "Download" für Jedermann bereitgehalten wird, greift in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein (siehe näher unten 2.) Dieser Eingriff dauert seit dem Erscheinen des Jahresberichts im November 2012 bis heute an. Mit jedem – fortlaufend möglichen – Zugriff auf die angegriffene Passage des Berichts aktualisiert er sich neu. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der fortdauernden Eingriffswirkung durch die angegriffene öffentliche Darstellung nicht zuzumuten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Antragsteller sei durch einen Wandel der Berichterstattung in den Medien bereits ausreichend "rehabilitiert". Die ursprüngliche Presseberichterstattung, in der er u. a. als sogenannter "Gewalttäter Sport" bezeichnet worden ist, der seinen Hang zu körperlichen Auseinandersetzungen teuer bezahlt habe, ist zwar kurze Zeit später durch zurückhaltendere und genauere Darstellungen korrigiert worden. Der Antrag ist jedoch nicht auf Rehabilitierung wegen einer früheren Rechtsbeeinträchtigung gerichtet, sondern auf die Abwehr eines fortwährenden staatlichen Eingriffs. Eine erfolgte Klarstellung in der Medienberichterstattung lässt die Beschwer durch die – im Wesentlichen nachfolgende – Berichterstattung einer Polizeibehörde, welche der ursprünglichen Presseberichterstattung weitgehend entspricht, unberührt. Zuvor erkennbar gewordene Bemühungen der Medien um eine differenziertere Berichterstattung werden damit – wie der Antragsteller mit Recht betont – wieder zunichte gemacht. Das gilt umso mehr, als nach gefestigter Rechtsprechung Verlautbarungen amtlicher Stellen gerade auch von der Presse ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. März 2010 –1 BvR 1891/05 –, NJW-RR 2010, 1195, 1197; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 –, NJW 2013, 790, 793 m. w. N. Danach erweist sich der Einwand des Antragstellers als berechtigt, beim Leser müsse –auch angesichts der vorausgegangenen, abschwächenden Presseberichterstattung – der Eindruck entstehen, der ZIS-Bericht beruhe auf neuen, offiziellen Erkenntnissen. Einer derartigen behördlichen Quelle werde der Leser und auch der Journalist, der sie verwende, naturgemäß mehr Glauben schenken als der Berichterstattung in der Presse. Die fortbestehende Möglichkeit, dass Journalisten, aber auch interessierte Bürger aus dem Umfeld des Antragstellers auf den Bericht zugreifen und diesen verwenden, liegt auf der Hand. Derartige Nachteile muss er, soweit ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, bereits im Wege vorläufigen Rechtsschutzes abwenden können. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, der Antragsteller suche selbst die Öffentlichkeit, indem er im Internet über das vorliegende Verfahren berichten lasse. Dies ist bisher seine einzige – jedoch unzureichende – Möglichkeit gewesen, der amtlichen Darstellung des Vorfalls im Jahresbericht Fußball etwas entgegenzusetzen. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen am Rechtsschutzbedürfnis entgegen den Andeutungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls keine Zweifel. 2. Dem Antragsteller steht auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Unterlassung der bekämpften Äußerungen im ZIS-Jahresbericht Fußball für die Saison 2011/2012 und deren Verbreitung bzw. unveränderte Abrufbarkeit in elektronischen Medien zu. Grundlage des Unterlassungsanspruchs des Antragstellers ist dessen grundrechtlich geschützte Position, die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171, 173; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 – 13 B 127/12 –, NVwZ 2012, 767. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. a) Die umstrittene, weiterhin über das Internet verbreitete Darstellung im Jahresbericht Fußball 2011/2012 greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Dieses umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung und den sozialen Geltungsanspruch, die sogenannte "äußere Ehre" im Sinne des Ansehens in den Augen anderer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171, 174. Der Antragsteller sieht in dem angegriffenen Passus des Berichts zutreffend einen Angriff auf seine Ehre. Die dortige Darstellung beeinträchtigt sein Ansehen in den Augen anderer, weil er darin – seiner Meinung nach zu Unrecht – als Gewalttäter bezeichnet wird. Aufgrund des weiteren Zusammenhangs, wonach der durch mehrere Personen verübte Stoß des Antragstellers in das Gleisbett die Folge einer körperlichen Auseinandersetzung gewesen sei, kann zudem der Eindruck entstehen, der Antragsteller sei an dieser beteiligt gewesen und somit gewissermaßen mitverantwortlich dafür, dass er durch einen einfahrenden Zug schwer verletzt worden ist. Der Antragsteller ist auch hinreichend individualisierbar, um durch den Bericht in seiner Persönlichkeit betroffen sein zu können. (...). b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist rechtswidrig. Staatliches Informationshandeln, das zu Beeinträchtigungen führt, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedarf regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63, 78 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171, 176; Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, BVerwGE 71, 183, 198 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2013 – 13 B 215/13 –, juris; Nds. OVG, Urteil vom 12. Februar 1991 – 9 L 246/89 –, NJW 1992, 192; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. April 2013 – 2 S 512/13 –, DVBl. 2013, 1063, 1065. