Beschluss
11 A 1251/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0524.11A1251.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 ‑ 1 BvR 1764/09 ‑, NVwZ-RR 2011, 963 (964). Daran fehlt es hier. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ ‚welche Auswirkungen es hat, wenn die Versagung des Bescheides keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden wäre und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre‘. Es muss also die Frage geklärt werden, ob in dieser Situation ungeachtet des § 51 VwVfG ein unter Berufung auf die Abstammung von Großeltern gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bei der Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erneut beschieden werden muss oder ob und unter welchen Voraussetzungen die lediglich bestandskräftig gewordenen Entscheidungen entgegengehalten werden können.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage mit ‑ auch in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenem ‑ Urteil vom 13. Dezember 2011 ‑ 5 C 9.11 ‑, BayVBl. 2012, 478, juris, entschieden: „Wurde die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids durch rechtskräftiges Urteil bestätigt, kann eine Sachentscheidung über einen erneuten entsprechenden Antrag nur beansprucht werden, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird.“ Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich weiter der Hinweis: „Da die Ablehnung des im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Versagung des Bescheids keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre.“ (Vgl. BVerwG, a. a. O., S. 479, juris, Rdnr. 22). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war für das Vertriebenenrecht bereits geklärt, „dass der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ‑ vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen ‑ keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides hat, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt rechtswidrig ist.“ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 ‑ 5 B 104.03 ‑ (5 PKH 94.03) ‑, juris, Rdnr. 8. Das beschließende Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein erneut geltend gemachter Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens allein auf § 51 VwVfG gestützt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 ‑ 11 A 1810/11 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 ‑ 5 C 9.11 ‑, a. a. O., befasst sich im Schwerpunkt mit den Fragen der Beschränkung der Zulassung von Rechtsmitteln und der Reichweite der Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO; ihm kann auch mit Blick auf den oben zitierten Hinweis, wonach die Frage der Auswirkungen im Falle eines (lediglich) bestandskräftigen Ursprungsverwaltungsakts hier dahingestellt bleiben könne, nicht entnommen werden, dass die Frage des Wiederaufgreifens von Aufnahmeverfahren im Vertriebenenrecht in einem solchen Fall (wieder) als ungeklärt anzusehen ist. 2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Hiervon ausgehend legt der Kläger ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. a) Der Kläger vertritt die Auffassung, es habe unabhängig vom Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ein neuer Sachantrag gestellt werden können, weil die Beklagte weder die Sprachkenntnisse noch das Bekenntnis und auch nicht den Tatbestand der Abstammung von einem deutschen Großelternteil ihrer Entscheidung unterzogen habe. Die Entscheidung der Behörde habe sich nicht auf eine Ablehnung der Abstammung von einem Großelternteil bezogen. Dieser Sachverhalt sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der ersten Verwaltungsentscheidung gewesen, so dass die Bestandskraft dieses Bescheides dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden könne. Es bestehe „ein weiterer Anspruch auf Grund eines noch nicht entschiedenen Sachverhaltes.“ Das ist unzutreffend. Gegenstand des ersten Verwaltungsverfahrens war ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Dieser Anspruch scheiterte (bereits) daran, dass eine Abstammung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Elternteil zu verneinen war. Das Bundesverwaltungsamt war nicht verpflichtet, die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides noch zu prüfen. Auch in dem am 16. Oktober 2009 eingeleiteten zweiten Verwaltungsverfahren macht der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides geltend. Dass nunmehr auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. Januar 2008 ‑ 5 C 8.07 ‑, BVerwGE 130, 197, eine Abstammung von einem deutschen Großelternteil ausreicht, ändert nichts daran, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestandskräftig abgelehnt worden ist. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte das Verfahren nicht zu Gunsten des Klägers nach Ermessen wieder aufgreifen müsse. Eine Verpflichtung der Beklagten, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren außerhalb der Gründe des § 51 VwVfG nach Ermessen wieder aufzugreifen, kann von vornherein nur bestehen, wenn das in diesem Zusammenhang bestehende Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen und damit eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen allerdings ein den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbares Gewicht haben. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten am unanfechtbaren Erstbescheid schlechthin unerträglich wäre. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Erstbescheids. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 ‑ 5 C 9.11 ‑, BayVBl. 2012, 478 mit zahlreichen Nachweisen. Das ist hier nicht der Fall. Die bestandskräftigen Bescheide aus dem Jahr 2007 entsprachen der damals herrschenden Rechtsauffassung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dass eine Abstammung nur von einem Elternteil (nicht von einem Großelternteil) hergeleitet werden könne. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2005 ‑ 2 A 4792/04 ‑, juris, Rdnr. 4. Das räumt auch der Kläger in der Zulassungsbegründung ausdrücklich ein. Erst mit Urteil vom 25. Januar 2008 ‑ 5 C 8.07 ‑, BVerwGE 130, 197, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Abstammung auch von einem Großelternteil abgeleitet werden könne. Es ist nicht schlechthin unerträglich, Bescheide aufrechtzuerhalten, die dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Stand der Rechtsprechung entsprachen. Denn mit dem Hinweis auf eine geänderte Rechtsprechung kann nicht einmal ein Wiederaufgreifen des Verfahrens über § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erreicht werden. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Auflage 2012, § 51 Rdnr. 30 mit zahlreichen Nachweisen. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger gemäß § 25 VwVfG auf ein anhängiges Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ungewissem Ausgang hinzuweisen, bestand nicht. Daher führt auch der Hinweis auf den historischen Hintergrund des Bundesvertriebenengesetzes sowie darauf, dass die vom Bundesvertriebenengesetz begünstigten Personen einem vermuteten Vertreibungsdruck unterliegen und „damit Opfer des 2. Weltkrieges“ seien, in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).