Beschluss
12 A 813/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.12A813.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 600,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 600,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zuvorderst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Beklagte sei bei der Festsetzung des Elternbeitrages für 2007 zu Recht von einem Einkommen der Kläger in Höhe von über 75.000,- Euro brutto ausgegangen. Die Kläger räumen insoweit selbst ein, dass der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte – wie er im bestandskräftigen Bescheid für 2007 über Einkommenssteuer, Solidaritätszu-schlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmersparzulage mit 71.232,- Euro ausgewiesen ist – ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Dieser Be-trag, der mit Blick auf die Werbungs-, Kinderbetreuungskosten und den Sparerfrei-betrag bereits bereinigt ist, enthält – wie sich der in den Verwaltungsvorgängen be-findlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung des Klägers für Dezember 2007 entnehmen lässt – ausgehend von seinem Steuerbrutto auch den geldwerten Vorteil der Zurver-fügungstellung eines Firmenfahrzeuges durch den Arbeitgeber. Da sie den Steuerbe-scheid insoweit nicht angefochten haben, müssen sich die Kläger den für den Dienst-wagen eingeflossenen Betrag auch der Höhe nach zurechnen lassen. Sie wenden sich erkennbar nicht gegen die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Senates, wonach im Elternbeitragserhebungsverfahren bei der – nachträglichen – Feststellung der zu versteuernden Einkünfte regelmäßig auf die Festsetzungen im Einkommenssteuerbescheid abzustellen und der Beitragspflichtige hinsichtlich der Klärung etwaiger steuerrechtlicher Fragen auf das Einspruchs- bzw. finanzgericht-liche Verfahren verwiesen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, OVGE MüLü 51, 193, juris, m.w.N. Zu den 71.232,- Euro treten – wie die Beklagte schon in ihren Schriftsätzen vom 23. April 2012 und vom 11. Februar 2013 dargelegt hat – nach der – § 17 Abs. 4 Satz 3 GKG in der bis zum 1. August 2006 gültigen Fassung nachgebildeten – Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 4 der hier maßgeblichen Elternbeitragssatzung als steuerfreie Einkünfte die auf Seite 3 des Einkommenssteuerbescheides für die Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt mit 5.000,- Euro bezifferten Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Lohnersatzleistungen) für die Ehefrau hinzu. Auch hinsichtlich dieses Betrages ist der Einkommenssteuerbescheid von den Klägern nicht angegriffen worden und deshalb für die Ermittlung des die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern widerspiegelnden Einkommens im Rahmen der Elternbeitragserhebung verbindlich. In der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Entgeltabrechnung für Dezember 2007 der Klägerin spiegeln sich die steuerfreien Einkünfte in der Differenz zwischen dem Gesamtbrutto von 27.812,68 Euro und dem Steuerbrutto von 22.580,26 Euro wieder. Zählt man die 71.232,- Euro und die 5.000,- Euro zusammen, ergibt sich eine Summe von 76.232,- Euro, liegt also eine eindeutige Überschreitung des Schwellen-wertes von 75.000,- Euro vor, ohne dass es eines Eingehens auf die zu einem noch höheren Ergebnis führende Einkommensberechnung der Beklagten bedarf. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen vermag der Senat der Rechtssache mit Blick auf die Einkommensermittlung auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beizumessen. Dass das erstinstanzliche Urteil die Überschreitung der Einkommensgrenze von 75.000,- Euro offenbar nicht überzeugend vermitteln konnte, ist insoweit ohne Belang. Weder § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greifen auch insoweit, als die Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag erneut die Verfassungswidrigkeit der Beitragsstaffelung rügen und diesbezüglich inhaltlich eine sachgerechte Verknüpfung zwischen den Kosten und der Beitragshöhe in Abrede stellen. Nach den unwidersprochen gebliebenen und glaubhaften Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Februar 2013 entfiel auf einen Kindergartenplatz mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden wöchentlich im F. Kindergarten I. , wie ihn die Kläger in Anspruch genommen haben, im Jahr 2007 ein Kostenanteil von 3.544,44 Euro jährlich. Ein monatlicher Beitrag von 216,- Euro, wie er für die Kläger errechnet worden ist, ergibt einen Jahresbetrag von nur 2.592,- Euro. Nach der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind „einkommensbezogene Gebührenstaffeln“ unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedoch unbedenklich, solange – wie hier – selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an der öffentlichen Infrastruktur teil, deren Wert die der Abgabenerhebung erheblich übersteigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, BVerfGE 97, 332. Der Vorwurf mangelnder sachgerechter Verknüpfung zwischen Kosten und Beitragshöhe erscheint deshalb an dieser Stelle aus der Luft gegriffen. Es mag dahinstehen, ob vor dem Hintergrund des - vom Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung über die vorgenannte Grenze hinaus hoch gehaltenen - Grundsatzes, dass der zuständige Gesetzgeber – hier also der für die Satzung zuständige Gemeinderat – innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Abgabenpflichtigkeit unterwerfen, welche Abgabenmaßstäbe und Abgabensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen er mit einer Abgabenregelung anstreben will, eine Binnendifferenzierung in Hinblick auf die jeweilige Beitragshöhe für Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren einerseits und Gruppen mit Kindern von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht und Schulkindern andererseits sowie – innerhalb dieser beiden Gruppen – zusätzlich nach der Anzahl der Betreuungsstunden – nämlich 25 Stunden, 35 Stunden oder 45 Stunden – überhaupt noch für sich genommen einer näheren Rechtfertigung bedarf. Jedenfalls hat die Beklagte eine solche hinsichtlich der höheren Beiträge für Kinder unter 3 Jahren mit Schreiben vom 11. Februar 2013 nachvollziehbar bereits mit dem Hinweis geliefert, dass die vorgeschriebene Gruppengröße in diesem Bereich wesentlich kleiner als bei den älteren Kindern sei und an die Qualität des betreuenden Personals und auch an die Anzahl des Personals vom Gesetzgeber her insoweit höhere Ansprüche gestellt würden, so dass ein Kind unter 3 Jahren deutlich mehr koste. Was die vom Kläger daneben kritisierten unterschiedlichen Stundensätze in ihrer Einkommensklasse betrifft, lässt sich der höchste Stundensatz von 7,84 Euro bei einer 25-Stunden-Betreuung unschwer aus den höheren Fixkosten einer solchen Kurzzeitgruppe ableiten und sind die Abweichungen der Stundensätze für 35-Stunden-Gruppen (6,71 Euro) und für 45-Stunden-Gruppen (6,80 Euro) so marginal, dass – kann man sie nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Pauschalierung der Monatsbeiträge ohnehin vernachlässigen – allein schon die längere Betreuungszeit und damit die – absolut gesehen – intensivere Inanspruchnahme der neben die Elternbeiträge tretenden Finanzierung der Einrichtung durch das Land und den Träger der Einrichtung als sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal ausreichen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Kläger – angesichts ihrer Heranziehung zu dem im Verhältnis niedrigsten Stundensatz von 6, 71 Euro – durch die Ungleichbehandlung persönlich in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt werden, da eine Neugestaltung der Beitragssätze im Zweifel gerade zu Lasten der bisher am niedrigsten belasteten Beitragspflichtigen gehen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).