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Grundrechtsrelevante Tatsachenbehauptungen, die eine staatliche Stelle über einen Grundrechtsträger öffentlich verbreitet, müssen der Wahrheit entsprechen. Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der Behauptungen liegt bei der Behörde. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen; sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (Sachlichkeitsgebot). Rechtliche Wertungen sind auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen in bestimmten Fällen gleichwohl nicht gehindert. Das gilt etwa, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Bürger über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand aufgeklärt werden. Es ist dann angezeigt, die Adressaten auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u. a. –, BVerfGE 105, 252, 272 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 – 13 B 127/12 –, NVwZ 2012, 767 ff. Danach kann allein der Umstand, dass über einen Vorfall von besonderer Bedeutung berichtet wird, die Darstellung ungeklärter Tatsachen als feststehend nicht rechtfertigen. Gemessen daran ist die Darstellung des Vorfalls im ZIS-Jahresbericht Fußball 2011/2012, soweit vom Antragsteller beanstandet, rechtswidrig. Ausweislich des den Antrag konkretisierenden Vorbringens ist dieser – und dem folgend auch der Beschlusstenor – dahin zu verstehen, dass das Recht des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt wird, über eine körperliche Auseinandersetzung/Rangelei zwischen etwa 30 Personen aus Kleingruppen von Problemfans bestimmter Vereine zu berichten. Vielmehr wendet sich der Antragsteller zunächst und vor allem gegen seine Bezeichnung als Gewalttäter (aa). Außerdem beanstandet er den in dem umstrittenen Passus hergestellten Zusammenhang zwischen einer Auseinandersetzung/Rangelei zweier Fangruppen und der Aussage, er sei in das Gleisbett gestoßen worden (bb). Unzutreffend bzw. jedenfalls nicht gesichert sei dabei schließlich die Angabe, der Antragsteller sei von mehreren unbekannten Personen gestoßen worden. Sie nähre ebenfalls die Deutung, er sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen (cc). Diese Rügen greifen sämtlich durch. aa) Die Bezeichnung des Antragstellers als "Gewalttäter" ist rechtswidrig. (1) Hierbei handelt es sich um ein Werturteil, das jedoch auch einen Tatsachenkern enthält. Eine Frage der rechtlichen Bewertung ist es, ob eine bestimmte Handlung eine Gewalttat darstellt. Insoweit kommt es zunächst – soweit vorhanden – auf den einschlägigen Rechtsrahmen an, soweit der Begriff darin in sachangemessener, vertretbarer Weise definiert ist. Zum Tatsachenkern des Gewalttäterbegriffs gehört es im allgemeinen Sprachgebrauch dagegen, dass der Betreffende überhaupt eine derartige Tat begangen hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dieser allgemeine Sprachgebrauch hier maßgeblich. Auf ein abweichendes polizeiinternes Begriffsverständnis kommt es ebensowenig an wie auf die Perspektive eines eingeschränkten Kreises "verständiger Adressaten". Der Jahresbericht Fußball, den die ZIS nach Abschluss jeder Fußballsaison veröffentlicht, enthält statistische Daten ("Kennzahlen") unter anderem über die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren, der freiheitsentziehenden Maßnahmen, der verletzten Personen (ohne Unfallopfer) und der Einsatzstunden der Polizei anlässlich von Fußballspielen. Die Entwicklung des in diesem Zusammenhang vorhandenen Gewaltpotentials wird aus polizeilicher Sicht bewertet. Dieser Bericht dient ersichtlich nicht nur einem regelmäßigen polizeilichen Informationsaustausch. Er soll – zumindest auch – die Öffentlichkeit über gewalttätige Ausschreitungen durch Fußballfans im Berichtszeitraum unterrichten. Der Bericht ist jedermann frei über das Internet zugänglich. Die Internetseite, auf der die Polizei NRW über die Tätigkeit der ZIS informiert und auch den Jahresbericht Fußball bereitstellt, ist insgesamt an die Öffentlichkeit gerichtet (http://www.polizei-nrw.de/artikel__68.html). Der Jahresbericht wird darüber hinaus von den Medien aufgegriffen, die