6 A 307/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, deren Klage auf Verpflichtung des beklagten Landes zu ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtet ist.
Die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen erfordert im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf, wenn - wie hier - der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.