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Beschluss

13 C 53/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0903.13C53.13.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Mai 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Mai 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragstellerinnen - vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (WS 2012/2013, 1. FS) außerhalb der festgesetzten Kapazität - in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellerinnen dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. 1. Das Vorbringen, der Curricularnormwert (CNW) für den hier streitgegenständlichen vorklinischen Studienabschnitt von 2,42 werde bei gebotener Berücksichtigung des Wahlfachs überschritten, weshalb der Curriculareigenanteil (CAp) der vorklinischen Lehreinheit von 1,92 anteilig zu kürzen sei, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. a. Die Hochschule verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Gemäß § 6 der Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (im Folgenden: KapVO), wird die jährliche Aufnahmekapazität unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Der CNW bestimmt nach § 13 Abs. 1 KapVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 3 StV den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Er beträgt nach Anlage 2 zur KapVO für den vorklinischen Teil des Humanmedizinstudiums in Nordrhein-Westfalen 2,42. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage zu den einzelnen Lehreinheiten der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die Curricularnormwerte sind nach Anlage 1 zur KapVO als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazitätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Insbesondere enthält die KapVO 1994 keine Vorschriften darüber, wie der für die Kapazitätsberechnung allein maßgebliche CAp inhaltlich bestimmt wird. Sie sieht lediglich in Anlage 3 ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten als Dienstleistung erbringen zu lassen, und gewährt damit ausdrücklich einen Spielraum für die Aufteilung des CNW. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 StV sind die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, juris Rn. 72 ff. sowie Urteile vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360, juris Rn. 44, und vom 20. November 1987 ‑ 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184, juris Rn. 8; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 13 KapVO Rn. 16, 19. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 – 7 C 62.84 -, DVBl. 1987, 949. b. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zulässigerweise anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung vorgenommen und hierbei den CNW von 2,42 beachtet. Dass der Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des kapazitätsbestimmenden curricularen Eigenanteils der Vorklinik auf 1,92 überschritten wäre, die Antragsgegnerin etwa den CNW manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt oder bei der Bildung des CAp anderweitig willkürlich oder missbräuchlich gehandelt hätte, wird mit den Beschwerden auch nicht dargetan. Die Antragstellerinnen verweisen nur darauf, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Berechnung des CAp auf der Grundlage eines quantifizierten Studienplans die nach der Studienordnung gebotene, zu einer Überschreitung des CNW führende Berücksichtigung des Wahlfachs unterlassen. c. Wird bei der Berechnung des Eigenanteils – wie hier – auf einen quantifizierten Studienplan abgestellt, ist es grundsätzlich geboten, auch das nach § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 2 Abs. 2, 2.1. Unterabs. 3 sowie § 4 Abs. 5, 5.1. Nr. 18 der Studienordnung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 2. September 2008 verpflichtende Wahlfach einzubeziehen. Dass dies hier unterblieben ist und andernfalls der CNW überschritten würde, verhilft den Beschwerden aber nicht zum Erfolg. Erbringt die Vorklinik das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung, würde die Einbeziehung des Wahlfachs in die Lehrnachfrage die Kapazität vermindern. Ist also der für die Kapazitätsermittlung entscheidende Ausbildungsaufwand der Vorklinischen Lehreinheit tatsächlich höher als in den Berechnungen zugrundegelegt, wirkt dies zugunsten der Studienbewerber und können sich die Antragstellerinnen hierauf nicht mit Erfolg berufen. Soweit das Wahlfach nur oder auch durch fremde Lehreinheiten abgedeckt wird und damit der CAq zu niedrig angesetzt worden ist, hat dies auf die Höhe des kapazitätsbestimmenden CAp zunächst keinen Einfluss. d. Zwar ist der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO zwingend der CNW von 2,42 zugrundzulegen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es aber Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 6 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV, § 4 KapVO), unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. So auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 ‑ 7 C 103/86 u.a. -, a. a. O., juris Rn. 8. Wird – anders als hier – eine solche Vorgehensweise gewählt, mag es ferner Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gebieten, den „Stauchungsfaktor“ unter Berücksichtigung sämtlicher Lehrveranstaltungen, insbesondere der importierten Wahlfachveranstaltungen zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 u.a. -, juris. Eine Verpflichtung, im Fall der Überschreitung des CNW Eigen- und Fremdanteil anteilig proportional zu kürzen, besteht hingegen nicht, weil die Hochschule im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Einhaltung des CNW auch auf andere Weise gewährleisten kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 u.a. sowie 13 C 28/12 u.a. -, jeweils juris, und vom 12. März 2013 – 13 B 78/13 u.a. -, juris; a.A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. April 2013 - 6 B 10145/13 -, juris Rn. 9 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. März 2013 - NC 2 B3/12 -, juris Rn. 19; Bay.VGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 3 Nc 75/05 -, juris Rn. 56, und vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Februar 1995 – NC 9 S 39/94 -, juris Rn. 7; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 588, 626. Eine Verpflichtung zur Stauchung folgt weder aus der Kapazitätsverordnung noch aus den sonstigen rechtlichen Vorgaben. Das hier allein maßgebliche, u. a. aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot vermittelt den Studienbewerbern ebenfalls keinen Anspruch darauf, dass durch anteilige Kürzung die Einhaltung des CNW gewährleistet wird. Die Nichtberücksichtigung des Wahlfachs – mit der Folge der Beachtung des CNW – hält sich hier innerhalb des Gestaltungsspielraums, ist insbesondere weder willkürlich noch missbräuchlich. Sie betrifft Eigen- und Fremdanteil, da sowohl die Vorklinik als auch fremde Lehreinheiten – neben den klinischen auch nicht-medizinische – Wahlfachveranstaltungen durchführen (vgl. § 2 Abs. 2, 2.1. Unterabs. 3, § 4 Abs. 5, 5.1. Nr. 18 der Studienordnung). Die Antragsgegnerin hat zudem angegeben, dass es wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Wahlfächer, der verschiedenen Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen schwierig sei, den Curricularanteil der Wahlfächer zu bestimmen. Dies erscheint aufgrund der Vielzahl exportierender Lehreinheiten und der bestehenden Unsicherheiten, welche Veranstaltungen aus dem Angebot der Universität letztlich gewählt werden, nachvollziehbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. 2. Das Vorbringen zur fehlerhaften Berechnung der Schwundquote greift ebenfalls nicht durch. Mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, der der Senat folgt, setzen sich die Beschwerden schon nicht substantiiert auseinander. 3. Der Senat geht schließlich aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 308 Studienplätze durch 318 tatsächlich erfolgte Einschreibungen besetzt sind. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit den Beschwerden nicht erhoben. Bei dieser Ausgangslage ist die gerichtliche Anforderung von Immatrikulationslisten nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.