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Gerichtsbescheid

24 K 1609/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0909.24K1609.18.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit darin ein Elternbeitrag von mehr als 360 € monatlich festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit darin ein Elternbeitrag von mehr als 360 € monatlich festgesetzt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern des am 00.0.2011 geborenen Kindes K. N. I. , das im Zeitraum vom 0.0.2016 bis zum 00.0.2016 eine von der Beklagten öffentlich geförderte Tageseinrichtung für Kinder besuchte. Das Kind war wegen des gleichzeitigen Besuches seiner Schwester im letzten Kindergartenjahr vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 beitragsbefreit. Mit Bescheid vom 15. April 2015 setzte die Beklagte den Elternbeitrag ab August 2015 auf 189 € monatlich fest. Dabei wurden die Kläger auf der Grundlage des bekannten Einkommens und ihrer Angaben in der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen vom 28. Mai 2014 in die Beitragsstufe 5 (Einkommen zwischen 50.000 € und 64.999 €) eingeordnet. Im Mai 2015 zeigten die Kläger eine Änderung ihres Einkommens an. Aufgrund der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2014 des Klägers zu 2. und der Gehaltsabrechnung der Klägerin zu 1. setzte die Beklagte mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 5. Juni 2015 den Elternbeitrag ab August 2015 auf monatlich 270 € fest. Dabei wurden die Kläger der Beitragsstufe 6 (Einkommen zwischen 65.079 und 79.999 €) zugeordnet. Der Bescheid beinhaltete den Hinweis auf seine Vorläufigkeit und darauf, dass eine endgültige Berechnung des Elternbeitrages für das Jahre 2015 erst nach Erhalt der Gehaltsabrechnungen aus Dezember 2015 und gegebenenfalls des Steuerbescheides 2015 erfolgen könne. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Eltern zur eigenständigen Einreichung der entsprechenden Unterlagen verpflichtet seien. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 wurden die Kläger darüber informiert, dass im Zeitraum von August 2016 bis Juli 2017 kein Elternbeitrag zu entrichten sei, weil sich ihr Sohn im beitragsfreien letzten Kindergartenjahr befände. Mit Schreiben vom 11. April 2017 wurden die Kläger unter Fristsetzung aufgefordert, Einkommensnachweise für die Jahre 2015 und 2016 beizubringen. Unter dem 24. Juli 2017 reichten die Kläger ihre Dezember-Abrechnungen für 2015 und 2016, zwei Bescheinigungen über den Bezug von Entgeltersatzleistungen aus 2015 und 2016 sowie den Einkommensteuerbescheid aus 2015 ein. Mit Bescheid vom 1. August 2017 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Zeitraum von August 2015 bis Dezember 2015 auf monatlich 360 € endgültig fest. Die Kläger wurden der Beitragsstufe 7 (Einkommen zwischen 80.000 € und 94.999 €) zugeordnet. Nachdem die Beklagten unter dem 27. September 2017 den Steuerbescheid für 2016 nachgereicht hatten, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2017 den Elternbeitrag für den Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2016 auf monatlich 495 € fest. Sie ermittelte ein Jahreseinkommen für 2016 von 95.007,47 € mit der Folge, dass die Kläger in die Beitragsstufe 8 (Einkommen über 94.999 €) eingestuft worden sind. Bei der Einkommensberechnung zog die Beklagte die Werbungskostenpauschale von jeweils 1.000 € sowie im Steuerbescheid 2016 anerkannte Kinderbetreuungskosten von 1.055 € ab. Die Kläger erhoben gegen den Bescheid am 18. Oktober 2017 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor: Der Elternbeitrag für 2016 müsse sich auf monatlich 360 € belaufen. Aufgrund der verspäteten Nachberechnung hätten die Betreuungskosten für 2016 steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, den im Steuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Abzugsbetrag von 1.055 € zu berücksichtigen. Es sei vielmehr der durch den höheren Elternbeitrag entstehende steuerliche Abzugsbetrag von 1.355 € zugrunde zu legen. Ausgehend davon seien sie nicht der Beitragsstufe 8, sondern der Beitragsstufe 7 zuzuordnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2017, zugestellt am 19. Januar 2018, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus: Eine „späte Nachberechnung“ hätte vermieden werden können, wenn die Kläger die Einkommensnachweise früher eingereicht hätten. Ein Abzug höherer Kinderbetreuungskosten als im Steuerbescheid 2016 ausgewiesen sei nicht möglich. Der höhere Elternbeitrag, also die Nachforderung, sei erst im Jahr 2017 von den Klägern geleistet worden. Diese Nachforderung könne deshalb keine Grundlage mehr für den Steuerbescheid 2016 haben. Es bestünde die Möglichkeit, die Nachforderung der Jahre 2015 und 2016 bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 geltend zu machen. Die Kläger haben am 16. Februar 2018 Klage erhoben. Sie tragen vor: Es sei rechtswidrig, wenn durch einen verspäteten Änderungsbescheid, deren Ursache sie nicht zu vertreten hätten, ihnen die Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung der Elternbeiträge genommen würde und sie deshalb einen erhöhten Elternbeitrag zu zahlen hätten. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2017 aufzuheben soweit darin ein Elternbeitrag von mehr als 360 € monatlich festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und macht ergänzend geltend: Die Kläger seien verpflichtet bzw. sei es ihnen zeitlich möglich gewesen, die beiden Dezemberabrechnungen für das Jahr 2015 zu Beginn des Jahres 2016 bei der Beklagten einzureichen. Auf dieser Basis hätte voraussichtlich bereits die endgültige Berechnung des Jahres 2015 erfolgen und zudem voraussichtlich eine Neuberechnung des Jahres 2016 durchgeführt werden können. Die Kläger hätten zudem bis zum 31. Dezember 2019 mit einer Neufestsetzung des Elternbeitrags rechnen müssen, weil im Elternbeitragsrecht eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gelte. Eine Berücksichtigung von erhöhten Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensermittlung für das Jahr 2016 sei nicht korrekt, weil nicht mehr Kinderbetreuungskosten vom Einkommen abgezogen werden könnten als die jeweiligen Steuerbescheide hergeben würden. Die angeblich „späten Berechnungen“ hätten die Kläger selbst vermeiden können, wenn sie die Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse Anfang 2016 eigenständig eingereicht hätten. Dies hätte umso mehr nahegelegen, als sie von einer falschen Berechnung des Einkommens ausgegangen seien. Im Elternbeitragsrecht werde von den Eltern eine gewisse Mitwirkungspflicht erwartet. Fehlende Informationen könnten dazu führen, dass das Einkommen bei Hochrechnungen nicht verlässlich ermittelt werden würde. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, soweit darin ein Elternbeitrag von mehr als 360 € festgesetzt worden ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge im Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2016 ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiz und der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt H. (EBS). Nach § 1 S. 1 EBS werden öffentlich-rechtliche Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt H. erhoben. Nach § 3 Abs. 1 haben die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Beitragspflichtigen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EBS ist Einkommen im Sinne der Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Nach § 4 Abs. 1 S. 3 EBS sind dem Einkommen im Sinne des S. 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen hinzuzurechnen. Bei hier vorliegenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Hinzuzurechnen sind die steuerfreien Einkünfte. Ausgehend hiervon hat die Beklagte für das Jahr 2016 zutreffend ein Einkommen von 96.062,47 € ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 3 des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2017 verwiesen. Von diesem Betrag sind, wovon auch die Beklagte ausgegangen ist, Kinderbetreuungskosten in Abzug zu bringen. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2014 – 24 K 9525/13 –; bestätigend OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 A 1075/14 –, juris. Nach § 2 Abs. 5a S. 2 des Einkommensteuergesetzes mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten, wenn – wie hier – außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Abs. 