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Beschluss

11 A 1810/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0820.11A1810.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht aus der in der Zulassungsbegründung geäußerten Auffassung, es sei "selbstverständlich die wiederholte Antragstellung wie auch ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich." In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen, die es im Vertriebenenrecht nicht gibt keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides hat, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt rechtswidrig ist. 6 Vgl. speziell für das Vertriebenenrecht BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 5 B 104.03 (5 PKH 94.03) , juris, Rdnr. 8, m. w. N. 7 Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung, dass ein erneut geltend gemachter Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz als Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens allein auf § 51 VwVfG gestützt werden kann. 8 Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2006 12 A 2833/06 , und vom 30. Mai 2008 2 A 563/07 , jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 11 E 1215/11 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 , juris, für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des ersten Bescheides. 9 Im Hinblick auf ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch dann nicht, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er bereits mit seinem Schreiben vom 20. August 2006 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt hat. Die vom Kläger im vorliegenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 zusammenfassend vorgelegten "22 schriftlichen Beweise", die sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum seit 1966 trotz Eintragung der ukrainischen Nationalität im Inlandspass belegen sollen, lagen was der Kläger einräumt großenteils bereits im ersten Verwaltungsverfahren vor und sind schon deshalb nicht neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. 10 Soweit der Kläger Dokumente vorgelegt hat, die erst ab dem Jahr 2006 erstellt worden sind, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auch deshalb nicht, weil sie keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Die Bescheinigungen vom 22. Mai 2006 (Auswechseln veralteter Personalanwesenheitslisten im E. Zentralkreiskrankenhaus) und vom 4. August 2006 darüber, dass der Kläger Begründer und Teilnehmer des deutschen Volksliederensembles "M. " von 1979 bis 1996 war, äußern sich nicht ausdrücklich zur Volkszugehörigkeit des Klägers. Aus den Bescheinigungen der katholischen Kirche vom 23. April 2009, des Verteidigungsministeriums vom 19. März 2010 und der Bescheinigung über die Reserveoffizierstätigkeit des Klägers in den Jahren 1977 bis 2000 vom 17. Mai 2010 ergibt sich nur die zwischen den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass der Kläger heute als deutscher Volkszugehöriger geführt wird, besagen jedoch nichts über den Zeitraum von 1966 bis 1998, in dem der Kläger mit ukrainischer Nationalität in seinem Inlandspass eingetragen war. Die Erklärungen der Herren F. und X. P. vom 23. Oktober 2009 lagen in ähnlicher Weise bereits im ersten Verwaltungsverfahren vor. Auch die vom Kläger im Zulassungsantrag noch einmal ausführlich hervorgehobene Behauptung, er habe 1966 mit seinem (biologischen) Vater bei der Passbehörde vorgesprochen und sich um einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag bemüht, war bereits Gegenstand des Erstverfahrens und damit nicht neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. 11 Mit allen weiteren vor dem Jahr 2006 erstellten Dokumenten ist der Kläger gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Vorschrift umfasst auch die hier vorliegende Fallgestaltung, dass die Klage im Erstverfahren durch Gerichtsbescheid hier wegen verspäteter Klageerhebung als unzulässig abgewiesen worden ist, so dass die Dokumente unberücksichtigt geblieben sind bzw. nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden konnten. 12 Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 1988 21 OVG B 423/88 , NVwZ-RR 1989, 276 (277). 13 Der Kläger räumt dies in seinem Schreiben vom 20. August 2006 selbst ein, indem er darauf hinweist, dass seine "zusätzlichen Beweise des deutschen Bekenntnisses" nicht hätten berücksichtigt werden können, weil sein Verfahren schon abgeschlossen gewesen sei. Grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG liegt jedenfalls vor, wenn ein möglicher Rechtsbehelf nicht zulässigerweise erhoben wird. 14 Die Zulassungsbegründung weckt schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit sie ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen fordert. In den von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfassten Fällen ist ein Wiederaufgreifen zulässig, steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei begründet die behauptete Rechtswidrigkeit des unanfechtbar gewordenen Bescheides allein keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen; sie ist lediglich eine Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde. Bei besonderen Sachverhalten kann sich dieses Ermessen auf Null reduzieren, so dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bestehen kann. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 8 B 56.84 , NVwZ 1985, 265; ferner BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 5 B 104.03 (5 PKH 94.03) - für das Vertriebenenrecht. 16 Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahme-befugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 6 C 32.06 , NVwZ 2007, 709, 710 f. 18 Nach diesen Maßstäben konnte das Bundesverwaltungsamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen unter Berufung auf den Aspekt der Rechtssicherheit rechtsfehlerfrei ablehnen. Eine Rechtswidrigkeit der Bescheide im ersten Verwaltungsverfahren drängt sich im Hinblick auf die Frage eines Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum schon deshalb nicht auf, weil der Kläger von 1966 bis 1998 in seinen Inlandspässen mit ukrainischer Volkszugehörigkeit geführt worden ist. 19 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 20 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. 21 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 1 BvR 1764/09 , NVwZ-RR 2011, 963 (964). 22 Daran fehlt es hier. Der Kläger hält unter Hinweis auf ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht für klärungsbedürftig, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren nach bestandskräftiger Ablehnung ein neuer Antrag statthaft oder nur ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG im engeren oder weiteren Sinne möglich ist. Dieses Revisionsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2011 5 C 9.11 , BayVBl. 2012, 478, juris, entschieden: "Wurde die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids durch rechtskräftiges Urteil bestätigt, kann eine Sachentscheidung über einen erneuten entsprechenden Antrag nur beansprucht werden, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird." Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass es sich bei dem rechtskräftigen Urteil um ein Sachurteil und nicht wie im vorliegenden Fall um ein Prozessurteil handelte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich weiter der Hinweis: "Da die Ablehnung des im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Versagung des Bescheids keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre." (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 479, juris, Rdnr. 22) 23 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits für das Vertriebenenrecht geklärt, "dass der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides hat, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt rechtswidrig ist." 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 5 B 104.03 (5 PKH 94.03) , juris, Rdnr. 8. 25 Das beschließende Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein erneut geltend gemachter Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens allein auf § 51 VwVfG gestützt werden kann. 26 Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 2 A 563/07 , und vom 27. April 2012 11 E 1215/11 . 27 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 -, a. a. O., befasst sich im Schwerpunkt mit den Fragen der Beschränkung der Zulassung von Rechtsmitteln und der Reichweite der Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO; ihm kann auch mit Blick auf den oben zitierten Hinweis, wonach die Frage der Auswirkungen im Falle eines (lediglich) bestandskräftigen Ursprungsverwaltungsakts hier dahingestellt bleiben könne, nicht entnommen werden, dass die Frage des Wiederaufgreifens von Aufnahmeverfahren im Vertriebenenrecht in einem solchen Fall (wieder) als ungeklärt anzusehen ist. 28 4. Auch der noch geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Zulassung eines Zweitantrages schon aus Rechtsgründen nicht weiter aufklären und prüfen musste. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).