über seine Inhalte berichten und diese kommentieren. Der Antragsgegner hat auf sein Erscheinen durch eine Pressemitteilung hingewiesen und dadurch die Aufmerksamkeit der Medien aktiv geweckt bzw. verstärkt. Aus dem Zusammenhang des Berichts oder der Aufgabenbeschreibung der ZIS im Internet erschließt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Begriffsverwendung in den Jahresberichten nicht hinreichend deutlich. Dass die genannte Aufgabenbeschreibung auch auf die Datei "Gewalttäter Sport" verweist, bewirkt eine derartige Klarstellung nicht. Für eine Befugnis der Polizei, eine Person allein deshalb öffentlich als Gewalttäter zu bezeichnen, weil sie in der Datei "Gewalttäter Sport" eingetragen ist, ist nichts ersichtlich: Die vom Bundeskriminalamt geführte Verbunddatei "Gewalttäter Sport" dient der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere mit Fußballspielen [vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3b) der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminal-amtgesetzes gespeichert werden dürfen – BKADV]. Im Unterschied zum für die Öffentlichkeit bestimmten "Jahresbericht Fußball" richtet sie sich ausschließlich an die verschiedenen mit Gefahrenabwehr bei Sportveranstaltungen befassten Polizeidienststellen. Diesem gefahrenabwehrrechtlichen Ziel entsprechend setzt die Speicherung in der Datei nicht voraus, dass eine Gewalttat begangen worden ist. Aufnahme in die Datei finden neben rechtskräftig Verurteilten vielmehr auch Daten von Beschuldigten, Verdächtigen sowie von Personen, gegen die bestimmte präventive polizeiliche Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Platzverweis, Ingewahrsamnahme, Sicherstellung von Waffen) ergriffen wurden, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Entsprechend der erwähnten Zweckbeschreibung "Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzung und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen" umfasst der Katalog der Straftaten, die zu einer Aufnahme führen, auch solche, die nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise unter den Begriff der Gewalttat subsumiert werden können (etwa Diebstahl). Vgl. die vom Antragsgegner vorgelegte, auf § 34 BKAG beruhende Errichtungsanordnung; siehe auch BT-Drs. 17/9003, S. 2; Arzt/Eier, DVBl. 2010, 816, 818, 821 f. Vor diesem Hintergrund ist schon fraglich, ob in den sogenannten Gewalttäterdateien der allgemeine Begriff des Gewalttäters für einen bestimmten Rechtsbereich dahingehend umdefiniert wird, dass er etwa eine aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als gewaltbereit eingeschätzte Person umschreibt. Eine ausdrückliche Bezeichnung jedes dort Eingetragenen als Gewalttäter geht aus den Rechtsgrundlagen und der Errichtungsanordnung nicht hervor. Im Gegenteil ist das Merkmal "gewalttätig" gesondert als speicherungsfähiger personengebundener Hinweis vorgesehen (vgl. § 8 BKAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 b), §§ 4, 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 15 BKADV). Zudem sind – wie der Fall des Antragstellers zeigt – auch Personen in der Datei "Gewalttäter Sport" eingetragen, die die Polizei selbst nach der auch im Jahresbericht verwendeten Kategorisierung als Fans der Kategorie A (der friedliche "Fan", im Unterschied zu Kategorie B: der gewaltbereite/-geneigte "Fan", und Kategorie C: der gewaltsuchende "Fan") einstuft. Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die Rechtsgrundlagen der sogenannten Gewalttäterdateien zur Veröffentlichung darin verzeichneter Eintragungen ermächtigen. Jedenfalls enthalten sie keine Ermächtigung, darin aufgeführte Personen in individualisierbarer Weise öffentlich als Gewalttäter zu bezeichnen, wenn sich keine Gewalttat nachweisen lässt. Die dafür erforderliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich im Streitfall auch nicht aus § 8 PolG NRW. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Bezeichnung des Opfers des Vorfalls als Gewalttäter der Abwehr einer konkreten Gefahr dient, indem etwa die Öffentlichkeit vor ihm gewarnt werden soll. (2) Ausgehend davon ist die Bezeichnung des Antragstellers als Gewalttäter rechtswidrig. Sie lässt nicht – wie erforderlich – erkennen, dass allenfalls Vermutungen darüber angestellt werden können, ob der Antragsteller eine Gewalttat begangen hat. Dass eine Gewalttat des Antragstellers anlässlich des streitgegenständlichen Geschehens oder unabhängig davon erwiesen sei, macht der Antragsgegner selbst nicht geltend. Er beruft sich lediglich darauf, der Antragsteller sei im Zusammenhang mit der Begriffsdefinition des "Gewalttäters Sport" kein "unbeschriebenes Blatt". Er sei in der Datei "Gewalttäter Sport" eingetragen; gegen ihn seien in der Vergangenheit sowohl entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geführt