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) anknüpfen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 des Einkommensteuergesetzes sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, abzugsfähig. Entgegen der Annahme der Beklagten sind nicht die im Einkommensteuerbescheid für 2016 enthaltenen und nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Kinderbetreuungskosten von dem vorstehend ermittelten Einkommen abzuziehen. Es ist bei der Ermittlung des Abzuges für Kinderbetreuungskosten vielmehr von den tatsächlich im streitgegenständlichen Jahr 2016 nach der EBS zu leistenden und – wenn auch erst nach Ablauf des Jahres 2016 – festgesetzten Elternbeiträgen auszugehen, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähig sind. Es trifft zwar zu, dass zur Einkommensermittlung grundsätzlich auf einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid abzustellen ist. Vergleiche OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 – 12 B 139/08 –, Rn. 4 und vom 29. Mai 2013 – 12 A 813/13 –, juris, Rn. 3. Dies gilt aber nicht einschränkungslos. So macht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 deutlich, dass dies dann nicht in Betracht kommt, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. Der Rückgriff auf die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides ist der Annahme geschuldet, dass die im Einkommensteuerbescheid festgestellten und für die Elternbeitragsfestsetzung maßgeblichen Parameter durch die sachnähere Behörde zutreffend festgestellt worden sind und sich die den Elternbeitrag erhebende Behörde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf diese Feststellungen verlassen kann. Es kommt hinzu, dass der Betroffene schon im eigenen Interesse unrichtige Feststellungen im Einkommensteuerbescheid mit dem im Steuerverfahren zulässigen Rechtsbehelfen bekämpfen wird. Diese Aspekte treffen auf die hier in Rede stehenden Kinderbetreuungskosten indes nicht zu: Zum einen beruhen die im Einkommensteuerbescheid für 2016 erfassten Kinderbetreuungskosten lediglich auf einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages (hier: Bescheid vom 5. Juni 2015). Bei dieser vorläufigen Festsetzung wird nicht das tatsächlich im Jahr 2016 erzielte Einkommen, sondern ein prognostisches Einkommen für 2016 als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Dieses prognostische Einkommen wird aus Einkünften hergeleitet, die die Elternbeitragspflichtigen in den vorangegangenen Jahren erzielt haben. Dies hat zur Folge, dass dieses prognostische Einkommen nicht mit dem im Kalenderjahr tatsächlich erzielten Einkommen übereinstimmen muss und daher nicht der endgültigen Festsetzung des Elternbeitrages für das Kalenderjahr zugrunde gelegt wird. Die vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages aufgrund eines prognostischen Einkommens ist dem System der Erhebung des Elternbeitrages geschuldet, weil eine abschließende Ermittlung des Einkommens für 2016 und damit eine abschließende Festsetzung des Elternbeitrages erst nach Ablauf des Jahres 2016 erfolgen kann. Denn erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2016 ist der Erwerbsvorgang endgültig abgeschlossen und steht verbindlich fest, welches Einkommen in diesem Jahr von den Elternbeitragspflichtigen tatsächlich erzielt worden ist. Hiervon geht auch die Beklagte aus, weil sie nach Ablauf des Kalenderjahres das prognostische Einkommen mit dem tatsächlich erzielten Einkommen abgleicht und entsprechende Korrekturen – wie auch hier durch den Bescheid vom 29. September 2017 – vornimmt. Aufgrund dieses Vorgehens steht von vornherein fest, dass die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten (aufgrund einer Einkommensprognose), die der Steuerfestsetzung für 2016 zu Grunde liegen, nicht unbedingt mit den Kinderbetreuungskosten deckungsgleich sind, die gegenüber den Elternbeitragspflichtigen auf der Grundlage des später ermittelten tatsächlichen Einkommens (hier durch den Elternbeitragsbescheid vom 29. September 2017) festgesetzt werden und von den Elternbeitragspflichtigen zu leisten sind. Die Elternbeitragspflichtigen können zum anderen auch nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2016 die auf der Grundlage einer endgültigen Festsetzung des Elternbeitrages zu zahlenden höheren Kinderbetreuungskosten steuermindernd für das Jahr 2016 geltend machen. