Beschluss
12 B 1098/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1015.12B1098.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Soweit die Beschwerde so zu verstehen ist, dass die Antragstellerin unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses weiterhin eine zusprechende Entscheidung gemäß ihrem erstinstanzlichen Sachantrag anstrebt, ist sie zulässig, aber unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin stehe die Bestandskraft des mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom 18. Juli 2014 entgegen, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 18. Juli 2014 den Anforderungen aus § 58 Abs. 1 VwGO genügt und die Antragstellerin eine Klage gegen diesen Bescheid innerhalb der gemäß § 74 VwGO einmonatigen Frist nicht erhoben hat. Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. Dass der Bescheid vom 18. Juli 2014 keinen der Rechtsbehelfsbelehrung nachgestellten Hinweis vorsieht, wie er im dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 27. September 2013 enthalten ist, gibt für eine Unrichtigkeit der Belehrung nichts her, da der Hinweis nicht zu dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Inhalt gehört. In der Sache greift das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durch. Der Versuch der Antragstellerin, die angeführten Gründe, aus denen sie eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elterlichen Wohnungen ableitet, für ein entsprechend eingeschränktes Verständnis des Begriffs der „Wohnung der Eltern“ im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG fruchtbar zu machen, schlägt fehl. Unter diesem Begriff sind grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Auch der Umstand, dass die Eltern aus mietrechtlichen oder sonstigen Gründen an einer Aufnahme des Auszubildenden in ihre Wohnung gehindert sind, führt nicht zur Anwendung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Es ist also ohne Bedeutung, wenn aufgrund beengter Wohnverhältnisse oder anderer Umstände ein Mitwohnen des Auszubildenden nicht in Betracht kommt. Sind die Eltern geschieden oder leben sie getrennt, gilt dies für jeden Elternteil entsprechend. In diesem Fall ist die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich schon dann zu versagen, wenn von der Wohnung eines Elternteils aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 12 B 451/13 -, juris, m. w. N. auch z. Rspr. d. BVerwG. Auch schwerwiegende soziale oder familiäre Gründe können einer Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht entgegengehalten werden, solange eine Rechtsverordnung nach Satz 2 der Vorschrift nicht erlassen worden ist, ohne dass dies verfassungsrechtliche Bedenken begründet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 12 A 1898/11 -, juris, und vom 19. März 2012 - 12 A 2601/11 -, juris (jeweils m. w. N.). Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erstmals einen auf den Bescheid vom 18. Juli 2014 bezogenen Antrag gemäß § 44 SGB X stellt, formuliert sie kein daran anknüpfendes Rechtsschutzbegehren, mit dem sich der Senat zu befassen hätte. Insoweit würde es sich um einen anderen Streitgegenstand handeln, der nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war. Nur zu deren rechtlicher Überprüfung ist das Beschwerdegericht befugt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2013 - 17 B 729/13 -, und vom 28. Mai 2009 - 13 B 258/09 -, juris (jeweils m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.