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Beschluss

12 B 451/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12B451.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m § 114 Satz 1 ZPO. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft zu machen vermocht, weil mit dem B. -T. -Berufskolleg in C. von der Wohnung seines Vaters aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte für den Ausbildungsgang „Allgemeine Hochschulreife, Erziehung und Soziales (Freizeitsportler)“ im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung bei dem Besuch von einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 1 BAföG - wie das hier der Fall ist - nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Unter dem Begriff „Wohnung der Eltern“ sind grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Auch der Umstand, dass die Eltern aus mietrechtlichen oder sonstigen Gründen an einer Aufnahme des Auszubildenden in ihre Wohnung gehindert sind, führt nicht zur Anwendung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Es ist also ohne Bedeutung, wenn aufgrund beengter Wohnverhältnisse oder anderer Umstände ein Mitwohnen des Auszubildenden nicht in Betracht kommt. Sind die Eltern geschieden oder leben sie getrennt, gilt dies für jeden Elternteil entsprechend. In diesem Fall ist die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich schon dann zu versagen, wenn von der Wohnung eines Elternteils aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 -, FamRZ 1992, 1360, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 12 E 865/10 -; auch zu Folgendem: Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 2, Rn.16.1 ff. m.w.N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auszubildende selbst rechtlich gehindert ist, in der Wohnung seiner Eltern oder eine Elternteils zu leben. Ein solches rechtliches Hindernis besteht auch dann, wenn auf Grund des Bestimmungsrechts anderer Personen als der Eltern der Auszubildende nicht in der Wohnung wohnen kann. Gemessen hieran vermag der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne deshalb nicht bei seinem Vater wohnen, weil dieser nicht selbst Mieter oder Eigentümer einer Wohnung sei, sondern bei seinem Sohn, dem Bruder des Antragstellers, in dessen Wohnung lebe. Weder der Umstand, dass der Vater des Klägers nicht der Mieter der Wohnung ist, noch der Umstand, dass die Verhältnisse in der Wohnung beengt zu sein scheinen, sind nach dem eben Gesagten im Zusammenhang des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr.1 BAföG beachtlich. Dass der Antragstellers selbst aus rechtlichen Gründen gehindert wäre, in der Wohnung zu leben, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, und zwar auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bruders des Antragstellers. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.