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Denn nach § 11 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (sogenanntes Abflussprinzip). Da die endgültige Festsetzung des Elternbeitrages für 2016 erst nach Ablauf dieses Kalenderjahres 2016 erfolgen kann, werden die aufgrund dieser endgültigen Festsetzung zu zahlenden Kinderbetreuungskosten ebenfalls erst nach Ablauf dieses Kalenderjahres geleistet und können erst in späteren Jahren einkommensteuermäßig berücksichtigt werden. Der vorstehend dargelegte Zusammenhang hat zur Folge, dass die Höhe des im Kalenderjahr zu leistenden Elternbeitrages – wie hier – davon abhängig ist, ob das nach einer Prognose zugrunde gelegte Einkommen für das Kalenderjahr mit dem tatsächlich im Veranlagungsjahr erzielten Einkommen in einer Weise übereinstimmt, dass anders als im streitgegenständlichen Fall das Einkommen der gleichen Beitragsstufe zuzuordnen ist. Abhängig von der Einkommensentwicklung im Kalenderjahr und der Genauigkeit der Einkommensprognose können sich – wie hier – erhebliche Unterschiede des Elternbeitrages ergeben (nach der Einkommensprognose 270 € monatlich, nach dem tatsächlichen Einkommen 360 €, im Beitragsbescheid vom 29. September 2017 festgesetzt 495 €). Eine solche Beitragsdifferenz ist mit den Grundsätzen der Heranziehung zu einem Elternbeitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EBS) und der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar. Aus diesen Grundsätzen ist abzuleiten, dass ein gleich hohes Einkommen und damit eine gleich hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu einem gleich hohen Elternbeitrag führen muss. Ein solcher Gleichlauf von Einkommen einerseits und Elternbeitrag andererseits ist nur gewährleistet, wenn die für die Einkommensermittlung abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr endgültig auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens festgesetzten Elternbeiträge ermittelt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die für die Einkommensermittlung abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf der Grundlage einer vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr berücksichtigt werden sollen, die auf der Grundlage einer mehr oder weniger zutreffenden Einkommensprognose erfolgt ist. Gründe der Verwaltungspraktikabilität gebieten ein solches Vorgehen nicht. Diese Gründe überwiegen auch nicht den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Denn der Elternbeitrag ist im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr ohnehin auf der Grundlage des nachträglich ermittelten tatsächlichen Einkommens für das Kalenderjahr neu zu ermitteln. Die Anrechnungsvorschrift nach § 2 Abs. 5a S. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ist einfach zu handhaben. Der Expertise der Finanzbehörden bedarf es für dessen Anwendung nicht. Ausgehend von vorstehenden Rechtsgrundsätzen führt der Abzug der Kinderbetreuungskosten auf der Grundlage der endgültigen Beitragsfestsetzung dazu, dass die Kläger nach § 5 Abs. 1 EBS der Beitragsstufe 7 (Einkommen zwischen 80.000 € und 94.999,99 €) zuzuordnen sind. Bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden beträgt in dieser Beitragsstufe der Elternbeitrag 360 € monatlich. Sollte der Gerichtsbescheid in Rechtskraft erwachsen, so hat die Beklagte den von den Klägern auf der Grundlage des angegriffenen Bescheides gezahlten Elternbeitrag aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches insoweit zu erstatten, als dieser 360 € monatlich übersteigt. Eines besonderen Ausspruches im Urteilstenor bedarf es nicht, weil nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen ist, dass sich die Beklagte dieser Verpflichtung entziehen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.