als auch Präventivmaßnahmen wie eine Ingewahrsamnahme ergriffen worden. Den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und den vom Senat beigezogenen Strafakten der ermittelnden Staatsanwaltschaft lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller in irgendeinem Zusammenhang selbst tatsächlich gewalttätig geworden ist. Anlässlich des gegen ihn im Oktober 2011 verhängten Unterbindungsgewahrsams war es nicht zu körperlichen Übergriffen durch den Antragsteller gekommen. Die Polizei hatte die gesamte 84-köpfige Fangruppe, der der Antragsteller angehörte, zur Verhinderung einer größeren Fan-Auseinandersetzung in Gewahrsam genommen. Gegen ihn ist kein Strafverfahren eingeleitet worden, so dass von einer ihm zuzurechnenden (versuchten) Gewalttat nicht ausgegangen werden kann. Vom Tatverdacht des Landfriedensbruchs anlässlich einer Spielbegegnung des FC O. gegen den FC P. im Februar 2010 ist der Antragsteller nach Angaben der Polizeiinspektion (PI) O. rechtskräftig freigesprochen worden. Auch in den übrigen in der Vergangenheit gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Sachbeschädigung oder des Landfriedensbruchs konnte nach den aktenkundigen Unterlagen kein Tatnachweis geführt werden. Erwiesene Gewalttaten des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zu einer "Ultra-Gruppierung", die immer wieder Adressat polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen bei Fußballspielen ist. In der Datei "Gewalttäter Sport" ist er insoweit lediglich als Mitläufer bezeichnet. Nach dem Stand der staatsanwaltlichen Ermittlungen bestehen ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an der seinem Sturz auf das Gleisbett vorausgegangenen Rangelei zwischen verschiedenen Fangruppen unmittelbar beteiligt gewesen wäre. Dies räumt auch der Antragsgegner ein. Nicht zuletzt hat der Antragsgegner selbst eine Einschätzung der PI O. vorgelegt, wonach der Antragsteller den dortigen szenekundigen Beamten als Ultra der Kategorie A bekannt ist (der friedliche "Fan"). Einen friedlichen, definitionsgemäß nicht gewaltbereiten Fußballfan gleichzeitig als Gewalttäter zu bezeichnen, ist nach außen nicht vermittelbar. Diesen Widerspruch hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nicht überzeugend aufgelöst. bb) Der Antragsteller beanstandet außerdem zu Recht den im umstrittenen Passus hergestellten Zusammenhang zwischen einer Auseinandersetzung/Rangelei zweier Fan- gruppen und der Aussage, er sei in das Gleisbett gestoßen worden. Die Darstellung kann aufgrund der Wendung "einer körperlichen Auseinandersetzung/einer Rangelei (...), in deren Folge" dahin gedeutet werden, der Antragsteller sei an der vorausgegangenen Auseinandersetzung beteiligt gewesen und im Rahmen wechselseitiger Tätlichkeiten auf das Gleisbett geschubst worden. Dieses Verständnis liegt bei einer Zusammenschau mit seiner Bezeichnung als "Gewalttäter" und einem Stoß durch angeblich "mehrere" Personen sogar nahe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller zu Recht, weil nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen unstrittig nicht feststeht, dass er an der vorangegangenen Auseinandersetzung mit eigenen Tätlichkeiten beteiligt war. Gesichert erscheint lediglich, dass der Sturz des Antragstellers auf die Gleise in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer körperlichen Auseinandersetzung bzw. Rangelei zwischen verschiedenen Fangruppen auf dem Bahnsteig stand. Hierauf reduziert sich die angegriffene Formulierung nach ihrem Gesamtzusammenhang jedoch nicht hinreichend deutlich. Ihr ist auch kein dies klarstellender Zusatz beigefügt. cc) Der Antragsteller kann schließlich die Unterlassung der Tatsachenbehauptung verlangen, er bzw. ein (...) Gewalttäter sei "durch mehrere unbekannte Personen (...) gestoßen worden". Dafür, dass gleich mehrere Personen den Antragsteller gestoßen haben könnten, gibt es nicht einmal den geringsten Anhaltspunkt. Während einzelne Zeugen ausgesagt haben, der Antragsteller habe sich ohne Fremdeinwirkung auf die Bahnsteigkante zubewegt und sei dann in das Gleisbett gefallen, hat die wohl überwiegende Zahl der Zeugen bekundet, eine männliche Person habe den Antragsteller geschubst bzw. gestoßen und dadurch seinen Sturz auf die Gleise bewirkt. Der Antragsgegner benennt auch selbst keine Anzeichen, die auf eine Täterschaft mehrerer Personen hindeuten könnten. Er beschränkt sich darauf, dem Antragsteller vorzuhalten, er habe zur Ursache seiner Verletzung selbst nähere Angaben machen können. Dies ändert indes nichts daran, dass der Antragsgegner nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptungen trägt, zumal der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang unwiderlegbar auf Gedächtnisverlust berufen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).